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Ratgeber Pflege­geld

Pflege­geld und Minijob 2026: Erlaubt, mit einem Aber

Pflege­geld und Minijob schließen sich nicht aus, und mit eigenem Pflege­grad dürfen Sie arbeiten. Hier lesen Sie, welche Grenzen für Rente, Stunden und Verdienst gelten.
Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 17 Minuten

Kurzantwort: Ja, Pflegegeld und Minijob gehen gleichzeitig, auch mit eigenem Pflegegrad (§ 37 SGB XI). Das Pflegegeld zählt weder als Lohn noch zur Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat 2026 (§ 8 SGB IV, § 3 Satz 2 SGB VI). Das Aber für Pflegende: Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse nur, wenn Sie höchstens 30 Stunden je Woche arbeiten (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI).

  • Pflegegeld 2026: 347 Euro bis 990 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 5, ohne Prüfung des Einkommens (§ 37 SGB XI).
  • Minijob 2026: höchstens 603 Euro im Monat, das sind beim Mindestlohn rund 10 Stunden je Woche (§ 8 SGB IV).
  • Rente für Pflegende: ab Pflegegrad 2, 10 Stunden Pflege an 2 Tagen und höchstens 30 Stunden Arbeit (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI).
  • Eigener Pflegegrad: Arbeit ist erlaubt. Den Pflegegrad müssen Sie dem Arbeitgeber nicht melden.

Sie pflegen Ihre Mutter und möchten nebenbei im Minijob arbeiten? Oder Sie haben selbst einen Pflegegrad und fragen sich, ob Sie weiter arbeiten dürfen? In beiden Fällen lautet die Antwort Ja.

Es gibt aber Grenzen, die Sie kennen sollten. Sie betreffen den Verdienst, die Arbeitszeit und Ihre Rente. Dieser Ratgeber folgt dem Gesetz, Stand September 2026. Die Pflege-und-Arbeit-Prüfung weiter unten zeigt, was für Sie gilt.

Pflegegeld und Minijob gleichzeitig: Geht das?

Ja, Pflegegeld und Minijob gleichzeitig sind erlaubt. Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekasse für Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden (§ 37 SGB XI). Es steht der gepflegten Person zu. Die Pflegekasse zahlt es nach dem Pflegegrad, ohne das Einkommen zu prüfen (§ 37 Abs. 1 SGB XI).

Gibt die Person, die Sie pflegen, das Pflegegeld an Sie weiter, ist das kein Lohn. Wer als Angehöriger für höchstens das Pflegegeld pflegt, gilt als nicht erwerbsmäßig tätig (§ 3 Satz 2 SGB VI). Das weitergeleitete Geld zählt deshalb nicht zur Minijob-Grenze.

Ein Minijob ist eine Beschäftigung mit höchstens 603 Euro Verdienst im Monat 2026 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Im Jahr sind das 7.236 Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Ihr Minijob läuft vom Pflegegeld getrennt. Die Grenze folgt aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung: mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet.

Überschreiten Sie die Grenze unvorhersehbar, ist das in höchstens zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten erlaubt. In diesen Monaten dürfen es höchstens 1.206 Euro sein (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Verdienen Sie regelmäßig mehr, wird der Job sozialversicherungspflichtig. Bis 2.000 Euro gelten dann niedrigere Beiträge für Sie (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Ein Minijob neben einem Hauptjob mit Sozialversicherung bleibt ein Minijob. Ein zweiter Minijob wird dagegen mit dem Hauptjob zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Quelle: SGB XI, SGB VI, SGB IV, EStG, Stand 2026
FrageAntwortRegel
Pflegegeld neben dem MinijobJa, in voller Höhe§ 37 SGB XI
Pflegegeld zählt zur Minijob-GrenzeNein§ 3 Satz 2 SGB VI
Minijob-Lohn kürzt das PflegegeldNein§ 37 SGB XI
Weitergeleitetes Pflegegeld versteuernNein, bis zur Höhe des Pflegegelds§ 3 Nr. 36 EStG
Rentenbeiträge der PflegekasseJa, ab Pflegegrad 2, bei 10 Stunden Pflege an 2 Tagen und höchstens 30 Stunden Arbeit§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI
Minijob-Grenze im Monat603 €§ 8 Abs. 1a SGB IV

Was gilt, wenn Sie mehr als das Pflegegeld bekommen?

