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Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld der AOK?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 18. Juni 2026 um 04:15

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld der AOK? Das Pflegeunterstützungsgeld (PUG) kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Zuvor galt eine Beschränkung auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Änderung trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 13 Std.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt rund 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor Freistellung sind es bis zu 100 Prozent. Es gilt eine Obergrenze, die sich am Höchstbetrag des Krankengeldes orientiert (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 47 SGB V). Wichtig dabei: Die Höhe ist gesetzlich geregelt — die AOK zahlt also nicht mehr oder weniger als jede andere Pflegekasse. Unterschiede zwischen den Kassen gibt es bei dieser Leistung nicht. So funktioniert es in der Praxis: - Anspruch besteht bei akut aufgetretener Pflegesituation eines nahen Angehörigen - Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person (seit 01.01.2024 jährlich, vorher einmalig) - Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen — nicht bei deiner eigenen Kasse, falls abweichend - Erforderlich: ärztliche Bescheinigung über die voraussichtlich notwendige Pflege und Nachweis des Verdienstausfalls vom Arbeitgeber Die Auszahlung erfolgt direkt an dich als pflegende Person, in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Einreichung der Unterlagen. Den Arbeitgeber musst du parallel unverzüglich über die Arbeitsverhinderung informieren (§ 2 PflegeZG) — das ist die rechtliche Grundlage für die Freistellung. Ein praktischer Hinweis: Wenn du die 10 Tage nicht am Stück brauchst, kannst du sie auch verteilt nehmen — etwa für einzelne Krankenhaustermine, Organisation der Pflegeüberleitung oder einen MD-Begutachtungstermin. Voraussetzung ist immer eine akute Pflegesituation, nicht regelmäßige Pflege. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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