Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Ist Verhinderungspflege steuerpflichtiges Einkommen?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Juli 2026 um 04:15

Wird Verhinderungspflege als Einkommen bei der Steuer angerechnet?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Nein, die Verhinderungspflege ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei — das ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse nach § 39 SGB XI und damit von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 1a EStG). Sie taucht in keiner Steuererklärung als Einkommen auf. Für die Ersatzpflegeperson ist die Lage differenzierter: - Pflegt ein naher Angehöriger (bis 2. Grad) oder Haushaltsmitglied und erhält aus dem Pflegegeld-/VP-Topf eine Aufwandsentschädigung, ist diese in der Regel steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG — vorausgesetzt, sie überschreitet nicht das monatliche Pflegegeld des Pflegebedürftigen und die Pflege erfolgt aus sittlicher Verpflichtung, nicht erwerbsmäßig. - Bei einer fremden Pflegekraft (nicht verwandt, nicht Haushaltsmitglied), die regelmäßig gegen Bezahlung einspringt, kann die Zahlung als steuerpflichtige Einnahme aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit gewertet werden. Hier lohnt sich der Blick auf die konkrete Gestaltung — Gelegenheitsleistung oder wiederkehrende Tätigkeit. - Ein ambulanter Pflegedienst rechnet sowieso selbst ab und stellt eine Rechnung; das ist steuerlich sein Geschäft, nicht deins. Praktisch heißt das: Wenn du als Tochter, Sohn oder Ehepartner die Verhinderungspflege leistest und dir das Geld von der Kasse für deinen Aufwand erstatten lässt, musst du das nicht in der Steuererklärung angeben — solange die Grenze des monatlichen Pflegegeldes (z. B. 599 € bei PG 3) nicht überschritten wird. Beim erstattungsfähigen Betrag der Kasse gilt weiterhin: bei nahen Angehörigen 1,5-fach des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr, plus nachweisbare Fahrtkosten und Verdienstausfall zusätzlich bis zum Gesamtbudget von 3.539 € (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Sonderfall Verdienstausfall: Wird der pflegenden Person konkret ausgefallener Lohn erstattet, ist dieser Teil beim Empfänger unter Umständen steuerpflichtig, weil er wirtschaftlich das Gehalt ersetzt. In solchen Konstellationen lohnt Rücksprache mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.