Kurzantwort: 2026 existieren in Deutschland zwei aktive Pflegekammern: Rheinland-Pfalz (seit 2016, die älteste) und Nordrhein-Westfalen (konstituiert im Dezember 2022). Die Pflegekammern in Niedersachsen und Schleswig-Holstein wurden 2021 aufgelöst; Neugründungen sind dort nicht bekannt. In Baden-Württemberg kam eine Kammer nicht zustande, weil das für die Errichtung nötige Quorum verfehlt wurde. Bayern setzt auf die freiwillige Vereinigung der Pflegenden (VdPB). Pflegefachpersonen in den beiden aktiven Ländern sind Pflichtmitglieder und zahlen einen einkommensabhängigen Jahresbeitrag.
- Aktiv 2026: RLP und NRW — Pflichtmitgliedschaft für examinierte Pflegefachpersonen.
- Beitrag: einkommensabhängig; die Höhe legt jede Kammer in ihrer Beitragsordnung selbst fest.
- Nutzen: Berufsordnung, Fortbildung, Interessenvertretung, Berufsregister.
- Sonderregel: Wenn Sie in RLP oder NRW arbeiten — Pflichtbeitrag. In anderen Ländern keine Kammer und kein Beitrag.
- Dachverband: Bundespflegekammer (BPK) ohne Pflichtmitgliedschaft.
Wo gibt es 2026 eine Pflegekammer — und wo nicht?
Die Pflegekammer ist Ländersache. Jedes Bundesland kann eigenständig per Landesgesetz eine Pflegekammer einrichten — oder eben nicht. Daraus ist über die letzten zehn Jahre ein zersplittertes Bild entstanden:
| Bundesland | Status 2026 | Gegründet | Pflichtbeitrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | Aktiv | 2016 (erste in Deutschland) | Ja (einkommensabhängig) | Älteste Pflegekammer Deutschlands |
| Nordrhein-Westfalen | Aktiv | 2022 (konstituiert Dez. 2022) | Ja (einkommensabhängig) | Bevölkerungsreichstes Land mit Kammer |
| Niedersachsen | Aufgelöst | 2018 | Nein (mehr) | 2021 aufgelöst nach Urabstimmung |
| Schleswig-Holstein | Aufgelöst | 2018 | Nein (mehr) | 2021 wieder aufgelöst, keine Neugründung bekannt |
| Baden-Württemberg | Nicht zustande gekommen | — | Nein | Registrierungs-Quorum zur Errichtung verfehlt |
| Bayern | Alternative | 2017 (Vereinigung der Pflegenden) | Nein (freiwillig) | VdPB ist keine Kammer, kein Pflichtbeitrag |
| Andere Länder | Keine Kammer | — | Nein | Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, MV, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
Wichtig — Sonderregel je nach Wohnort: Wenn Sie als examinierte Pflegefachperson in Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen arbeiten, gilt für Sie Pflichtbeitrag. Wenn Sie in einem anderen Bundesland arbeiten, gibt es keine Pflegekammer — auch keinen Beitrag. Der Wohnort ist nicht entscheidend, sondern der Ort der Berufsausübung.
Was macht eine Pflegekammer eigentlich?
Die Pflegekammer ist eine Selbstverwaltung des Pflegeberufs — vergleichbar mit der Ärztekammer für Mediziner oder der Rechtsanwaltskammer für Juristen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt Aufgaben wahr, die sonst staatliche Stellen übernehmen müssten.
Die fünf Kernaufgaben
- Berufsordnung erlassen: Verbindliche ethische und fachliche Grundsätze für die Berufsausübung — etwa Schweigepflicht, Sorgfaltspflicht und Fortbildungspflicht.
- Berufsregister führen: Verzeichnis aller Pflegefachpersonen im Land. Wer dort nicht eingetragen ist, darf in dem Bundesland den Beruf nicht ausüben.
- Fort- und Weiterbildung organisieren: Anerkennung von Weiterbildungen, Verleihung von Berufsbezeichnungen wie „Fachkraft für Gerontopsychiatrie" oder „Praxisanleitung".
