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Pflegekompass
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Sozialamt zahlt Pflegeheim — wann übernimmt die Hilfe zur Pflege die Kosten?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 25. Juni 2026 um 04:15

Was zahlt das Sozialamt, wenn die Rente nicht reicht für ein Pflegeheim?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Wenn Rente und Pflegekassen-Leistung nicht ausreichen, springt die Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ein. Das Sozialamt übernimmt den ungedeckten Heimkostenanteil — aber erst, wenn das eigene Einkommen und Vermögen weitgehend eingesetzt sind. So läuft die Rechnung im Pflegeheim: 1. Die Pflegekasse zahlt ihren festen Leistungsbetrag je nach Pflegegrad direkt ans Heim. 2. Den Rest (Pflege-Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungsumlage) muss der Bewohner selbst tragen. 3. Reicht die Rente plus eventuelles Vermögen dafür nicht, beantragt man Hilfe zur Pflege beim Sozialamt am Ort des Heims. Was vom eigenen Geld vorher eingesetzt werden muss: - Renten und sonstige Einkünfte fließen fast vollständig in die Heimkosten, dem Bewohner verbleibt ein Barbetrag (Taschengeld) plus Bekleidungspauschale. - Vermögen ist bis zum Schonbetrag von 10.000 € geschützt (§ 90 SGB XII, seit 2023 angehoben). Darüber liegendes Geld ist einzusetzen. - Eine selbstgenutzte Immobilie ist Schonvermögen, solange der Ehepartner darin wohnt. Lebt niemand mehr dort, kann das Sozialamt die Verwertung verlangen. - Lebensversicherungen, Sparguthaben über dem Freibetrag und vergleichbares Vermögen müssen aufgebraucht werden. Was mit den Kindern ist — der Punkt, der die meisten Familien umtreibt: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) zieht das Sozialamt Kinder erst zum Elternunterhalt heran, wenn deren Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt. Darunter wird gar nicht erst geprüft. Schwiegerkinder bleiben immer außen vor. Was du konkret tun solltest: - Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt der Stadt/des Landkreises stellen, in dem das Heim liegt — am besten parallel zur Heimaufnahme, damit keine Lücke entsteht. - Heimvertrag, aktueller Rentenbescheid, Pflegekassen-Bescheid, Kontoauszüge der letzten Monate und Vermögensübersicht bereitlegen. - Schenkungen der letzten 10 Jahre offenlegen — die kann das Sozialamt vom Beschenkten zurückfordern (§ 528 BGB). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei größerem Vermögen oder einer Immobilie im Spiel lohnt der Gang zu einem Fachanwalt für Sozialrecht, bevor das Heim einzieht.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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