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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wie schütze ich mein Vermögen vor den Kosten eines Pflegeheims?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Juni 2026 um 04:15

Wie kann man sein Geld davor schützen, in ein Pflegeheim zu fallen? Unwiderrufliches Treuhandvermögen . Die von Ihnen betreute Person kann Vermögenswerte in ein unwiderrufliches Treuhandvermögen übertragen, um sie vor der Anrechnung auf das Medicaid-Vermögen oder vor Strafzahlungen zu schützen, sofern das Treuhandvermögen mehr als fünf Jahre vor der Beantragung von Medicaid errichtet wurde. Sämtliche Vermögenswerte im Treuhandvermögen müssen bis zum Tod der betreuten Person dort verbleiben.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Die Frage zielt offenbar auf das US-System (Medicaid, irrevocable trust) ab — das lässt sich nicht auf Deutschland übertragen. Hier gelten andere Regeln, und reine Treuhand-Konstruktionen funktionieren so nicht. Der Grundmechanismus in Deutschland: Reicht die Rente plus Pflegekassenleistung nicht für den Heimplatz, springt das Sozialamt mit "Hilfe zur Pflege" nach § 61 SGB XII ein. Das Sozialamt prüft dann das Vermögen des Pflegebedürftigen — nicht primär das der Kinder. Was relevant ist: - Schonvermögen: Ein gewisser Vermögensfreibetrag bleibt geschützt (aktuell 10.000 € pro Person). Selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe gilt im Regelfall als Schonvermögen nach § 90 SGB XII. - Angehörigen-Entlastungsgesetz (seit 01.01.2020): Kinder werden für den Elternunterhalt erst herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt. Das hat das Thema "Pflegekosten beim Kind" für die meisten Familien stark entschärft. - Schenkungen: Verschenktes Vermögen kann das Sozialamt innerhalb von 10 Jahren zurückfordern, wenn der Schenker verarmt (§ 528 BGB). Eine Übertragung "kurz vor dem Heim" ist also keine zuverlässige Lösung. Erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist greift dieser Anspruch nicht mehr. - Bestattungsvorsorge in angemessenem Rahmen ist ebenfalls geschützt. In der Praxis sinnvoll ist oft eine Mischung aus: 1. Frühzeitiger Schenkung (z. B. Immobilie an Kinder mit Nießbrauch- oder Wohnrecht), idealerweise mehr als 10 Jahre vor einer absehbaren Pflegebedürftigkeit 2. Private Pflegezusatzversicherung (Pflege-Tagegeld oder Pflege-Bahr nach § 127 SGB XI), damit gar nicht erst auf Sozialhilfe-Niveau gefallen wird 3. Realistische Kalkulation des Eigenanteils im Heim und Aufbau einer Rücklage Wichtig: Schenkungen mit dem Ziel, später Sozialhilfe zu beziehen, sind heikel — sowohl rechtlich (Rückforderung) als auch steuerlich (Schenkungsteuer-Freibeträge alle 10 Jahre). Hier ist eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Sozial- oder Erbrecht in Kombination mit einem Steuerberater praktisch unverzichtbar. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechts- und Steuerberatung.
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