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Pflegekompass
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Was ist Pflegezeit nach § 3 PflegeZG?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 05. Juni 2026 um 04:15

Google PAA: "Was ist Pflegezeit nach § 3 PflegeZG?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): (1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Pflegezeit ist die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Sie ist in § 3 Pflegezeitgesetz geregelt und dauert höchstens sechs Monate pro pflegebedürftigem Angehörigen. Die wichtigsten Eckpunkte: - Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. - Der Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben (nachgewiesen durch Bescheid der Pflegekasse). - Du kannst dich entweder vollständig freistellen lassen oder die Arbeitszeit reduzieren — frei verhandelbar mit dem Arbeitgeber. - Ankündigung schriftlich, spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, mit Angabe von Dauer und Umfang. Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Die Pflegekasse übernimmt jedoch die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson, sofern du mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegst (§ 44 SGB XI). Krankenversichert bleibst du in der Regel über eine Familienversicherung oder freiwillig — die Pflegekasse zahlt auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Überbrückung des Einkommensausfalls gibt es ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), maximal bis zur Hälfte des Nettogehalts. Kürzer abrufbar ist die Pflegezeit übrigens: Wenn du nur einen Teil der sechs Monate beantragst, kannst du später mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängern — ein erneuter neuer Anspruch entsteht aber nicht. Verwechsle die Pflegezeit nicht mit zwei anderen Instrumenten: - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und Angehörigem, mit Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse (rund 90 % des Nettos). - Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate, Anspruch ab Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Die drei Modelle sind kombinierbar, insgesamt aber auf 24 Monate pro Angehörigem begrenzt. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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