Palliativmedizin ist der Bereich der Medizin, der Beschwerden bei einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung lindert: Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst. Sie gibt es zu Hause durch Hausarztpraxis und Pflegedienst (AAPV) oder ein spezialisiertes SAPV-Team, im Krankenhaus durch Palliativdienst und Palliativstation. Die Kosten trägt die Krankenkasse, mit den üblichen Zuzahlungen (Stand 18.10.2026).
Wenn eine Ärztin sagt, dass eine Krankheit nicht mehr heilbar ist, fällt oft auch das Wort palliativ. Viele Familien verbinden damit sofort das Lebensende. Palliativmedizin kann aber schon früh beginnen, auch neben einer laufenden Therapie, und sie will vor allem eines: dass es dem kranken Menschen so gut wie möglich geht. Dieser Ratgeber erklärt, was Palliativmedizin leistet, welche Formen es gibt und wie Sie Hilfe bekommen. Er gehört zum Bereich Palliativ und Hospiz.
Was ist Palliativmedizin?
Palliativmedizin beugt Leiden vor und lindert es bei Menschen mit einer lebensbedrohlichen oder lebensbegrenzenden Erkrankung. So beschreibt es die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). Im Mittelpunkt stehen die Ziele des kranken Menschen, die gemeinsam mit ihm und seinen Angehörigen besprochen werden. Für Ärztinnen und Ärzte ist Palliativmedizin eine eigene Zusatz-Weiterbildung, kein eigener Facharzt.
Sie betrachtet den Menschen in vier Bereichen: körperlich, seelisch, sozial und spirituell. Deshalb arbeiten in der Palliativmedizin Ärztinnen und Pflegefachkräfte eng mit Sozialarbeit, Seelsorge, Psychologie, Physiotherapie und ehrenamtlichen Hospizbegleitern zusammen. Oft ist dann von Palliativversorgung oder Palliative Care die Rede; gemeint ist dieses gemeinsame Arbeiten.
Ein Palliativmediziner ist eine Fachärztin oder ein Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin. Dafür sind nach der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer ein 40-stündiger Kurs und 120 Stunden Fallseminare unter Supervision nötig; die Fallseminare können durch sechs Monate Weiterbildung ersetzt werden. Pflegefachkräfte erwerben eine Weiterbildung in Palliative Care.
Was wird bei der Palliativmedizin gemacht?
Palliativmedizin behandelt die Beschwerden, die eine Krankheit oder ihre Therapie verursacht, und hilft bei schweren Entscheidungen. Konkret geht es um diese Aufgaben:
- Beschwerden lindern: zum Beispiel Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Verstopfung, Unruhe, Angst oder schwer heilende Wunden.
- Ziele klären: Was ist dem Menschen jetzt wichtig, welche Behandlung will er noch, welche nicht?
- Vorausschauend planen: Was soll in einer Krise geschehen, wer ist erreichbar, soll ein Krankenhaus angefahren werden?
- Versorgung abstimmen: Hausarztpraxis, Fachärzte, Pflegedienst, Hospizdienst und Krankenhaus arbeiten nach einem gemeinsamen Plan.
- Angehörige begleiten: durch Gespräche, Anleitung und Unterstützung, auch beim Abschied und in der Trauer.
Die S3-Leitlinie Palliativmedizin empfiehlt, Bedürfnisse und Belastungen von kranken Menschen und Angehörigen wiederholt zu erfassen und die passende Versorgungsstufe festzulegen. Palliative Behandlung und eine Therapie gegen die Krankheit selbst schließen sich nicht aus; beides soll in der Behandlungsplanung berücksichtigt werden. Welche Medikamente nötig sind, entscheidet das ärztliche Team. Wie die Pflege zu Hause praktisch aussieht, beschreibt der Ratgeber Palliativpflege zu Hause.
Welche Stufen der Palliativversorgung gibt es?
