Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Juni 2026 um 04:15

Wer zahlt das Heim, wenn die Rente nicht reicht? Sozialhilfe und Sozialamt im Pflegeheim Wenn nicht, müssen Bewohner ihre Rente – bis maximal auf einen Barbetrag von 152,01 Euro (Stand Januar 2024) – zur Deckung der Heimkosten verwenden.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Reicht die Rente plus eigenes Vermögen nicht aus, springt die Sozialhilfe ein — konkret die "Hilfe zur Pflege" nach §§ 61 ff. SGB XII. Zuständig ist das örtliche Sozialamt. So sieht die Kostenkaskade im Pflegeheim aus: 1. Die Pflegekasse zahlt einen festen Leistungsbetrag je nach Pflegegrad direkt ans Heim (§ 43 SGB XI). 2. Den restlichen Eigenanteil (pflegebedingte Kosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungsumlage) trägt der Bewohner aus Rente und Vermögen. Auf den pflegebedingten Anteil gibt es seit 2022 einen Leistungszuschlag, der mit jedem Heimjahr steigt (§ 43c SGB XI). 3. Erst wenn das nicht reicht, übernimmt das Sozialamt die Lücke über die Hilfe zur Pflege. Vor der Bewilligung prüft das Sozialamt Einkommen und Vermögen. Geschützt bleiben: - Schonvermögen von 10.000 € pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) - ein angemessen großes, selbstgenutztes Hausgrundstück, solange der Ehepartner darin wohnt - Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe Von der Rente bleibt dem Heimbewohner ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung: 27 % der Regelbedarfsstufe 1, das sind rund 152 € monatlich. Zusätzlich gibt es in der Regel eine Bekleidungspauschale (meist um 23 € monatlich, abhängig vom Bundesland). Zum Elternunterhalt: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (01.01.2020) werden erwachsene Kinder erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Unterhalb dieser Schwelle greift das Sozialamt nicht auf die Kinder zurück. Ehepartner sind davon ausgenommen — sie bleiben untereinander unterhaltspflichtig. Praktischer Ablauf: Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises stellen, idealerweise gleichzeitig mit dem Heimeinzug. Belege bereithalten: Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten Monate, Heimvertrag, Pflegekassenbescheid. Das Sozialamt rechnet dann direkt mit dem Heim ab. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.