
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 7 Std.
Der Weg führt über einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse (§ 33 SGB XI). Ein formloser Satz reicht: „Ich beantrage die Höherstufung des Pflegegrades wegen erhöhtem Pflegebedarf." Datum, Unterschrift, Versichertennummer — fertig. Das geht per Brief, Fax, Online-Formular oder telefonisch mit Vermerk.
Nach Eingang beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit einer erneuten Begutachtung. Frist: 25 Arbeitstage (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Wird sie überschritten, stehen dir 70 € pro angefangene Woche Verzögerung zu.
Damit sich der Sprung von PG 2 auf PG 3 realistisch abbildet, brauchst du mindestens 47,5 Punkte in der Begutachtung (PG 2 endet bei knapp unter 47,5). Der MD prüft sechs Module — mit dem stärksten Gewicht auf Selbstversorgung (40 %) und Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 %). Genau dort setzt eine gute Vorbereitung an:
- Pflegetagebuch über 1–2 Wochen führen: Was passiert wann, wie lange, mit welchem Hilfebedarf?
- Aktuelle Arztberichte, Medikamentenplan, Klinikentlassungsberichte, Therapiedokumentationen zusammenlegen
- Verschlechterungen konkret benennen — nicht "geht schlechter", sondern „braucht seit März Hilfe beim Aufstehen, stürzt 2× pro Woche, isst ohne Aufforderung nicht mehr"
Beim Termin selbst: eine Pflegeperson sollte dabei sein, die den Alltag realistisch schildert. Erfahrungsgemäß neigen Pflegebedürftige dazu, sich in der Begutachtungssituation besser darzustellen, als es der Alltag hergibt („guter Tag"-Effekt). Das kostet Punkte.
Wichtig zur Wirkung: Der neue Pflegegrad gilt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, nicht erst ab Bescheid. Wenn du also im März beantragst und im Juli PG 3 bewilligt wird, bekommst du die Differenz (599 € statt 347 € = 252 €) für April, Mai, Juni nachgezahlt.
Falls die Höherstufung abgelehnt wird und du das für falsch hältst: einen Monat Widerspruchsfrist ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Das bestehende PG 2 läuft während des gesamten Verfahrens ungekürzt weiter.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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