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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 16. Juni 2026 um 04:15

Im Jahr 2026 betragen die allgemeinen Beiträge in der Sozialversicherung 14,6 Prozent in der Krankenversicherung, 18,6 Prozent in der Rentenversicherung, 3,6 Prozent in der Pflegeversicherung und 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung. Hinzu kommt der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn je zur Hälfte, also jeweils 1,8 Prozent — mit zwei wichtigen Ausnahmen. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent allein, der Beitrag steigt für sie auf 4,2 Prozent (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Eltern mit mehreren Kindern unter 25 zahlen weniger. Der Abschlag gilt ab dem zweiten Kind und reduziert sich pro Kind: - 2 Kinder: −0,25 % → 3,35 % - 3 Kinder: −0,50 % → 3,10 % - 4 Kinder: −0,75 % → 2,85 % - 5 und mehr Kinder: −1,00 % → 2,60 % Sobald ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt der Abschlag für dieses Kind. Bleibt am Ende nur ein Kind unter 25, gibt es keinen Abschlag mehr — der Basis-Beitrag von 3,6 Prozent gilt dann wieder. Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.512,50 Euro pro Monat, bundeseinheitlich. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. Der Rest deiner Aufzählung passt: Krankenversicherung 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag (kassenindividuell, durchschnittlich 2,9 Prozent in 2026), Rentenversicherung 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent. Diese tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls je zur Hälfte. Privat Pflegeversicherte zahlen keinen Beitragssatz, sondern einen individuell kalkulierten Beitrag nach Eintrittsalter und Tarif — der Eltern-Bonus und der Kinderlosen-Zuschlag der GKV gelten dort nicht in dieser Form.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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