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Pflegekompass
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Was passiert, wenn ich die Pflegeheim-Kosten nicht mehr bezahlen kann?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Juni 2026 um 04:15

Was passiert, wenn man die Kosten für das Pflegeheim nicht bezahlen kann? Was passiert, wenn ich mein Pflegeheim nicht mehr bezahlen kann? Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen (bzw. die Rentenbezüge) sowie das Vermögen nicht ausreichen, haben Pflegegebedürftige einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Wenn Pflegeversicherung, Rente und eigenes Vermögen nicht ausreichen, springt die Sozialhilfe ein — über die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Das ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch. So läuft das in der Praxis ab: 1. Du oder dein Angehöriger stellt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim örtlichen Sozialamt (Kreis oder kreisfreie Stadt, am Wohnort des Pflegebedürftigen). 2. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen. Verbleibt eine Lücke zwischen Heimrechnung und den eigenen Mitteln, übernimmt das Amt den Differenzbetrag — und zahlt in der Regel direkt ans Heim. 3. Bis zur Entscheidung darf das Heim dich nicht „rauswerfen". In der Praxis stimmt sich die Heimverwaltung direkt mit dem Sozialamt ab; Erfahrung haben dort beide Seiten. Wichtig zur Einordnung: - Vermögensschongrenze: 10.000 € pro Person bleiben geschützt (§ 1 DVO zu § 90 SGB XII, Stand 2026). Auch eine angemessene selbstgenutzte Immobilie, in der der Ehepartner weiter wohnt, ist meist geschützt. - Ehepartner: Das Einkommen des im eigenen Haushalt verbleibenden Ehepartners wird teilweise herangezogen, ihm bleibt aber ein deutlich gesicherter Selbstbehalt. - Kinder: Nur Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 € können zum Elternunterhalt herangezogen werden (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020). Darunter — keinerlei Rückgriff. - Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) wird seit 2022 durch Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI gestaffelt entlastet: 15 % im 1. Jahr, 30 % im 2., 50 % im 3., 75 % ab dem 4. Jahr im Heim. Das mindert die Lücke spürbar. Praxisempfehlung: Stell den Antrag früh, sobald absehbar ist, dass das Geld knapp wird — nicht erst wenn Mahnungen kommen. Sammle für den Antrag Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten Monate, Vermögensnachweise und den aktuellen Heimvertrag. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei größerem Vermögen, Immobilien oder Schenkungen in den letzten 10 Jahren lohnt sich ein Termin bei einer Sozialberatung oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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