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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Welche kostenlosen Leistungen stehen mir als pflegender Angehöriger zu?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 18. Juni 2026 um 04:15

Für pflegende Angehörige gibt es finanzielle Unterstützung, wie zum Beispiel Pflegegeld oder Pflegezuschüsse . Praktische Unterstützung erhalten Sie möglicherweise durch staatlich finanzierte häusliche Pflege, gemeinnützige Organisationen oder nach einer Pflegebedarfsfeststellung.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 13 Std.

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine ganze Reihe kostenloser Leistungen — die meisten laufen über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, nicht über deine eigene. Was du als Pflegeperson direkt in Anspruch nehmen kannst: - Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: kostenlos, auf Wunsch zu Hause, durch jede Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt - Pflegekurse nach § 45 SGB XI: kostenlos für Angehörige, oft auch online (Lagerung, Transfer, Umgang mit Demenz) - Rentenversicherungsbeiträge: Die Pflegekasse zahlt Beiträge in deine gesetzliche Rente, wenn du mindestens 10 Stunden pro Woche an zwei Tagen pflegst und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig bist (§ 44 SGB XI) - Unfallversicherung: automatisch und beitragsfrei während der Pflegetätigkeit (§ 2 SGB VII) - Arbeitslosenversicherung: Beiträge werden gezahlt, wenn du wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgibst Was Entlastung im Alltag bringt — über das Budget des Pflegebedürftigen: - Entlastungsbetrag 131 €/Monat ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI), z. B. für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Betreuungsdienst - Verhinderungspflege bis 3.539 €/Jahr (gemeinsames Budget mit Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI), wenn du als Pflegeperson Urlaub oder eine Auszeit brauchst - Kurzzeitpflege für stationäre Vertretung aus demselben Budget - Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) — zusätzlich zum Pflegegeld, kürzt es nicht - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 €/Monat ab PG 1 (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) Arbeitsrechtlich bei akuten Pflegesituationen: - Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und pflegebedürftigem Angehörigen (§ 44a Abs. 3 SGB XI), ca. 90 % des Nettoentgelts - Pflegezeit bis 6 Monate (§ 3 PflegeZG) oder Familienpflegezeit bis 24 Monate (§ 2 FPflegeZG) mit zinslosem BAFzA-Darlehen Praktischer Tipp: Vereinbare einmal einen Termin nach § 7a SGB XI bei der Pflegekasse — die Beraterin geht systematisch alle Leistungen mit dir durch und stellt fest, was im konkreten Fall noch ungenutzt ist. Das ist erfahrungsgemäß die größte Lücke: Familien lassen Geld liegen, weil sie gar nicht wissen, was ihnen zusteht.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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