Pflegen Angehörige oder Menschen aus demselben Haushalt, ist das kein Minijob, egal wie viel Geld sie bekommen. So schreibt es die Minijob-Zentrale. Das gilt für Ehepartner, Verwandte und Verschwägerte.

Zahlt ein Haushalt einer familienfremden Person mehr als das Pflegegeld, kann ein Minijob vorliegen. Dann entscheidet das Motiv, also ob die Hilfe oder der Verdienst im Vordergrund steht. Liegt ein Minijob vor, meldet der Haushalt ihn mit dem Haushaltsscheck an (§ 8a SGB IV).

Wer mehr als das Pflegegeld bekommt, fällt nicht mehr unter die Regel „nicht erwerbsmäßig“ (§ 3 Satz 2 SGB VI). Dann sind die Rentenbeiträge der Pflegekasse gefährdet.

Mit Pflegegrad arbeiten: Darf man das?

Ja, mit Pflegegrad arbeiten ist erlaubt. Kein Gesetz verbietet eine Arbeit mit Pflegegrad. Das Pflegegeld bleibt gleich, denn die Pflegekasse fragt nicht nach Ihrem Lohn.

Darf man mit Pflegestufe arbeiten? Ja. „Pflegestufe“ ist der alte Begriff, seit 2017 heißt es Pflegegrad. Die Antwort ist dieselbe: Sie dürfen arbeiten, so viel Ihre Gesundheit zulässt.

Kann man mit Pflegestufe arbeiten gehen? Ja. Ob Büro, Laden oder Homeoffice, ob Teilzeit, Vollzeit oder Minijob: Das Gesetz setzt keine Grenze.

Pflegegrad und Arbeit hängen nicht voneinander ab. Der Medizinische Dienst prüft sechs Lebensbereiche (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Dazu gehören Mobilität, Denken, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit sowie Alltag und Kontakte. Ob Sie arbeiten, gehört nicht dazu.

Pflegegrad und Arbeiten passen also zusammen. Für das Pflegegeld zählt nur Ihr Hilfebedarf. Ändert er sich deutlich, melden Sie das der Pflegekasse (§ 60 SGB I). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI, Stand 2026). Auch er hängt nicht vom Einkommen ab.

Ist ein Pflegegrad dasselbe wie Erwerbsminderung?

Nein. Ob Sie erwerbsgemindert sind, prüft die Rentenversicherung, nicht die Pflegekasse. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer weniger als sechs Stunden kann (§ 43 SGB VI).

Ein Pflegegrad führt also nicht von selbst zu einer Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt schließt ein Job den Pflegegrad nicht aus.

Wie viel dürfen Sie zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?

Mit voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie 2026 bis zu 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro (§ 96a Abs. 1c SGB VI). Verdienen Sie mehr, wird die Rente teilweise gekürzt.

Ihr eigenes Pflegegeld zählt nicht als Hinzuverdienst. Pflegen Sie selbst einen Angehörigen für höchstens das Pflegegeld, zählt auch das nicht (§ 96a Abs. 2 SGB VI).

Welche Rechte haben Sie mit Schwerbehinderung im Job?

Pflegegrad und Schwerbehinderung sind zwei getrennte Verfahren. Den Grad der Behinderung stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest (§ 152 SGB IX). Ab einem Grad von 50 gelten Sie als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

  • Zusatzurlaub: 5 bezahlte Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX).
  • Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Das gilt nach 6 Monaten im Betrieb und wenn die Schwerbehinderung nachgewiesen oder rechtzeitig beantragt ist (§ 173 SGB IX).
  • Arbeitsplatz: Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit (§ 164 Abs. 4 SGB IX).
  • Teilzeit: Anspruch auf Teilzeit, wenn die Behinderung das nötig macht (§ 164 Abs. 5 SGB IX).