Palliativversorgung wird nach dem Aufwand in drei Stufen eingeteilt: Basisversorgung, allgemeine und spezialisierte Palliativversorgung. Welche Stufe passt, hängt davon ab, wie vielschichtig die Beschwerden und Probleme sind. Spezialisierte Angebote können auch nur für eine gewisse Zeit nötig sein.
| Stufe | Wann | Wer versorgt | Wo |
|---|---|---|---|
| Palliativmedizinische Basisversorgung | einzelne Beschwerden, wenig komplexe Lage | Hausärztin, behandelnde Fachärzte | Praxis, zu Hause, Pflegeheim |
| Allgemeine Palliativversorgung (APV, ambulant AAPV) | mittlere Komplexität | Hausärztin mit palliativmedizinischer Qualifikation, Pflegedienst, ambulanter Hospizdienst | zu Hause, Pflegeheim, allgemeines Krankenhaus |
| Spezialisierte Palliativversorgung (SPV) | hohe Komplexität, schwer beherrschbare Beschwerden | spezialisiertes Team aus Ärztinnen, Pflegefachkräften und weiteren Berufen | zu Hause als SAPV, im Krankenhaus als Palliativdienst oder Palliativstation |
Quelle: Leitlinienprogramm Onkologie, S3-Leitlinie Palliativmedizin, Kurzversion 3.0 (07/2026), Kapitel 5.4; Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, Glossar 2016. Stand: 18.10.2026.
Die meisten schwer kranken Menschen werden in der allgemeinen Palliativversorgung betreut, also von ihrer Hausarztpraxis und einem Pflegedienst. Ein spezialisiertes Team kommt hinzu, wenn das nicht mehr reicht.
Was ist AAPV?
AAPV steht für allgemeine ambulante Palliativversorgung: Die Hausarztpraxis und ein ambulanter Pflegedienst versorgen den kranken Menschen zu Hause oder im Pflegeheim palliativ. Hausärztinnen mit entsprechender Qualifikation können dafür eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung anbieten, die mit den Krankenkassen vereinbart ist (§ 87 Abs. 1b SGB V).
Der Pflegedienst arbeitet auf ärztliche Verordnung als häusliche Krankenpflege; diese umfasst ausdrücklich auch die ambulante Palliativversorgung (§ 37 Abs. 2b SGB V). Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie kennt dafür die Leistung Symptomkontrolle bei Palliativpatienten: Der Pflegedienst erkennt und behandelt in enger Abstimmung mit der Ärztin Beschwerden wie Schmerzen, Übelkeit oder Atemnot und greift in Krisen ein, etwa bei Blutungen oder Angstzuständen (Nr. 24a). Sie wird für bis zu 14 Tage je Verordnung verordnet, Folgeverordnungen sind möglich.
Für die häusliche Krankenpflege zahlen Erwachsene 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung, die 10 Prozent höchstens für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5, § 61 SGB V). Ab dem 01.01.2027 sind es 10 Prozent und 15 Euro je Verordnung; das ist bereits beschlossen (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228). Ein ambulanter Hospizdienst kann jederzeit zusätzlich kommen.
Was ist SAPV und wann bekommt man sie?
SAPV heißt spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Ein Palliativteam aus Ärztinnen und Pflegefachkräften mit besonderer Qualifikation versorgt den kranken Menschen zu Hause, im Pflegeheim oder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe (§ 37b SGB V). Das Team ist rund um die Uhr für Notfälle und Krisen erreichbar.
Anspruch besteht, wenn die Erkrankung nicht heilbar, fortschreitend und weit fortgeschritten ist und eine besonders aufwändige Versorgung nötig ist (SAPV-Richtlinie §§ 2 bis 4). Besonders aufwändig ist sie in der Regel bei einem komplexen Beschwerdebild mit mindestens einem dieser Merkmale: ausgeprägte Schmerzen, ausgeprägte neurologische oder psychische Beschwerden, ausgeprägte Atem- oder Herzbeschwerden, ausgeprägte Magen-Darm-Beschwerden, ausgeprägte offene Wunden oder Tumore, ausgeprägte Beschwerden der Harnwege oder Geschlechtsorgane. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt die verordnende Ärztin.
