
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 12 Std.
ADHS allein ist keine automatische Eintrittskarte in einen Pflegegrad. Die Pflegekasse zahlt nicht für eine Diagnose, sondern für den konkreten Hilfebedarf im Alltag — bewertet über die sechs Module des Begutachtungsinstruments (§ 14 SGB XI). ADHS wird dabei vor allem in Modul 2 (kognitive/kommunikative Fähigkeiten), Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) und Modul 6 (Alltagsgestaltung) sichtbar.
Ob ein Pflegegrad rauskommt und welcher, hängt also davon ab, wie stark die Symptome den Alltag einschränken. Bei einem Kind kann das zum Beispiel bedeuten: massive Probleme mit Impulskontrolle, ständige Anleitung bei Routinen, Weglauftendenz, keine altersgerechte Selbstversorgung. Bei Erwachsenen: strukturunfähig ohne dauerhafte Unterstützung, Antriebs- oder Konzentrationsstörungen, die selbständiges Wohnen erschweren.
Wenn der Medizinische Dienst zu einem Pflegegrad kommt, gelten diese Pflegegeld-Sätze pro Monat (§ 37 SGB XI):
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, aber 131 € Entlastungsbetrag
- Pflegegrad 2: 347 €
- Pflegegrad 3: 599 €
- Pflegegrad 4: 800 €
- Pflegegrad 5: 990 €
In der Praxis wird bei reiner ADHS ohne weitere Begleiterkrankungen meist Pflegegrad 1 oder 2 vergeben — häufig erst dann höher, wenn Komorbiditäten wie Autismus-Spektrum-Störung, Depression oder Lernbehinderung dazukommen.
Was du für den Antrag brauchst:
- Formloser Antrag bei der Pflegekasse (§ 33 SGB XI) — Datum merken, das ist der Stichtag für rückwirkende Zahlung.
- Pflegetagebuch über zwei bis vier Wochen: Wo braucht die Person Anleitung, Kontrolle, Beruhigung? Wie oft, wie lange?
- Arztberichte, Diagnosen, Therapieberichte (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiater, Psychotherapeut).
- Bei Kindern: Berichte aus Kita/Schule, Ergotherapie, ggf. sonderpädagogische Stellungnahmen.
Beim MDK-Termin nicht beschönigen — der Gutachter sieht nur eine Momentaufnahme. Beschreibe schlechte Tage, nicht den funktionierenden Ausnahmemoment.
Falls der Bescheid enttäuscht: Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 84 SGG), begründet mit konkreten Alltagsbeispielen aus den strittigen Modulen.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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