Muss der Arbeitgeber von Ihrem Pflegegrad wissen?

Nein. Ihre Pflegebedürftigkeit müssen Sie dem Arbeitgeber nicht melden. So schreibt es das Bundesgesundheitsministerium auf gesund.bund.de. Ein offenes Gespräch kann trotzdem helfen, etwa wenn Sie andere Arbeitszeiten oder Hilfsmittel am Arbeitsplatz brauchen.

Anders ist es bei einer Schwerbehinderung. Die Rechte daraus wirken nur, wenn Ihr Arbeitgeber davon weiß.

Was gilt in Ihrer Situation?

Arbeit und Pflegegeld schließen sich nie aus. Pflegen Sie jemanden ab Pflegegrad 2 und arbeiten nebenbei, zählen drei Grenzen. Das sind 10 Stunden Pflege an 2 Tagen, 30 Stunden Arbeit je Woche und 603 Euro im Minijob 2026.

Wählen Sie in der Pflege-und-Arbeit-Prüfung, wer arbeitet. Sie zeigt dann Rentenbeiträge, Unfall- und Arbeitslosenversicherung und Minijob-Grenze oder Ihr Pflegegeld und Ihre Rechte im Job. Ihre Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.

Pflege-und-Arbeit-Prüfung

Wählen Sie, wer arbeitet. Sie sehen dann, was für Rente, Versicherung und Pflegegeld gilt.

Wer arbeitet?
Welche Arbeit haben Sie?

Ihre regelmäßige Arbeitszeit im Minijob.

Ohne Angabe zählen nur die Stunden.

Pflege und Hilfe im Haushalt für die Person, die Sie pflegen.

Pflegen Sie an mindestens zwei Tagen in der Woche?
Pflegegrad der Person, die Sie pflegen
Welche Leistung bekommt sie?
Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht?
Rentenbeiträge der Pflegekasse ab

10 Stunden Pflege je Woche

Dazu Pflegegrad 2 oder höher, mindestens zwei Pflegetage und höchstens 30 Stunden Arbeit je Woche. Geben Sie Pflegestunden und Pflegegrad ein, dann sehen Sie Ihr Ergebnis.

Wenn die Pflege mehr Zeit braucht

Akute Pflegesituation: bis zu 10 Arbeitstage frei, in jedem Betrieb (§ 2 PflegeZG). Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse der gepflegten Person für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, auch im Minijob.

Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise frei, im Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Stunden je Woche, im Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten.

Wann zahlt die Pflegekasse Ihre Rentenbeiträge?

Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Sie, wenn vier Bedingungen erfüllt sind (§§ 19, 44 SGB XI, § 3 SGB VI):

  1. Die Person, die Sie pflegen, hat Pflegegrad 2 oder höher.
  2. Sie pflegen mindestens 10 Stunden je Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Pflegen Sie mehrere Menschen, zählen die Stunden zusammen.
  3. Sie pflegen zu Hause und nicht als Beruf.
  4. Sie arbeiten daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden je Woche, alle Jobs zusammen.

Ein Minijob steht dem nicht im Weg. Er liegt beim Mindestlohn bei rund 10 Stunden je Woche und damit weit unter 30 Stunden.

Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab und davon, ob ein Pflegedienst mithilft. Die Tabelle zeigt die Beiträge, wenn Sie allein pflegen. Pflegen mehrere Menschen gemeinsam, teilt die Pflegekasse den Betrag nach dem Anteil auf (§ 166 Abs. 2 SGB VI).