SAPV gibt es in vier Stufen, je nachdem, wie viel Unterstützung gebraucht wird:
| SAPV-Stufe | Was das Team übernimmt | Was bei Hausarztpraxis und Pflegedienst bleibt |
|---|---|---|
| Beratung | berät Ärztin, Pflegedienst, kranken Menschen und Angehörige | gesamte Behandlung und Pflege |
| Koordination | organisiert und stimmt die Versorgung aller Beteiligten ab | Behandlung und Pflege |
| Additiv unterstützende Teilversorgung | übernimmt einen Teil, etwa die Schmerztherapie oder die Krisenbereitschaft | der übrige Teil |
| Vollständige Versorgung | übernimmt die gesamte palliative Versorgung | Grundpflege und Alltag nach Absprache |
Quelle: G-BA, SAPV-Richtlinie § 5 Abs. 2 und 3; Spalten "übernimmt" und "bleibt": redaktionelle Erläuterung. Stand: 18.10.2026.
Verordnen dürfen die behandelnde Vertragsärztin oder, bei der Entlassung, die Krankenhausärztin; die Krankenhausverordnung gilt in der Regel für längstens sieben Tage (SAPV-Richtlinie § 7). Legen Sie die Verordnung spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung der Krankenkasse vor; dann zahlt die Kasse die Leistungen bis zu ihrer Entscheidung (§ 8). Für die SAPV selbst sieht das Gesetz keine Zuzahlung vor; für verordnete Arzneimittel gilt die übliche Zuzahlung. Erfahrungen und Grenzen der SAPV im Alltag beschreibt der Ratgeber SAPV.
Welche palliative Hilfe gibt es im Krankenhaus?
Im Krankenhaus gibt es zwei spezialisierte Angebote: den Palliativdienst und die Palliativstation. Liegt jemand auf einer anderen Station, kann ein Palliativdienst des Krankenhauses mitbehandeln: ein Team, das berät und unterstützt, während die Fachabteilung weiter verantwortlich bleibt.
Die Palliativstation ist eine eigene Abteilung im Krankenhaus für Menschen mit schweren Beschwerden, die eine Krankenhausbehandlung brauchen; Ziel ist meist die Entlassung nach Hause oder eine Verlegung. Es gelten die Regeln der Krankenhausbehandlung mit einer Zuzahlung von 10 Euro je Tag, ab 01.01.2027 15 Euro (beschlossen, BGBl. 2026 I Nr. 228), höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 4, § 61 SGB V). Aufnahme, Dauer und Entlassung erklärt der Ratgeber Palliativstation.
Ein Hospiz ist dagegen eine eigenständige Einrichtung für Menschen, die keine Krankenhausbehandlung mehr brauchen, aber zu Hause nicht versorgt werden können. Was ein Hospiz kostet, erklärt der Ratgeber Hospiz: Kosten und wer zahlt.
Wie finden Sie palliativmedizinische Hilfe?
Der erste Ansprechpartner ist die Hausarztpraxis oder die behandelnde Fachärztin. So gehen Sie vor:
- Ärztliches Gespräch: Fragen Sie, ob eine palliative Mitbehandlung sinnvoll ist und welche Stufe passt.
- Krankenkasse fragen: Sie muss zu Hospiz- und Palliativangeboten beraten und eine Übersicht der Ansprechpartner in Ihrer Region geben (§ 39b SGB V).
- Angebote suchen: Der Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung der DGP listet Palliativstationen, SAPV-Teams, Hospize und Hospizdienste nach Ort.
- Aus dem Krankenhaus: Sprechen Sie den Sozialdienst an; die Klinik kann SAPV für die ersten Tage verordnen. Mehr im Ratgeber Entlassmanagement.
- Pflegegrad beantragen: Bei ambulanter Palliativversorgung oder im Hospiz muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag stattfinden (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Mehr im Ratgeber Pflegegrad-Eilantrag.
Checkliste für das Gespräch mit dem Palliativteam
- Welche Beschwerden belasten am meisten, und was ist das Ziel der Behandlung?
- Wer ist nachts und am Wochenende erreichbar, und unter welcher Nummer?
- Was tun wir in einer Krise, bevor wir den Rettungsdienst rufen?
- Welche Medikamente sind für den Notfall im Haus, und wer darf sie geben?
