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Verhinderungspflege durch Angehörige — warum nur 1,5-faches Pflegegeld?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Juli 2026 um 04:15

Vielen Dank für dieses wichtige Video. Mir stellt sich die Frage: ist die Verhinderungspflege übernommen von Angehörigen so viel weniger wert, als die eines ambulanten Dienstes oder von fremden bzw. nicht verwandten/ verschwägerten Personen? Warum nur werden pflegende Angehörige so stiefmütterlich behandelt? Man sieht es besonders bei den Entwürfen der unsäglichen „Pflegereform“… .

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 4 Std.

TITEL: Verhinderungspflege durch Angehörige — warum weniger Geld als bei Pflegedienst? ANTWORT: Der Ärger ist verständlich, aber die Regelung hat einen nachvollziehbaren Hintergrund. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 39 Abs. 3 SGB XI zwischen erwerbsmäßiger Vertretung (ambulanter Dienst, fremde Betreuungskraft) und Vertretung durch nahe Angehörige bis zum 2. Grad oder Haushaltsmitglieder. Bei nahen Angehörigen ist die reine Aufwandserstattung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr gedeckelt: - Pflegegrad 2: 520,50 € - Pflegegrad 3: 898,50 € - Pflegegrad 4: 1.200 € - Pflegegrad 5: 1.485 € Die Logik dahinter: Angehörige sollen keine verdeckte Erwerbstätigkeit mit der Pflegekasse abrechnen, sondern einen Aufwandsersatz erhalten. Das volle Budget von 3.539 € war ursprünglich für professionelle Vertretung gedacht. Zwei wichtige Ausnahmen, die viele nicht kennen: 1. Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall der vertretenden Person werden zusätzlich zum 1,5-fach-Limit erstattet, bis das Gesamtbudget von 3.539 € ausgeschöpft ist. Wer für die Vertretung Urlaub nimmt oder sich unbezahlt freistellen lässt, kann das belegen und bekommt deutlich mehr. 2. Ist die vertretende Person weiter entfernt verwandt (ab 3. Grad, also etwa Cousin oder Cousine) oder gar nicht verwandt und nicht im Haushalt lebend, gilt der Deckel nicht — dann steht das volle Budget zur Verfügung. Die grundsätzliche Kritik teilen viele Verbände: VdK und BAGSO fordern seit Jahren die Abschaffung der Angehörigen-Kürzung. In den aktuellen Reformentwürfen steht sie leider weiterhin drin. Seit 01.01.2026 gilt außerdem eine verkürzte Abrechnungsfrist: Belege müssen bis Ende des Folgejahres eingereicht werden. Für konkrete Abrechnungsfragen kann Tobias aus der Pflegerechts-Redaktion weiterhelfen.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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