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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Pflegezeit — kann ich sie mehrfach für denselben Angehörigen nehmen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 28. Juni 2026 um 04:15

Die Pflegezeit kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten. Das nahe Familienmitglied muss mindestens Pflegegrad 1 haben. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigem Angehörigen grundsätzlich nur einmal in Anspruch genommen werden — und zwar bis zu insgesamt 6 Monate. Wenn du also für deine Mutter zunächst nur 3 Monate nimmst, kannst du den Rest später nicht ohne Weiteres "nachholen", außer der Arbeitgeber stimmt freiwillig zu. Das ist der Punkt, an dem viele in der Praxis hängenbleiben. Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Freistellungen, die du parallel oder nacheinander zusätzlich nutzen kannst: - Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI): bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen, mit ca. 90 % Lohnersatz von der Pflegekasse — gedacht für akute Situationen - Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Stunden/Woche für bis zu 24 Monate, Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten - Kombination Pflegezeit + Familienpflegezeit: insgesamt höchstens 24 Monate pro Angehörigem Pro Angehörigem ist die Pflegezeit also einmalig, aber pro pflegebedürftiger Person neu. Wenn später auch dein Vater Pflegegrad 1 oder höher bekommt, hast du für ihn einen eigenen, frischen Anspruch. Die formalen Voraussetzungen, die du genannt hast, stimmen: - Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten - naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 1 - Ankündigung 10 Arbeitstage vor Beginn, schriftlich, mit Angabe von Dauer und Umfang Bedenken solltest du den Lebensunterhalt während der Freistellung: Die Pflegezeit ist unbezahlt. Du kannst aber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das in monatlichen Raten bis zu 50 % des Nettogehalts ausgleicht. Plane die Dauer also gut — eine Verlängerung über die ursprünglich angemeldete Zeit hinaus ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 4 Abs. 1 PflegeZG), eine vorzeitige Beendigung nur bei besonderen Gründen wie Tod oder Heimaufnahme des Angehörigen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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