Rentenbeitrag der Pflegekasse je Monat. Rechnung: Bezugsgröße 3.955 € mal Prozentsatz nach § 166 Abs. 2 SGB VI mal Beitragssatz 18,6 Prozent. Quelle: § 166 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung, Stand 2026
PflegegradNur PflegegeldMit PflegedienstNur Pflegedienst
Pflegegrad 2198,62 €168,83 €139,03 €
Pflegegrad 3316,32 €268,87 €221,42 €
Pflegegrad 4514,94 €437,70 €360,46 €
Pflegegrad 5735,63 €625,29 €514,94 €

Die Beiträge zahlt die Pflegekasse zusätzlich. Weder Ihr Lohn noch das Pflegegeld werden dafür gekürzt. Wie viel Rente daraus wird, zeigt der Ratgeber Rentenpunkte nach Pflegegrad. Ihre eigenen Werte rechnet der Rentenpunkte-Rechner aus.

Beispiel: Eine Tochter arbeitet 8 Stunden je Woche im Minijob. Ihre Mutter hat Pflegegrad 3 und bekommt nur Pflegegeld. Die Tochter pflegt sie 12 Stunden je Woche an 3 Tagen. Die Pflegekasse zahlt dafür 316,32 Euro Rentenbeitrag im Monat. Nach einem Pflegejahr sind das rund 0,39 Rentenpunkte. Daraus werden rund 16,71 Euro mehr Rente im Monat, beim Rentenwert ab 1. Juli 2026.

Gut zu wissen

Die 30-Stunden-Grenze gilt für alle Jobs zusammen. Arbeiten Sie regelmäßig mehr als 30 Stunden je Woche, zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge. Dann zahlen Sie in der Regel über Ihren Job selbst ein. Senken Sie die Arbeitszeit auf 30 Stunden oder weniger, lebt der Anspruch wieder auf.

Beziehen Sie nach der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente, sind Sie rentenversicherungsfrei. Dann zahlt die Pflegekasse keine Beiträge mehr (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Mit einer Teilrente bleiben Sie versicherungspflichtig, auch mit 99,99 Prozent der Vollrente. So hat es das Bayerische Landessozialgericht am 14. September 2021 entschieden (L 6 R 199/19).

Die Teilrente beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Danach zahlt die Pflegekasse wieder Beiträge. Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll dieser Weg ab 1. Januar 2027 entfallen.

Minijob in der Pflege: Wie viele Stunden sind erlaubt?

Im Minijob in der Pflege sind beim allgemeinen Mindestlohn höchstens 43 Stunden im Monat erlaubt. Das sind rund 10,0 Stunden je Woche. Bei höherem Stundenlohn sind es weniger Stunden.

Arbeiten Sie in einem Pflegebetrieb, gilt seit 1. Juli 2026 der höhere Pflegemindestlohn. Dazu zählen Pflegedienste, Pflegeheime, Tagespflege und Betreuungsdienste. Weil der Stundenlohn höher ist, sind im Minijob weniger Stunden möglich.

Stunden bis zur Minijob-Grenze von 603 € im Monat, abgerundet. Quelle: § 8 SGB IV, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung, Stand 2026
TätigkeitMindestlohn je StundeStunden im MonatStunden je Woche
Allgemeiner Mindestlohn13,90 €bis 43rund 10,0
Pflegehilfskraft16,52 €bis 36rund 8,4
Pflegekraft mit mindestens einjähriger Ausbildung17,80 €bis 33rund 7,8
Pflegefachkraft21,03 €bis 28rund 6,6

Der Pflegemindestlohn gilt nicht für Verwaltung, Küche, Hauswirtschaft, Reinigung und ähnliche Bereiche. Er gilt dort doch, wenn Sie mindestens ein Viertel der Arbeitszeit mit den gepflegten Menschen verbringen, etwa betreuend oder aktivierend.

Ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn nach derselben Verordnung auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze steigt dann auf 633 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Wie sind Sie bei Unfall und Arbeitslosigkeit abgesichert?

Bei der Pflege sind Sie gesetzlich unfallversichert. Das gilt ab Pflegegrad 2 und mindestens 10 Stunden Pflege an 2 Tagen. Grundlage sind § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII und § 44 Abs. 2a SGB XI. Eine 30-Stunden-Grenze gibt es hier nicht. Versichert sind die Pflege und die Hilfe im Haushalt.

Ein Unfall bei der Pflege gilt dann als Arbeitsunfall. Beiträge zahlen Sie für diesen Schutz nicht (§ 185 Abs. 2 mit § 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Zuständig ist die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband.