- Interessenvertretung: Gegenüber Landesregierung, Krankenkassen, Medizinischem Dienst und in Tarifverhandlungen mittelbar.
- Beratung der Mitglieder: Bei berufsrechtlichen, ethischen und arbeitsrechtlichen Fragen — kostenlos für Mitglieder.
Was die Pflegekammer NICHT macht
- Sie ist keine Gewerkschaft — Tarifverträge verhandelt ver.di, nicht die Kammer.
- Sie ist keine Aufsichtsbehörde für Pflegeheime — das ist die Heimaufsicht des jeweiligen Landes.
- Sie prüft keine Pflegequalität in Einrichtungen — das macht der Medizinische Dienst.
- Sie ist nicht für Pflegegrad-Entscheidungen zuständig — das sind die Pflegekassen.
Wer ist Pflichtmitglied — und wer nicht?
In den beiden aktiven Kammern (RLP, NRW) gilt: Pflichtmitglieder sind alle examinierten Pflegefachpersonen, die in dem jeweiligen Bundesland ihren Beruf ausüben. Das umfasst:
- Examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen
- Altenpfleger:innen
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (nach Pflegeberufegesetz 2020)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen
Nicht Pflichtmitglieder sind Pflegehelfer:innen, Pflegeassistent:innen und ungelernte Pflegekräfte sowie Hauswirtschaftskräfte. Wer nur in Ausbildung ist, ist ebenfalls noch nicht Pflichtmitglied.
Ausnahmen und Sonderregeln
- Pensionierte Pflegefachpersonen: können sich abmelden, wenn sie den Beruf nicht mehr ausüben.
- Elternzeit / Krankheit: Beitragsermäßigung oder Befreiung möglich — auf Antrag.
- Geringverdiener / Teilzeit: Beitrag richtet sich nach dem Einkommen — in vielen Kammern Mindestbeitrag plus Einkommensstaffel.
- Tätigkeit in mehreren Ländern: Pflichtmitgliedschaft im Land der Haupttätigkeit. Wer in einem Land mit Kammer arbeitet und in einem Land ohne Kammer wohnt, ist Pflichtmitglied in der Kammer des Arbeitsortes.
Wie hoch ist der Beitrag — und was bekomme ich dafür?
Der Beitrag ist in beiden aktiven Kammern einkommensabhängig — wer mehr verdient, zahlt mehr. Die konkrete Höhe legt jede Kammer in ihrer Beitragsordnung selbst fest:
| Kammer | Beitragsprinzip | Aktuelle Höhe |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | Einkommensabhängiger Regelbeitrag; Ermäßigung und Befreiung möglich | Siehe Beitragsordnung der Kammer |
| Nordrhein-Westfalen | Einkommensabhängiger Beitrag; Ermäßigung und Befreiung möglich | Siehe Beitragsordnung der Kammer |
Stand: Juli 2026. Beitragssatzungen werden in den Vollversammlungen der Kammern beschlossen und können sich jährlich ändern. Konkrete Beträge nennen wir bewusst nicht, weil sie regelmäßig angepasst werden — aktuelle Sätze: siehe Webseite der jeweiligen Kammer.
Konkrete Leistungen für den Beitrag
- Kostenlose berufsrechtliche Beratung (Telefon, E-Mail, persönlich)
- Reduzierte Teilnahmegebühren für Fortbildungen der Kammer
- Mitgliederzeitschrift (digital oder Print)
- Vertretung bei Berufsgerichtsverfahren (kammerinternes Verfahren bei Verstößen gegen die Berufsordnung)
- Vergünstigte Berufshaftpflicht über Rahmenverträge
- Stimmrecht in der Vollversammlung — Mitgestaltung der Kammer-Politik
Warum ist die Pflegekammer so umstritten?
Wenige berufsständische Themen polarisieren so stark wie die Pflegekammer. Befürworter und Gegner haben jeweils sachliche Argumente — und die Mehrheitsverhältnisse in der Berufsgruppe sind je nach Bundesland und Umfrage unterschiedlich.
Argumente der Befürworter
- Selbstverwaltung statt Fremdverwaltung — Pflegefachpersonen entscheiden über ihre Berufsregeln selbst.
