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Pflegekompass
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Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz — wie funktioniert die Freistellung?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 28. Juni 2026 um 04:15

Während der Pflegezeit besteht wie bei allen Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen, beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu pflegen. So läuft das ab: - Du kündigst die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber an, mit Angabe des Zeitraums und Umfangs (voll oder teilweise). - Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. - Die Pflegebedürftigkeit weist du durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MD nach. Während der Freistellung bekommst du kein Gehalt, der soziale Schutz läuft aber weiter: - Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekasse, sofern du mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegst (§ 44 SGB XI). - Gesetzliche Unfallversicherung ist beitragsfrei über den Unfallversicherungsträger gedeckt — genau wie du es im Kontext beschreibst (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). - Krankenversicherung läuft über Familienversicherung, freiwillige Versicherung oder Zuschuss der Pflegekasse weiter — das ist beim individuellen Fall zu klären. Für die Lebenshaltung kannst du ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, bis zur Höhe der Hälfte des entgangenen Nettoentgelts. Zwei verwandte Instrumente, die häufig verwechselt werden: - Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI): bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für eine akute Pflegesituation, mit Lohnersatz von rund 90 % des Netto. - Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate, Ankündigung 8 Wochen vorher, Arbeitgeber ab 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, insgesamt aber maximal 24 Monate pro pflegebedürftiger Person. Nach Ende der Pflegezeit hast du Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Während der gesamten Ankündigung und Dauer der Pflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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