In der Arbeitslosenversicherung kann die Pflegekasse Beiträge für Sie zahlen. Sie müssen direkt vor der Pflege versichert gewesen sein oder Arbeitslosengeld bekommen haben. Grundlage sind § 44 Abs. 2b SGB XI und § 26 Abs. 2b SGB III. Sind Sie über einen Job ohnehin versichert, entfällt diese Versicherung (§ 26 Abs. 3 SGB III).

Im Minijob sind Sie nicht arbeitslosenversichert (§ 27 Abs. 2 SGB III). Wer vor der Pflege einen Job mit Versicherung hatte, kann deshalb über die Pflegekasse versichert bleiben.

Selbstständige sind über ihre Arbeit nicht arbeitslosenversichert, sie können sich nur auf Antrag versichern (§ 28a SGB III). Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie arbeitslosenversicherungsfrei (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Welche Auszeiten gibt es für Pflegende im Job?

Für Pflegende gibt es drei Auszeiten: bis zu 10 freie Arbeitstage im Notfall, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Sie gelten für nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Dazu zählen Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Stiefeltern, Partner, Geschwister, Kinder und Enkel.

Quelle: §§ 2 bis 4 PflegeZG, §§ 2 und 2a FPfZG, Stand 2026
AuszeitDauerBetriebAnkündigung
Akute Pflegesituationbis 10 Arbeitstagejede Größeunverzüglich
Pflegezeitbis 6 Monatemehr als 15 Beschäftigte10 Arbeitstage vorher, in Textform
Familienpflegezeitbis 24 Monate, mindestens 15 Stunden je Wochemehr als 25 Beschäftigte8 Wochen vorher, in Textform

Pflegeunterstützungsgeld ist ein Lohnersatz der Pflegekasse für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr in einer akuten Pflegesituation (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Nehmen mehrere Angehörige für dieselbe Person frei, gilt die Grenze für alle zusammen. Es zahlt die Pflegekasse der gepflegten Person.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (§ 45 Abs. 2 SGB V). Gab es in den 12 Monaten davor eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld, sind es 100 Prozent. Auch Minijobber haben diesen Anspruch. So steht es im Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026, Ziffer 2.1.2 und 2.2.

Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Die Bescheinigung von Arzt oder Pflegefachperson dürfen Sie nachreichen (Rundschreiben, Ziffer 2.1.4).

Pflegezeit und Familienpflegezeit dauern zusammen höchstens 24 Monate. Für die Zeit mit weniger Lohn gibt es auf Antrag ein zinsloses Darlehen (§ 3 FPfZG). Es kommt vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Ab der Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor Beginn, darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 5 PflegeZG).

In kleineren Betrieben gibt es keinen Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Sie können aber eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen antworten (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG).

Die Familienpflegezeit hat einen Nebeneffekt. Wer von Vollzeit auf 30 Stunden oder weniger geht, bekommt wieder Rentenbeiträge von der Pflegekasse. Wie Sie die Auszeit richtig ankündigen, lesen Sie unter Pflegezeit dem Arbeitgeber mitteilen.

Wie gehen Sie Schritt für Schritt vor?

So sichern Sie als pflegende Person Rente und Job ab. Die Schritte gelten auch, wenn Sie nur einen Minijob haben.

Schritt 1

Pflegegrad klären

Die Person, die Sie pflegen, braucht Pflegegrad 2 oder höher, sonst stellen Sie den Antrag bei ihrer Pflegekasse.

Schritt 2

Pflegestunden notieren

Schreiben Sie eine Woche lang auf, wann und wie lange Sie bei Pflege und im Haushalt helfen.

Schritt 3

Fragebogen einreichen

Füllen Sie den Fragebogen der Pflegekasse zu Pflegestunden und Arbeitszeit aus, und fordern Sie ihn an, falls er fehlt.

Schritt 4

Arbeitszeit prüfen

Liegen Sie über 30 Stunden Arbeit je Woche, sprechen Sie mit dem Arbeitgeber über Teilzeit oder Familienpflegezeit.

