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Pflegekompass
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Barbetrag im Heim: Bekommt jeder das Taschengeld oder nur bei Sozialhilfe?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 13. Juli 2026 um 04:15

Bekommt mann das taschengeld immer oder erst wenn mann den eigenanteil nicht stemmen kann und beim Sozialamt hilfe erfragt?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Das sogenannte Taschengeld im Pflegeheim ist rechtlich der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII. Und der greift genau in dem Moment, in dem das Sozialamt die Heimkosten (teilweise) übernimmt — nicht vorher. Solange du oder dein Angehöriger den Eigenanteil aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst tragen kann, gibt es keinen Barbetrag vom Staat. Das eigene Geld ist ja da, davon kann frei verfügt werden. Erst wenn das Einkommen (Rente, ggf. Pflegewohngeld je nach Bundesland) und das Vermögen bis auf den Schonbetrag (aktuell 10.000 € pro Person) aufgebraucht sind und das Sozialamt "Hilfe zur Pflege" nach dem 7. Kapitel SGB XII leistet, kommt der Barbetrag ins Spiel. Zur Höhe: Der Barbetrag beträgt mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Für 2026 sind das rund 152 € im Monat — das Sozialamt zahlt diesen Betrag zusätzlich zur Übernahme der Heimkosten aus, damit die Person im Heim noch etwas für persönliche Dinge hat (Friseur, Kaffee, Kleinigkeiten, Zeitung). Manche Sozialämter gewähren auch etwas mehr, aber 27 % der Regelbedarfsstufe 1 sind der gesetzliche Mindestsockel. Der Ablauf ist also: 1. Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen, sobald absehbar ist, dass der Eigenanteil nicht mehr selbst getragen werden kann. 2. Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen (Kontoauszüge, Rentenbescheid, Vermögensnachweise). 3. Bei Bewilligung übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten — und zahlt den Barbetrag monatlich aus. Ein wichtiger Hinweis noch: Auch wenn das Vermögen aufgebraucht ist, wird die Rente in der Regel bis auf den Barbetrag zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Der Barbetrag ist also nicht "zusätzliches" Geld, sondern der Teil der Rente/Sozialhilfe, den die Person zur freien Verwendung behalten darf. Wenn ihr gerade an dem Punkt seid, wo der Eigenanteil knapp wird: Der Antrag beim Sozialamt sollte zügig gestellt werden, denn Hilfe zur Pflege wird erst ab Antragstellung geleistet, nicht rückwirkend. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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