- Politische Schlagkraft gegenüber Krankenkassen und Gesetzgeber.
- Eigene Berufsordnung schützt vor Missbrauch (Pflegefachpersonen, die unethisch handeln, können berufsrechtlich belangt werden).
- Aufwertung des Berufsstandes durch Selbstvertretung (analog zu Ärzten, Anwälten, Apothekern).
Argumente der Gegner
- Pflichtbeitrag belastet ein ohnehin schlecht bezahltes Berufsfeld.
- Konkreter Nutzen ist für viele Pflegefachpersonen nicht erkennbar — sie merken im Alltag nichts von der Kammer.
- Tarifverbesserungen kommen nicht durch die Kammer, sondern durch ver.di und politische Reformen.
- Zusätzliche Bürokratie — Anmeldungen, Beitragsbescheide, Befreiungsanträge.
Maria, Fachärztin Geriatrie: „Aus ärztlicher Perspektive ist die Frage, ob die Pflege eine Kammer braucht, eigentlich klar mit Ja zu beantworten — wir wären ohne Ärztekammer schlechter aufgestellt. Aber die Erfahrungen mit der konkreten Umsetzung waren in Niedersachsen und Schleswig-Holstein so abschreckend, dass viele Pflegefachpersonen heute skeptisch sind. Das Problem ist nicht das Prinzip, sondern wie die Kammern gemacht waren."
Der Fall Niedersachsen — was schief gelaufen ist
Niedersachsen ist das wichtigste Lehrbeispiel. Die Pflegekammer Niedersachsen wurde 2018 gegründet — und bereits 2020/2021 nach einer Urabstimmung wieder aufgelöst. Die Gründe sind dokumentiert und für andere Bundesländer richtungsweisend:
- Pflichtbeiträge wurden direkt nach Gründung erhoben, bevor sichtbare Leistungen geliefert wurden.
- Streit um die Beitragshöhe und Beitragsbescheide (teilweise rückwirkend, teilweise als überhöht empfunden).
- Kommunikation der Kammerführung wurde von vielen Mitgliedern als arrogant wahrgenommen.
- Politische Schützenhilfe der Landesregierung war schwach — die SPD-geführte Regierung distanzierte sich.
Schleswig-Holstein durchlief eine ähnliche Entwicklung: Die 2018 gegründete Pflegeberufekammer setzte den Pflichtbeitrag aus und wurde 2021 wieder aufgelöst — eine Neugründung ist nicht bekannt. Auch in Baden-Württemberg kam es nicht zu einer Kammer: Bei der Mitglieder-Registrierung wurde das gesetzlich nötige Quorum verfehlt, sodass das Land die Errichtung nicht weiterverfolgt. Das zeigt: Eine Kammer entsteht nur, wenn die Berufsgruppe sie mehrheitlich trägt.
Die Bundespflegekammer als Dachverband
Die Bundespflegekammer (BPK) wurde 2017 gegründet. Sie hat keine Pflichtmitgliedschaft, sondern vereint die jeweils aktiven Landeskammern. Ihr gehören die bestehenden Landespflegekammern an. Die BPK:
- Vertritt die Pflegekammern bundespolitisch (Anhörungen im Bundestag, Stellungnahmen zu Pflegegesetzen)
- Pflegt internationale Beziehungen (International Council of Nurses)
- Koordiniert länderübergreifende Themen wie die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Eine bundesweite Pflichtmitgliedschaft — also eine echte Bundespflegekammer — ist derzeit politisch nicht in Sicht. Solange die meisten Bundesländer keine Kammer haben und große Länder wie Bayern bewusst auf eine freiwillige Lösung setzen, wäre eine Bundeskammer schwer umsetzbar.
Was kommt 2027 — geplante Pflegereform
Die Bundesregierung hat eine umfassende Pflegereform für 2027 angekündigt, in deren Rahmen auch berufsrechtliche Fragen neu geregelt werden sollen. Konkret diskutiert werden:
- Erweiterte Heilkundeübertragung an Pflegefachpersonen (z. B. eigenständige Wundversorgung, Diabetes-Schulung)
- Bundeseinheitliches Berufsregister (statt 16 Länderregister)
- Aufwertung der Pflegeberufe in der Gesundheitsversorgung (Stichwort „Advanced Practice Nursing")
- Reform der Pflegeversicherung mit höheren Leistungen — siehe Pflegegeld-Erhöhung 2026.