Ob Sie mindestens 10 Stunden an 2 Tagen pflegen, ermittelt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Feststellungen zu Ihren Pflegezeiten schickt Ihnen die Pflegekasse auf Wunsch. Die Meldung an die Rentenversicherung teilt sie Ihnen schriftlich mit (§ 44 Abs. 4 SGB XI). Kommt keine Mitteilung, fragen Sie bei der Pflegekasse nach.

Ändern sich Pflegestunden oder Arbeitszeit, melden Sie das der Pflegekasse. Einen neuen Antrag auf Pflegegrad stellen Sie formlos bei der Pflegekasse. Wie das geht, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Wer berät Sie neutral?

Bei Fragen zu Pflege, Job und Rente helfen diese Stellen:

Was gilt bei Grundsicherung, Unterhalt und Steuer?

Bekommen Sie selbst Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, zählt der Lohn aus dem Minijob als Einkommen. Ein Teil bleibt frei. Bei 603 Euro Lohn sind es 2026 genau 208,90 Euro im Monat (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II).

Das Pflegegeld zählt bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Eine Ausnahme ist das Pflegeunterstützungsgeld.

Weitergeleitetes Pflegegeld zählt beim Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Pflegegelds nicht als Einkommen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrusiGV, § 3 Nr. 36 EStG). Das gilt für Angehörige und für andere Menschen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.

Beim Unterhalt bleibt weitergeleitetes Pflegegeld in der Regel außen vor (§ 13 Abs. 6 SGB XI). Es gibt Ausnahmen, etwa wenn von Ihnen erwartet werden kann, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen.

Steuern zahlen Sie auf das Pflegegeld nicht. Für die gepflegte Person ist es steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Für Angehörige ist weitergeleitetes Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).

Behalten Sie weitergeleitetes Pflegegeld für sich, zählt es als Einnahme. Dann gibt es für Sie keinen Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG). Er beträgt im Jahr 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro ab Pflegegrad 4. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Was könnte sich 2027 ändern?

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, das Pflegeneuordnungsgesetz. Das ist ein Entwurf, noch kein Gesetz.

Nach dem Entwurf soll das Pflegegeld ab 2027 in einem Entlastungsbudget aufgehen. Pflegende mit Altersrente sollen Rentenbeiträge nur noch bis zum Monat der Regelaltersgrenze bekommen. Der Weg über eine Teilrente wäre dann zu.

Außerdem sollen die Rentenbeiträge für Pflegende ab 1. Januar 2027 um 30 Prozent sinken (§ 166 Abs. 2 SGB VI nach dem Entwurf). Bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld zählen dann 70 statt 100 Prozent der Bezugsgröße. Bei Pflegegrad 2 sind es 18,9 statt 27 Prozent. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen, geplant ist dafür eine Pflegebegleitung. All das ist noch nicht beschlossen, die Tabellen oben gelten für 2026.

Welche Fragen stellen Familien am häufigsten?

