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Pflegegrad 5 für tauben, blinden und dementen Vater — zweimal abgelehnt, was tun?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 12. Juli 2026 um 04:15

Guten Tag Mein Vater ist 92. Er hat Pflegegrad vier. Er ist taub blind dement pflegebedürftig Antrag gestellt auf fünf wurde zweimal abgelehnt. Was kann ich da genau machen dass er Pflegegrad fünf bekommt? Vielen Dank

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 7 Std.

Die Ausgangslage klingt nach einem starken Fall: Taubblindheit plus Demenz plus körperlicher Pflegebedarf trifft mehrere Module gleichzeitig — vor allem Modul 2 (kognitive/kommunikative Fähigkeiten, 15 %), Modul 4 (Selbstversorgung, 40 %) und Modul 6 (Alltagsgestaltung, 15 %). Dass der MD hier bei PG 4 bleibt, deutet meist darauf hin, dass entweder die Kommunikationsschwierigkeiten unterschätzt oder Hilfebedarf beim Essen, Trinken, Toilettengang zu niedrig bewertet wurden. Zwei Wege stehen offen, je nachdem, wie die letzte Ablehnung datiert ist: 1. Wenn der aktuelle Ablehnungsbescheid noch keinen Monat alt ist: Widerspruch nach § 84 SGG einlegen. Ein Satz reicht formal, die Begründung kannst du nachreichen. 2. Wenn die Frist abgelaufen ist: neuer Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse mit Hinweis auf Verschlechterung. Ist bei fortschreitender Demenz meist plausibel begründbar. Entscheidend ist in beiden Fällen die Begründung. Für Pflegegrad 5 werden mindestens 90 Punkte gebraucht, außerdem gilt Härtefallprüfung, wenn außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt. Was in diesem Fall besonders zählt: - Taubblindheit heißt praktisch: keine eigenständige Kommunikation, keine Orientierung im Raum, keine Reaktion auf Zurufe. Das muss Modul 2 auf hoher Stufe abbilden — der Gutachter darf hier keine "teilweise vorhandenen" Fähigkeiten annehmen. - Beschreib den Tagesablauf minutengenau: Wie oft musst du eingreifen? Wird der Vater gefüttert? Muss er zur Toilette geführt oder gewickelt werden? Braucht er nachts Betreuung? - Ein Pflegetagebuch über zwei Wochen ist das stärkste Beweismittel. Notiere jede Hilfeleistung mit Uhrzeit und Dauer. - Legt Arztberichte bei — HNO/Augenarzt zur Taubblindheit, Neurologe/Hausarzt zur Demenz mit MMST- oder DemTect-Wert falls vorhanden. Bei taubblinden Menschen mit Demenz lohnt sich häufig auch die Einschaltung eines Pflegeberaters nach § 7a SGB XI oder eines Sozialverbands (VdK, SoVD), die das Widerspruchsverfahren begleiten. Der VdK hat für solche Konstellationen viel Erfahrung, insbesondere mit der Härtefallregelung. Falls der Widerspruch erneut abgelehnt wird: Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG). Das ist kostenfrei und dort wird häufig neu und unabhängig begutachtet. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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