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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wann fordert das Sozialamt von Angehörigen Geld für Pflegekosten?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Juni 2026 um 04:15

Wann kann das Sozialamt von Angehörigen Geld fordern? Das Sozialamt beteiligt sich in den Fällen nur dann an Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person oder deren Ehe- oder Lebenspartner nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten bezahlen zu können.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Die Reihenfolge ist klar geregelt: Erst muss das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person selbst eingesetzt werden, dann das des Ehe- oder Lebenspartners. Erst wenn beides nicht reicht, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII ein. Kinder oder Eltern werden seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (01.01.2020) nur noch herangezogen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Maßgeblich ist das Einkommen jedes einzelnen Kindes, nicht das Haushaltseinkommen. Vermögen bleibt dabei außen vor — geprüft wird ausschließlich das Einkommen. So läuft das in der Praxis: - Das Sozialamt vermutet zunächst, dass die 100.000-Euro-Grenze nicht überschritten wird, und springt mit Leistungen ein. - Erst bei konkreten Anhaltspunkten (z. B. selbständige Tätigkeit, hohe berufliche Position) fordert das Amt vom Kind eine Selbstauskunft an. - Liegt das Einkommen darunter, ist das Thema damit erledigt — keine Rückforderung, kein Unterhaltsbescheid. Wichtig zur Abgrenzung: Ehepartner sind nicht durch diese 100.000-Euro-Grenze geschützt. Sie haften weiter im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, weil zwischen Ehegatten eine gegenseitige Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB besteht. Hier gelten Schonbeträge für eigenes Einkommen und ein Schonvermögen (aktuell 10.000 Euro pro Person). Beim Vermögen der pflegebedürftigen Person selbst gilt ebenfalls ein Schonbetrag von 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), darüber hinaus muss eingesetzt werden — mit Ausnahmen für angemessenes selbst bewohntes Eigentum, Hausrat und Bestattungsvorsorge. Ein Punkt, der oft übersehen wird: Schenkungen der letzten 10 Jahre kann das Sozialamt zurückfordern (§ 528 BGB, „Verarmung des Schenkers"). Wer also kurz vor Pflegebedürftigkeit das Haus auf die Kinder überschrieben hat, sollte das mit einem Anwalt prüfen lassen. Wenn ein Bescheid mit Auskunftspflicht oder Unterhaltsforderung ins Haus flattert: nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft unterschreiben. Die Selbstauskunft entscheidet über mögliche Zahlungen — fehlerhafte Angaben können teuer werden. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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