Ob das die Pflegekammer-Frage entschärft oder neu anheizt, ist offen. Klar ist: Solange jedes Bundesland selbst entscheidet, bleibt das Bild fragmentiert.
Häufige Fragen zur Pflegekammer
Muss ich der Pflegekammer beitreten?
Nur wenn Sie in Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen als examinierte Pflegefachperson arbeiten — dann ist die Mitgliedschaft Pflicht und automatisch. In allen anderen Bundesländern gibt es keine Pflegekammer.
Was passiert, wenn ich den Beitrag nicht zahle?
Beitragsbescheide sind verbindliche Verwaltungsakte und können mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden — bis hin zur Pfändung. Wer in wirtschaftlicher Not ist, sollte rechtzeitig Beitragsermäßigung oder Befreiung beantragen — das ist in beiden Kammern möglich.
Kann ich mich von der Pflegekammer abmelden?
Nur wenn Sie den Pflegeberuf nicht mehr ausüben — etwa in Rente gehen, in einen anderen Beruf wechseln oder in ein Bundesland ohne Pflegekammer ziehen. Dann erfolgt eine reguläre Abmeldung über die Kammer.
Was ist die VdPB in Bayern?
Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) wurde 2017 vom Freistaat gegründet — als Alternative zur Pflegekammer. Sie ist keine Kammer mit Pflichtmitgliedschaft, sondern eine staatlich organisierte Interessenvertretung ohne Beitrag. Mitgliedschaft ist freiwillig, Aufgaben sind reduziert (keine Berufsordnung, kein Berufsregister).
Ist die Pflegekammer mit der Ärztekammer vergleichbar?
Im Prinzip ja — beide sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft und eigener Berufsordnung. Unterschiede: Ärztekammern gibt es in allen 16 Bundesländern, sie sind etabliert und politisch deutlich einflussreicher. Pflegekammern sind jünger, fragmentiert und politisch noch im Aufbau.
Zusammenfassung
Die Pflegekammer-Landschaft in Deutschland ist 2026 zersplittert: Zwei Bundesländer haben aktive Kammern (RLP und NRW), zwei haben ihre Kammern 2021 wieder aufgelöst (Niedersachsen und Schleswig-Holstein), in Baden-Württemberg scheiterte die Errichtung am Quorum, Bayern hat eine Alternativlösung (VdPB), die übrigen zehn Länder haben gar keine berufsständische Vertretung mit Pflichtmitgliedschaft.
Für Pflegefachpersonen heißt das konkret: Der Arbeitsort entscheidet, ob Pflichtbeitrag und Kammer-Mitgliedschaft gelten. Wer in einem Land mit Kammer arbeitet, sollte die Leistungen aktiv nutzen — kostenlose Beratung, Fortbildungen, Berufsregister. Der Beitrag ist einkommensabhängig und kann bei geringem Einkommen ermäßigt oder erlassen werden. Weitere Themen rund um Pflege: Pflegegeld-Erhöhung 2026, Heimaufsicht je Bundesland und kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Quellen und Hinweise
- Landespflegekammergesetze der Länder mit aktiver Kammer (Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen)
- Pflegeberufegesetz (PflBG) — bundesweite Regelung der Berufsausbildung seit 2020
- Sozialministerium Baden-Württemberg — Mitteilung zum verfehlten Quorum bei der Errichtung einer Landespflegekammer
- Bundespflegekammer (BPK) — Dachverband
- Landespflegekammer Rheinland-Pfalz — älteste Kammer in Deutschland
- Pflegekammer Nordrhein-Westfalen — aktiv seit 2022
- Landtag Schleswig-Holstein — Auflösung der Pflegeberufekammer (2021)
Stand: Juli 2026. Beitragssatzungen und Status der Kammern können sich ändern — bei aktuellen Beitragsfragen die Webseite der jeweiligen Landeskammer prüfen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle berufsrechtliche Beratung.

