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Verhinderungspflege durch Nachbarin — Steuern und Rentenpunkte für mich?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Juli 2026 um 04:15

Hallo! Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich habe eine Frage: Ich pflege meinen Mann, und meine Nachbarin nimmt ihn zweimal wöchentlich für jeweils fünf Stunden in Anspruch. Meine Frage ist: Muss meine Nachbarin Steuern zahlen? Und verliere ich dadurch meine Rentenbeiträge und meine Dienstjahre?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Zwei getrennte Fragen, zwei klare Antworten. Zur Steuerpflicht deiner Nachbarin: Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen aus der Pflege eines Angehörigen oder Nahestehenden steuerfrei — bis zur Höhe des monatlichen Pflegegeldes eures Pflegegrades — sofern die Pflege aus sittlichen Gründen erfolgt. Bei einer Nachbarin, die aus persönlicher Verbundenheit einspringt, ist dieser sittliche Grund in der Regel gegeben. Solange ihre Zahlungen im Monat also nicht deutlich über dem Pflegegeld liegen und sie nicht gewerblich pflegt, zahlt sie keine Steuern. Bei 2 × 5 Stunden pro Woche zum üblichen Stundensatz bewegt ihr euch klar im geschützten Rahmen. Zu deiner Rente als Pflegeperson: Hier kommt Entwarnung. Damit die Pflegekasse deine Rentenbeiträge nach § 44 SGB XI übernimmt, musst du deinen Mann mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen (§ 19 SGB XI). Bei einer Vollzeitpflege wie deiner bist du weit darüber. Die stundenweise Vertretung durch die Nachbarin ändert daran nichts — sie ist ausdrücklich als Verhinderungspflege vorgesehen und unterbricht deinen Status als Pflegeperson nicht. Deine Rentenpunkte laufen ungekürzt weiter. Auch das Pflegegeld läuft ungekürzt weiter, weil die Vertretung pro Tag deutlich unter 8 Stunden bleibt — die Halbierungsregel greift erst bei ganztägiger Verhinderungspflege über 8 Stunden am Tag. Ein Hinweis zur Abrechnung: Lass dir von deiner Nachbarin eine kurze formlose Quittung geben (Datum, Stunden, Betrag, Unterschrift) und reiche das bei der Pflegekasse ein. Da sie weder nahe Angehörige noch Haushaltsmitglied ist, gilt für sie nicht die 1,5-fach-Deckelung — sie kann bis zum vollen Jahresbudget von 3.539 € aus dem gemeinsamen Topf mit der Kurzzeitpflege bezahlt werden (§ 42a SGB XI). Fahrtkosten und ein etwaiger Verdienstausfall der Nachbarin sind zusätzlich erstattungsfähig. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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