Inkontinenzunterlagen schützen Bett, Sessel oder Rollstuhl vor Nässe. Mit Pflegegrad zahlt heute die Pflegekasse: Einmalunterlagen im Rahmen von bis zu 42 Euro im Monat, waschbare als eigenes Pflegehilfsmittel mit höchstens 25 Euro Zuzahlung je Stück. Nach dem Regierungsentwurf der Pflegereform soll die 42-Euro-Pauschale ab 01.01.2027 entfallen (Stand: 18.10.2026).
Eine Unterlage ersetzt keine körpernahe Versorgung wie Vorlage oder Pants. Sie ist die zweite Sicherung, wenn nachts etwas ausläuft, oder die einzige Versorgung, wenn jemand nichts am Körper tragen kann oder will. Wie Unterlagen und körpernahe Produkte zusammenspielen, zeigt die Themenseite Inkontinenz.
Wofür braucht man eine Inkontinenzunterlage?
Für den Schutz von Matratze, Bettwäsche und Polstern. Die Leitlinie zur Hilfsmittelberatung zählt Betteinlagen zu den körperfernen aufsaugenden Hilfsmitteln, im Unterschied zu Vorlagen und Schutzhosen, die am Körper getragen werden. In der Praxis liegt die Unterlage unter dem Gesäß auf dem Laken, auf dem Sitz des Sessels oder im Rollstuhl.
Unterlagen sind auch dann sinnvoll, wenn die Inkontinenz selten, aber unberechenbar ist, etwa nachts. Sie erleichtern den Wechsel der Bettwäsche, weil oft nur die Unterlage getauscht werden muss. Bei häufigem Stuhlverlust reichen sie allein nicht aus; dann ist eine körpernahe Versorgung nötig.
Einmal oder waschbar: Was ist besser?
Beides hat seinen Platz; entscheidend sind Häufigkeit, Waschmöglichkeit und Kostenträger. Einmalunterlagen werden nach Gebrauch entsorgt, waschbare werden gewaschen und wiederverwendet.
| Merkmal | Einmalunterlage | Waschbare Unterlage |
|---|---|---|
| Aufbau | Vlies oben, saugender Kern, flüssigkeitsdichte Unterseite | Stoffoberfläche, Saugschicht, dichte Unterseite, oft mit Seitenteilen zum Einstecken |
| Einsatz | Wechsel nach jedem Nässen, unterwegs, bei Stuhl | regelmäßiger Einsatz im Bett, wenn gewaschen werden kann |
| Pflege | keine, Entsorgung im Hausmüll | Waschen nach Herstellerangabe, Trocknen |
| Kostenträger heute | Pflegekasse, Pauschale bis 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI) | Pflegekasse als eigenes Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 51) |
| Zuzahlung heute | keine | 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI) |
| Nach dem Entwurf 2027 | keine eigene Leistung mehr (§ 40 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 gestrichen SGB XI-E), laut Begründung aus dem Pflegegeld zu bezahlen | bleibt Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 und 3 SGB XI-E) |
Quelle: § 40 SGB XI (Abruf 18.10.2026), Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26(neu)), Pflegehilfsmittelverzeichnis. Stand: 18.10.2026.
Zur Hygiene waschbarer Unterlagen gibt es wenig Forschung. Nach der Leitlinie zur Harninkontinenz bei älteren Menschen scheint eine Übertragung von Keimen zwischen Benutzern ausgeschlossen, wenn wirksam und mit ausreichender Erhitzung gewaschen wird; gut angelegte Untersuchungen fehlen allerdings. Halten Sie sich deshalb genau an die Waschanleitung.
Worauf sollten Sie beim Kauf achten?
Auf Größe, Saugfähigkeit, eine dichte Unterseite und eine Oberfläche, die trocken bleibt. Für das Bett sollte die Unterlage breit genug sein, dass sie beim Drehen nicht unter dem Körper hervorrutscht. Waschbare Unterlagen mit seitlichen Einsteckteilen bleiben besser liegen.
- Größe: Die Unterlage muss den Bereich von der Taille bis zu den Oberschenkeln abdecken, auch wenn sich die Person dreht.
- Oberfläche: Ein weiches Vlies oder Stoff, der Nässe nach unten leitet, schont die Haut.
- Rutschfestigkeit: Seitenteile oder eine rutschhemmende Unterseite verhindern Falten, die drücken.
- Geräusch: Raschelnde Folie stört den Schlaf; viele waschbare Unterlagen sind leiser.
- Waschbarkeit: Achten Sie auf die angegebene Temperatur und die Zahl der Waschgänge.
Welche Größe und Saugleistung braucht eine Unterlage?