Wird Pflegegeld auf den Minijob angerechnet?
Nein. Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse nach dem Pflegegrad, ohne Einkommen zu prüfen. Geben Angehörige es an Sie weiter, ist das kein Lohn (§ 3 Satz 2 SGB VI). Es zählt nicht zur Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat 2026 (§ 8 SGB IV). Bis zur Höhe des Pflegegelds ist es auch steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Ihr Minijob läuft davon getrennt.
Darf man mit Pflegestufe arbeiten?
Ja. „Pflegestufe“ ist der alte Name, seit 2017 heißt es Pflegegrad. Kein Gesetz verbietet Arbeit mit Pflegegrad. Das Pflegegeld bleibt gleich, egal wie viel Sie verdienen. Ob Sie erwerbsgemindert sind, prüft getrennt davon die Rentenversicherung. Ihrem Arbeitgeber müssen Sie den Pflegegrad nicht mitteilen.
Minijob in der Pflege: Wie viele Stunden darf ich arbeiten?
43 Stunden im Monat, beim Mindestlohn von 13,90 Euro im Jahr 2026. Dann ist die Minijob-Grenze von 603 Euro erreicht (§ 8 SGB IV). In Pflegebetrieben gilt seit 1. Juli 2026 ein höherer Pflegemindestlohn. Als Pflegehilfskraft sind es dann höchstens 36 Stunden, als Pflegefachkraft 28 Stunden im Monat.
Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, wenn ich Vollzeit arbeite?
Nein. Die Pflegekasse zahlt nur, wenn Sie neben der Pflege regelmäßig höchstens 30 Stunden je Woche arbeiten (§ 3 SGB VI). Dazu kommen mindestens 10 Stunden Pflege an 2 Tagen und Pflegegrad 2 oder höher. Mit Teilzeit oder Familienpflegezeit kommen Sie unter die 30 Stunden. Dann zahlt die Pflegekasse die Beiträge.
Bekomme ich im Minijob Pflegeunterstützungsgeld?
Ja. Auch im Minijob dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, wenn ein naher Angehöriger plötzlich Pflege braucht (§ 2 PflegeZG). Für den ausgefallenen Lohn zahlt die Pflegekasse der gepflegten Person Pflegeunterstützungsgeld, für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Das bestätigt das Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026. Beantragen Sie es unverzüglich. Die Bescheinigung der Ärztin oder der Pflegefachperson dürfen Sie nachreichen (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich einen Pflegegrad habe?
Nein. Ihre Pflegebedürftigkeit müssen Sie dem Arbeitgeber nicht melden, so das Bundesgesundheitsministerium auf gesund.bund.de. Anders ist es bei einer Schwerbehinderung. Ihre Rechte daraus wirken nur, wenn der Arbeitgeber davon weiß. Dazu gehören ein passender Arbeitsplatz und Teilzeit, wenn nötig (§ 164 SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz gilt nach 6 Monaten im Betrieb (§ 173 SGB IX).
Zählt Pflegegeld bei der Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst?
Nein. Ihr eigenes Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt. Pflegen Sie selbst jemanden für höchstens das Pflegegeld, zählt auch das nicht (§ 96a Abs. 2 SGB VI). Für Lohn gilt 2026 bei voller Erwerbsminderung eine Grenze von 20.763,75 Euro im Jahr (§ 96a Abs. 1c SGB VI).
Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, wenn ich schon Altersrente bekomme?
Ja, bis zur Regelaltersgrenze, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Danach sind Sie mit einer vollen Altersrente rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Mit einer Teilrente bleiben Sie versicherungspflichtig, auch mit 99,99 Prozent der Vollrente (Bayerisches LSG, L 6 R 199/19). Die Teilrente beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll dieser Weg ab 1. Januar 2027 entfallen.

Was ist das Wichtigste in Kürze?

  • Pflegegeld und Minijob gehen gleichzeitig. Das Pflegegeld wird nicht angerechnet und zählt nicht zur Grenze von 603 Euro im Monat 2026.
  • Mit Pflegegrad dürfen Sie arbeiten. Das Pflegegeld hängt nicht vom Einkommen ab, den Pflegegrad müssen Sie nicht melden.
  • Rentenbeiträge für Pflegende gibt es ab Pflegegrad 2, 10 Stunden Pflege an 2 Tagen und höchstens 30 Stunden Arbeit. Die Beträge je Pflegegrad stehen im Ratgeber Pflegegeld und Rente.
  • Im Minijob sind beim Mindestlohn bis zu 43 Stunden im Monat möglich, in Pflegebetrieben 28 bis 36 Stunden.
  • In akuten Fällen zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, auch im Minijob.
  • Weitergeleitetes Pflegegeld zählt beim Grundsicherungsgeld nicht als Einkommen und ist bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei.
  • Neutral beraten Sie die Pflegeberatung der Pflegekasse und der Pflegestützpunkt vor Ort.

Quellen und Stand

Stand: 26. September 2026. Alle Gesetzesstellen wurden zwischen dem 24. und 26. September 2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft.

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