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Pflegekompass
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Pflegegrad-Antrag in der App abgelehnt — muss ich Widerspruch einlegen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 16. Juni 2026 um 04:15

Ich hatte im Antrag vergessen 2 Sachen anzukreuzen,da stand in der App,Antrag abgelehnt,der komplette Antrag kam zurück,habe das dann nachgeholt und direkt per Einwurf Einschreiben zur Krankenkasse geschickt,in der App ist noch immer kein Eingang bestätigt, hätte ich auch einen Widerspruch schreiben müssen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Nein, einen Widerspruch brauchst du in dieser Konstellation nicht. Was du in der App gesehen hast, war keine inhaltliche Ablehnung deines Pflegegrades, sondern eine technische Zurückweisung wegen unvollständiger Angaben. Die Kasse hat den Antrag formal nicht angenommen — das ist kein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch nach § 84 SGG laufen müsste. Ein Widerspruch greift erst, wenn ein echter Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Dass du den vervollständigten Antrag per Einwurf-Einschreiben nachgeschickt hast, war genau richtig. Damit hast du zwei Dinge gesichert: - den Zugangsnachweis (entscheidend für den Stichtag der rückwirkenden Zahlung nach § 33 SGB XI) - das Datum, ab dem die 25-Arbeitstage-Frist für die MD-Begutachtung läuft (§ 18 Abs. 3 SGB XI) Dass in der App noch kein Eingang bestätigt ist, sagt wenig — viele Kassen-Apps spiegeln Posteingänge gar nicht oder erst nach interner Erfassung. Maßgeblich ist der Einlieferungsbeleg deines Einschreibens, nicht der App-Status. Was ich an deiner Stelle jetzt tun würde: 1. Warte etwa 7–10 Werktage ab dem Versanddatum. 2. Ruf dann bei der Pflegekasse an (nicht Krankenkasse — Pflegekasse, das ist die zuständige Abteilung) und lass dir bestätigen, ob der Antrag eingegangen und erfasst ist. Notiere Datum, Uhrzeit und Namen der Sachbearbeitung. 3. Wenn nach 25 Arbeitstagen ab Eingang kein Bescheid und keine MD-Begutachtung erfolgt ist, hast du Anspruch auf 70 € pro angefangener Woche Verzögerung (§ 18 Abs. 3b SGB XI). 4. Falls nach 3 Monaten gar nichts passiert, wäre eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich (§ 88 SGG) — kostenfrei. So weit kommt es aber selten. Bewahre den Einlieferungsbeleg und am besten eine Kopie des vervollständigten Antrags gut auf. Falls die Kasse später behauptet, nichts erhalten zu haben, ist das dein Trumpf. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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