Für Einmalunterlagen, die die Pflegekasse zahlt, legt das Pflegehilfsmittelverzeichnis Mindestwerte fest: mindestens 40 mal 60 Zentimeter und ein Saugvolumen von 624 Millilitern je Quadratmeter. Daraus ergeben sich je Größe diese Mindestmengen. Auf der Oberseite muss eine Vliesschicht als Rücknässeschutz liegen, die Unterseite muss flüssigkeitsdicht sein.
| Größe der Einmalunterlage | Mindest-Saugvolumen | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| 40 x 60 cm | 150 ml | Sessel, Rollstuhl, Steckbecken |
| 60 x 60 cm | 225 ml | Sitzfläche, kleinere Betten |
| 60 x 90 cm | 337 ml | Bett, Schutz von der Taille bis zu den Oberschenkeln |
| andere Formate | 624 ml je Quadratmeter | je nach Fläche |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Fortschreibung Produktgruppe 54 vom 19.03.2025, Produktuntergruppe 54.45.01 Saugende Bettschutzeinlagen (Mindestgröße und Mindestsaugvolumen); Spalte "Typischer Einsatz" ist eine redaktionelle Einordnung. Stand: 18.10.2026.
Das sind Mindestwerte für die Aufnahme ins Verzeichnis, keine Empfehlung für eine bestimmte Menge Urin. Bei waschbaren Unterlagen gibt jeder Hersteller Maße, Flüssigkeitsaufnahme und die Zahl der Waschgänge im Verzeichnis selbst an; vergleichen Sie diese Angaben vor dem Antrag.
Eine Falte in der Unterlage kann bei Menschen, die lange liegen, Druckstellen fördern. Streichen Sie die Unterlage beim Betten glatt und kontrollieren Sie die Haut beim Wechsel.
Wer zahlt Inkontinenzunterlagen?
Mit Pflegegrad die Pflegekasse, ohne Pflegegrad in der Regel Sie selbst. Unterlagen gelten als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, nicht als Inkontinenzhilfe der Krankenkasse. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1.
- Einmalunterlagen zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Die Pflegekasse zahlt sie zusammen mit anderen Verbrauchsartikeln wie Handschuhen bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Mehr im Ratgeber Pflegehilfsmittel 42 Euro.
- Waschbare Unterlagen stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 51 (Produktart 51.40.01.4). Sie werden einzeln beantragt und fallen nicht unter die 42 Euro. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).
Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist. Inkontinenz zählt bei der Begutachtung mit, wenn jemand Hilfe beim Umgang mit den Folgen braucht. Mehr im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Rechenbeispiel Zuzahlung für waschbare Unterlagen: Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Preises je Unterlage, höchstens 25 Euro. Bis zu einem Preis von 250 Euro je Stück zahlen Sie also 10 Prozent; erst darüber greift die Obergrenze. Der Preis selbst ist in den Verträgen der Pflegekassen geregelt; der Lieferant nennt Ihnen den Betrag vorab.
Was sich ab 2027 ändern soll
Bis 31.12.2026 gilt die Pauschale von bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, soll die eigene Leistung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab 01.01.2027 entfallen: § 40 Abs. 1 Satz 5 SGB XI-E soll sie vom Anspruch ausnehmen, Abs. 2 soll gestrichen werden. Einmalunterlagen würden dann laut Begründung aus dem Pflegegeld bezahlt, das weiter Pflegegeld heißt und im Umfang eines Entlastungsbudgets steigen soll (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E).
Wie Haushalte, die nur Pflegesachleistung beziehen, Verbrauchsartikel bezahlen, regelt der Entwurf nicht eindeutig. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und damit nach dem Entwurf keinen Ersatz.
Waschbare Unterlagen sind davon nicht betroffen. Sie bleiben nach dem Entwurf ein Pflegehilfsmittel, das die Pflegekasse auf Antrag bewilligt. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Nach dem AOK-Fachportal soll der Bundestag am 11.12.2026 abstimmen und der Bundesrat am 18.12.2026 abschließend beraten (geplante Termine); die Bundesregierung behandelt das Gesetz als Einspruchsgesetz. Den aktuellen Stand finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.
Wann reicht eine Unterlage nicht?
- Bei häufigem oder großem Urinverlust am Tag: Hier braucht es Vorlagen, Pants oder Windelhosen, die die Krankenkasse mit Verordnung zahlt.
- Bei Stuhlinkontinenz: Unterlagen fangen Stuhl nicht sicher auf; die Haut braucht schnellen Wechsel und Reinigung. Mehr im Ratgeber Stuhlinkontinenz im Alter.
