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Pflegekompass
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Wie lange wird Pflegeunterstützungsgeld bezahlt?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 18. Juni 2026 um 04:15

Wie lange wird Pflegeunterstützungsgeld bezahlt? Wie lange wird Pflegunterstützungsgeld gezahlt? Das Pflegeunterstützungsgeld wird für höchstens 10 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Auch mehrere Pflegepersonen können es anteilig nutzen. Die Gesamtzahl bleibt jedoch auf 10 Arbeitstage (also 2 Kalenderwochen) begrenzt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 13 Std.

Pflegeunterstützungsgeld wird für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen gezahlt (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Seit 2024 ist das ein jährlicher Anspruch — vorher gab es die 10 Tage nur einmalig pro Pflegefall. Wichtig zur Aufteilung: - Mehrere Angehörige können sich die Tage teilen, aber die Gesamtsumme bleibt bei 10 Arbeitstagen pro Pflegebedürftigem und Jahr. - Pflegst du zwei verschiedene Angehörige (z. B. Mutter und Vater, beide mit Pflegegrad), hast du den Anspruch zweimal — also bis zu 20 Tage im Jahr. - Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden, sie sind stückelbar. Die Höhe der Leistung liegt bei rund 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt analog zum Krankengeld. Voraussetzung ist eine akute Pflegesituation — also eine kurzfristig auftretende Lage, in der du Pflege organisieren oder selbst übernehmen musst (§ 2 PflegeZG). Praktisch brauchst du zwei Dinge: 1. Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Organisation oder Übernahme der Pflege. 2. Den Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen — nicht bei deiner eigenen Krankenkasse. Den Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, dass du fernbleibst und wie lange voraussichtlich. Ein Pflegegrad muss zum Zeitpunkt der akuten Situation noch nicht zwingend vorliegen, die Pflegebedürftigkeit muss aber ärztlich plausibel sein.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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