- Gibt es eine Patientenverfügung, und kennt das Team sie?
- Wer unterstützt uns als Angehörige, auch nach dem Tod?
Wünsche für Behandlung und Lebensende halten Sie am besten in einer Patientenverfügung fest; mehr im Ratgeber Patientenverfügung 2026.
Wann diese Regeln nicht gelten
Die Zuzahlungen gelten für gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren. Privat Versicherte richten sich nach ihrem Tarif; fragen Sie vorab, ob SAPV und Palliativstation übernommen werden. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Voraussetzungen für SAPV und für die Symptomkontrolle durch den Pflegedienst erleichtert. Im stationären Hospiz gibt es von der SAPV nur den ärztlichen Teil (§ 37b Abs. 1 SGB V).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Palliativmedizin und Hospiz?
Palliativmedizin ist ein Bereich der Medizin und eine Art der Behandlung, die zu Hause, im Heim oder im Krankenhaus möglich ist. Ein Hospiz ist ein Ort oder ein Dienst, der Menschen am Lebensende begleitet.
Heißt Palliativmedizin, dass man bald stirbt?
Nein, nicht zwingend. Palliativmedizin kann schon früh im Verlauf einer nicht heilbaren Erkrankung beginnen, auch neben einer laufenden Therapie. Über die persönliche Prognose spricht die behandelnde Ärztin.
Wer bezahlt Palliativmedizin?
Die Krankenkasse. Für häusliche Krankenpflege und Krankenhausaufenthalt gelten die üblichen Zuzahlungen; für die SAPV selbst sieht das Gesetz keine Zuzahlung vor.
Was macht ein Palliativmediziner?
Er lindert Beschwerden bei nicht heilbaren Erkrankungen, klärt mit Patient und Familie die Behandlungsziele und stimmt die Versorgung ab. Er ist Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin.
Zusammenfassung
Palliativmedizin ist der Bereich der Medizin, der Beschwerden bei nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankungen lindert und den Menschen mit seinen Angehörigen körperlich, seelisch, sozial und spirituell begleitet. Sie wird in drei Stufen angeboten: Basisversorgung, allgemeine Palliativversorgung durch Hausarztpraxis und Pflegedienst und spezialisierte Versorgung durch SAPV-Teams, Palliativdienste und Palliativstationen. SAPV gibt es in vier Stufen von der Beratung bis zur vollständigen Versorgung; die Palliativstation behandelt im Krankenhaus mit dem Ziel der Entlassung oder Verlegung. Die Kosten trägt die Krankenkasse. Mehr zum Thema auf der Seite Palliativ und Hospiz.
Quellen
- Leitlinienprogramm Onkologie: S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung, Kurzversion 3.0, Juli 2026, AWMF 128-001OL (Kapitel 5), abgerufen am 18.10.2026
- Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Definitionen zur Hospiz- und Palliativversorgung (Glossar, 2016), abgerufen am 18.10.2026
- Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Zusatzweiterbildung Palliativmedizin für Ärzt:innen, abgerufen am 18.10.2026
- Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Palliativdienste im Krankenhaus, abgerufen am 18.10.2026
- Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung Deutschland (DGP), abgerufen am 18.10.2026
- G-BA: Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL), Fassung 15.09.2022, in Kraft 24.11.2022 (§§ 2 bis 5, 7, 8), abgerufen am 18.10.2026
- G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, in Kraft seit 12.12.2025 (Nr. 24a Symptomkontrolle bei Palliativpatienten), abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege (Abs. 2b, Abs. 5), abgerufen am 18.10.2026
- § 37b SGB V, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, abgerufen am 18.10.2026
- § 39 SGB V, Krankenhausbehandlung (Abs. 4 Zuzahlung), abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen (bis 31.12.2026: 10 Euro je Kalendertag; 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23 (§ 61 SGB V neu: 15 Euro je Kalendertag; 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung) und Art. 8 Abs. 2 (Inkrafttreten 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 39b SGB V, Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen, abgerufen am 18.10.2026
- § 18a SGB XI, Begutachtungsverfahren (Abs. 5), abgerufen am 18.10.2026




