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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 16. Juni 2026 um 04:15

Januar 2025 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben auf 3,6 Prozent. Der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte wird vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente – jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt aktuell bei 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diesen Beitrag jeweils zur Hälfte. Bei Rentnern wird er vollständig vom Bruttobetrag der Rente einbehalten. Die Bemessung erfolgt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 5.512,50 Euro im Monat liegt. Wichtig sind die Zu- und Abschläge je nach Familiensituation: - Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent allein. Effektiver Beitrag: 4,2 Prozent. - Eltern mit einem Kind: 3,6 Prozent. - Ab dem zweiten Kind gibt es einen Abschlag von je 0,25 Prozent pro Kind (gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes). Daraus ergibt sich: - 2 Kinder: 3,35 Prozent - 3 Kinder: 3,10 Prozent - 4 Kinder: 2,85 Prozent - 5 und mehr Kinder: 2,60 Prozent Sobald ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet, fällt der Abschlag für dieses Kind weg, der Beitrag steigt entsprechend wieder. Der Abschlag für das erste Kind bleibt dauerhaft bestehen, auch wenn das Kind älter als 25 ist — er ist im Grundbeitrag von 3,6 Prozent bereits eingerechnet. Rechtsgrundlage ist § 55 SGB XI in Verbindung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das diese gestaffelten Abschläge zum 01.07.2023 eingeführt hat. Der Nachweis der Kinder läuft seit Juli 2025 weitgehend automatisiert über das digitale Verfahren der Krankenkassen — wer aber feststellt, dass der Arbeitgeber noch den vollen Satz abzieht, sollte die Geburtsurkunden direkt bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Eine Korrektur ist rückwirkend bis zum Inkrafttreten der Regelung am 01.07.2023 möglich.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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