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Pflegekompass
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Wie prüft das Sozialamt Vermögen bei der Hilfe zur Pflege?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Wie prüft das Sozialamt, ob Vermögen vorhanden war?"

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 11 Std.

TITEL: Wie prüft das Sozialamt Vermögen bei Hilfe zur Pflege? ANTWORT: Das Sozialamt prüft Vermögen nicht zufällig, sondern systematisch — und mit weitreichenden Befugnissen. Grundlage ist § 60 SGB I (Mitwirkungspflicht) in Verbindung mit § 117 SGB XII, der dem Amt erlaubt, Auskünfte von Banken, Versicherungen, Arbeitgebern und anderen Behörden einzuholen. Konkret läuft das so ab: - Im Antrag auf Hilfe zur Pflege musst du alle Konten, Sparbücher, Depots, Lebensversicherungen, Immobilien und größere Vermögensgegenstände selbst angeben. Kontoauszüge werden in der Regel für die letzten 3 bis 10 Jahre verlangt. - Das Amt darf beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO durchführen. Damit werden alle Konten sichtbar, die auf den Namen der pflegebedürftigen Person laufen oder liefen — auch aufgelöste. - Bei Auffälligkeiten (große Abhebungen, Übertragungen an Angehörige, plötzlich „verschwundene" Beträge) wird konkret nachgefragt. Du musst den Verbleib erklären können. - Grundbuchabfragen und Anfragen bei Versicherern sind ebenfalls Standard. Der entscheidende Punkt für die meisten Familien: Schenkungen der letzten 10 Jahre kann das Sozialamt nach § 528 BGB vom Beschenkten zurückfordern, wenn der Schenker später bedürftig wird („Verarmung des Schenkers"). Das gilt für Geldgeschenke an Kinder genauso wie für überschriebene Immobilien — bis zur Höhe der Schenkung. Schonvermögen seit 2023: 10.000 € pro Person (§ 90 SGB XII i. V. m. Verordnung). Selbstbewohnte angemessene Immobilie bleibt geschützt, ebenso Hausrat und ein angemessenes Auto. Wer Vermögen verschweigt oder Schenkungen verschleiert, riskiert nicht nur die Rückforderung, sondern bei größeren Beträgen auch eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB). Die Sachbearbeiter sind in diesem Bereich erfahren — auffällige Muster fallen schnell auf. Bevor in der Familie übertragen wird, lohnt sich eine Beratung beim Fachanwalt für Sozial- oder Erbrecht. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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