
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 7 Std.
Für eine Höherstufung stellst du bei deiner Pflegekasse einen formlosen Antrag auf Neubegutachtung. Ein Satz genügt: "Ich beantrage eine Neubegutachtung, da sich der Pflegebedarf seit der letzten Einstufung erhöht hat." Telefonisch, per Brief oder über das Online-Portal der Kasse — alles zulässig (§ 33 SGB XI).
Der Tag der Antragstellung ist der Stichtag: Wird höhergestuft, gilt der neue Pflegegrad rückwirkend ab diesem Datum. Deshalb den Antrag nicht aufschieben, auch wenn die Begutachtung erst später stattfindet.
Danach beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst mit einem neuen Gutachten. Die Frist dafür beträgt 25 Arbeitstage ab Antragseingang (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Wird sie überschritten, stehen dir 70 € pro angefangener Verzögerungswoche zu.
Bereite dich auf den Termin gezielt vor. Bewertet werden die sechs Module nach § 14 SGB XI, am stärksten gewichtet ist die Selbstversorgung (40 %), gefolgt von Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 %) sowie Mobilität, Kognition, Verhalten und Alltagsgestaltung. Was hilft:
- Pflegetagebuch über 1–2 Wochen: Wann brauchst du/braucht die pflegebedürftige Person Hilfe? Wie lange dauert es? Wie oft am Tag?
- Aktuelle Arztbriefe, Krankenhausentlassungen, Facharztberichte, Medikamentenplan bereithalten
- Verschlechterungen konkret benennen: nächtliche Unruhe, Stürze, Orientierungsprobleme, neue Diagnosen
- Eine vertraute Person beim Termin dabeihaben, die den Alltag mitbeschreibt
Wichtig beim Gespräch: nicht beschönigen. Viele Pflegebedürftige zeigen sich in der Begutachtungssituation "von ihrer besten Seite" — beschreibe stattdessen einen typischen schlechten Tag.
Wenn der neue Bescheid kommt und die Einstufung aus deiner Sicht zu niedrig ausfällt, hast du einen Monat ab Zugang Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Der bisherige Pflegegrad bleibt während des gesamten Verfahrens bestehen — du verlierst also nichts, wenn du eine Höherstufung anstrebst.
Die Punkte-Schwellen zur Orientierung: PG 2 ab 27, PG 3 ab 47,5, PG 4 ab 70, PG 5 ab 90 Punkten.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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