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Pflegekompass
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Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 13. Juli 2026 um 04:15

Wie oft muss der Pflegegrad überprüft werden?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

TITEL: Wie oft wird der Pflegegrad überprüft? ANTWORT: Es gibt keine feste gesetzliche Regelfrist, in der die Pflegekasse einen bestehenden Pflegegrad automatisch neu prüfen muss. Eine Wiederholungsbegutachtung findet nur statt, wenn ein Anlass dafür besteht (§ 18 Abs. 2 SGB XI). In der Praxis sind das drei typische Konstellationen: - Der MD hat im ersten Gutachten selbst eine Wiederholungsbegutachtung empfohlen und einen Termin vermerkt (z. B. nach 12 oder 24 Monaten) — bei absehbarer Besserung nach Reha, OP oder Schlaganfall. - Du selbst stellst einen Antrag auf Höherstufung, weil sich der Pflegebedarf verschlechtert hat. Dann wird neu begutachtet. - Die Pflegekasse hat Anhaltspunkte, dass sich der Zustand wesentlich geändert hat (z. B. Reha-Berichte, Krankenhausentlassungen), und ordnet eine Nachbegutachtung an. Bei chronisch fortschreitenden Erkrankungen (Demenz, Parkinson, MS, ALS) oder bei sehr alten Menschen wird in der Regel keine routinemäßige Nachprüfung eingeleitet, weil eine dauerhafte Besserung nicht zu erwarten ist. Hier steht meist im Gutachten „keine Wiederholungsbegutachtung erforderlich". Zur häufigen Sorge vor einer Herabstufung: Eine Absenkung des Pflegegrads von sich aus, ohne Anlass, ist nicht vorgesehen. Wenn eine Nachbegutachtung stattfindet und der MD zu dem Ergebnis kommt, dass ein niedrigerer Pflegegrad ausreicht, muss das die Kasse durch einen neuen Bescheid feststellen — dagegen kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Umgekehrt gilt: Wenn sich der Zustand deines Angehörigen verschlechtert, warte nicht auf eine Prüfung durch die Kasse. Stell aktiv einen Höherstufungsantrag. Der geht formlos (Telefon, Brief, Online), und ab dem Tag des Antrags läuft die 25-Arbeitstage-Frist für die Begutachtung (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Wird diese überschritten, stehen dir 70 € pro angefangener Woche Verzögerung zu (§ 18 Abs. 3b SGB XI).
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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