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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Verhinderungspflege bei Beamtin abgelehnt wegen Regelmäßigkeit — zulässig?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 21. Juli 2026 um 04:15

Meiner Freundin, 86 Jahre alt mit Pflegegrad 4, wurde die Verhinderungspflege gestrichen, die eine ihrer Töchter für jeweils etwa 3-4 Stunden an 3 Tagen in der Woche benötigte. Die Tochter arbeitet noch und kann nur an den Wochenenden und manchen Abenden pflegen. Wenn ich mich richtig erinnere, war die Begründung, dass so eine regelmäßig geplante Verhinderung nicht anerekannt würde. Meine Freundin war Lehrerin und ist Beamtin. Zuständig ist Regierugsbezirk Gießen. Gelten für Beamtinnen andere Regeln? Gilt das für alle? Ich war ihre Verhindereungspflegerin und habe tageweise (immer dieselben Tage) meine Stunden aufgelistet und mit Unterschriften bestätigt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Zwei Dinge müssen hier getrennt werden — der rechtliche Punkt und die Beamten-Sonderstellung. Zur Regelmäßigkeit: Die Begründung, dass eine „regelmäßig geplante Verhinderung" nicht anerkannt werde, ist so pauschal nicht haltbar. Im SGB XI (§ 39) gibt es kein Verbot für stundenweise Verhinderungspflege zu wiederkehrenden Zeiten. Genau das ist der klassische Anwendungsfall: Die pflegende Angehörige arbeitet Vollzeit, die Ersatzpflege springt an denselben Wochentagen für ein paar Stunden ein. Solange die pflegende Person (hier die Tochter) grundsätzlich weiterhin die Hauptpflege leistet und nicht komplett durch dich ersetzt wird, ist das gedeckt. Erst wenn eine dauerhafte Übernahme durch eine dritte Person vorläge, würde die Konstruktion kippen — davon ist bei 3–4 Stunden an drei Tagen keine Rede. Zur Beamtenstellung: Deine Freundin ist über zwei Träger versichert — die Beihilfestelle des Landes Hessen und ihre private Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Beide zahlen anteilig, meist 70 % Beihilfe / 30 % PPV im Ruhestand (kann individuell abweichen). Inhaltlich richtet sich die Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung, die sich beim Leistungsumfang der häuslichen Pflege stark an das SGB XI anlehnt, aber im Detail eigene Formulierungen hat. Welche der beiden Stellen den Bescheid ausgestellt hat, ist für den Widerspruch entscheidend — bitte den Bescheid genau anschauen. Konkret empfohlene Schritte: - Widerspruch einlegen, Frist ein Monat ab Zugang des Bescheids. Formal reicht: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.XXXX ein. Begründung folgt." - In der Begründung darlegen: Die Tochter ist weiterhin Hauptpflegeperson, arbeitet berufstätig, die stundenweise Ersatzpflege ermöglicht überhaupt erst die Vereinbarkeit. Regelmäßigkeit an sich ist kein Ausschlussgrund — der Gesetzeswortlaut fordert nur eine „Verhinderung" der Pflegeperson, keine Unregelmäßigkeit. - Die eingereichten Stundenlisten mit Unterschriften sind genau die richtige Nachweisform, das ist nichts, was hier fehlerhaft wäre. - Wenn der Widerspruchsbescheid ebenfalls ablehnt: Bei Beamten geht der Weg üblicherweise ans Verwaltungsgericht (nicht Sozialgericht), Frist ein Monat. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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