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Pflegekompass
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Bekommen Pflegebedürftige Bürgergeld und wird Verhinderungspflege angerechnet?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Juli 2026 um 04:15

1. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein pflegebedürftiger Mensch Bürgergeld bekommt. Er muss doch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. 2. Verhinderungspflege ist ein durchlaufender Posten. Der Mensch, der den Pflegenden vertritt wird davon bezahlt. Also, was soll da dem Pflegebedürftigen angerechnet werden?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

TITEL: Bekommt ein Pflegebedürftiger Bürgergeld — und wird Verhinderungspflege angerechnet? ANTWORT: Beide Annahmen greifen zu kurz. Der Reihe nach: 1. Pflegebedürftigkeit und Bürgergeld schließen sich nicht automatisch aus. Bürgergeld nach SGB II setzt Erwerbsfähigkeit voraus — also mindestens 3 Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit unter üblichen Bedingungen (§ 8 SGB II). Viele Menschen mit Pflegegrad 1, 2 oder auch 3 sind in diesem Sinne durchaus noch erwerbsfähig, die Pflegebedürftigkeit betrifft ja oft nur bestimmte Alltagsbereiche. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, fällt stattdessen in die Grundsicherung nach SGB XII — auch dort gibt es also Leistungen, nur unter anderem Namen. Und in einer Bedarfsgemeinschaft können pflegebedürftige Angehörige selbstverständlich mit erfasst sein, ohne selbst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen. 2. Beim Pflegebedürftigen ist die Verhinderungspflege tatsächlich zweckgebunden — sie fließt an die Ersatzpflegekraft und dient nicht dem Lebensunterhalt. Solche zweckbestimmten Einnahmen bleiben bei der Einkommensanrechnung im SGB II außen vor (§ 11a Abs. 3 SGB II). Auf das Bürgergeld des Pflegebedürftigen selbst hat sie also grundsätzlich keine Auswirkung. Wo es in der Praxis knifflig wird: bei der Ersatzpflegeperson. Wenn ein naher Angehöriger die Vertretung übernimmt und dafür Geld aus der Verhinderungspflege erhält, ist das bei ihm bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Sozialrechtlich (bei Bürgergeld-Bezug des Ersatzpflegenden) ist die Behandlung aber differenzierter und wird von den Jobcentern nicht einheitlich gehandhabt — hier lohnt sich eine Einzelfallprüfung. Für konkrete Konstellationen ist das Jobcenter zusammen mit einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI die richtige Anlaufstelle. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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