- Bei wunder oder geröteter Haut: Das gehört ärztlich oder vom Pflegedienst angesehen, eine Unterlage löst das nicht.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse Inkontinenzunterlagen?
In der Regel nein. Unterlagen sind Pflegehilfsmittel der Pflegekasse und setzen einen Pflegegrad voraus. Körpernahe Produkte wie Vorlagen zahlt dagegen die Krankenkasse.
Kann der Hausarzt Inkontinenzmaterial verschreiben?
Ja, für körpernahe Produkte wie Vorlagen, Pants oder Windelhosen. Sie sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V und brauchen eine ärztliche Verordnung mit Diagnose, Produktbezeichnung und Menge oder Versorgungszeitraum; eine bestimmte Fachrichtung nennt die Verbraucherzentrale dafür nicht. Ein Pflegegrad ist nicht nötig, Sie zahlen 10 Prozent zu. Gesetzlich gilt seit 30.07.2026 höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V, vorher 10 Euro). Laut Pharmazeutischer Zeitung vom 19.08.2026 rechnen viele Apotheken und Versorger bis Ende 2026 noch nach dem alten Höchstbetrag ab. Den Weg über die Kasse beschreibt der Ratgeber Inkontinenzmaterial.
Inkontinenzunterlagen fürs Bett gehören dagegen zur Pflegekasse: Dafür brauchen Sie kein Rezept, sondern einen Pflegegrad und einen Antrag. Die Unterschiede zeigt der Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse.
Wo bekomme ich Inkontinenzmaterial auf Rezept?
Bei einem Vertragspartner Ihrer Krankenkasse, etwa einem Sanitätshaus, einer Apotheke oder einem Versandhändler mit Kassenvertrag. Nur diese Anbieter dürfen zu Lasten der Kasse liefern (§ 126 Abs. 1 SGB V); unter ihnen können Sie frei wählen (§ 33 Abs. 6 SGB V). Welche Vertragspartner es gibt, muss Ihnen die Krankenkasse mitteilen (§ 127 Abs. 6 SGB V). Kaufen Sie bei einem Händler ohne Vertrag, zahlen Sie nach Angaben der Verbraucherzentrale unter Umständen alles selbst.
Brauche ich für waschbare Unterlagen ein Rezept?
Nein, Sie stellen einen Antrag bei der Pflegekasse. Eine Empfehlung einer Pflegefachperson kann den Antrag stützen (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
Wie viele waschbare Unterlagen bekomme ich?
Das entscheidet die Pflegekasse nach Bedarf. Rechnen Sie mit so vielen, dass eine im Einsatz ist, während die anderen gewaschen werden und trocknen.
Kann ich Einmalunterlagen ab 2027 noch bekommen?
Nach dem Entwurf ja, aber nicht mehr als eigene Leistung der Pflegekasse. Laut Begründung würden sie aus dem Pflegegeld bezahlt, das im Umfang eines Entlastungsbudgets steigen soll.
Zusammenfassung
Inkontinenzunterlagen schützen Bett und Polster und ergänzen die körpernahe Versorgung. Einmalunterlagen zahlt heute die Pflegekasse im Rahmen von bis zu 42 Euro im Monat, waschbare als eigenes Pflegehilfsmittel mit höchstens 25 Euro Zuzahlung je Stück. Nach dem Regierungsentwurf soll die 42-Euro-Pauschale 2027 entfallen, waschbare Unterlagen bleiben Leistung. Achten Sie auf Größe, glatte Lage und Hautkontrolle.
Weiter zur Themenseite Inkontinenz, zu den Pflegehilfsmitteln und zu Kostenträger und Antrag im Ratgeber Bettschutzeinlagen.
Quellen
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel (Abs. 1 bis 3, Abs. 6), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 33 (§ 40) und Begründung, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Nachtrag Pflegehilfsmittelverzeichnis vom 04.11.2025 (Produktgruppe 51, Positionsnummer 51.40.01.4…), abgerufen am 18.10.2026
- AWMF S2k-Leitlinie Harninkontinenz bei geriatrischen Patienten, Reg.-Nr. 084-001, Version 7.1 (2024), Kap. 10.3.2 Betteinlagen, abgerufen am 18.10.2026
- AWMF S2k-Leitlinie Hilfsmittelberatung bei Harninkontinenz, Reg.-Nr. 043-054 (02/2025), Tabelle 1, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Fortschreibung Produktgruppe 54, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, 19.03.2025 (Produktuntergruppe 54.45.01 Saugende Bettschutzeinlagen), abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel (Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 3), abgerufen am 18.10.2026
- § 126 SGB V, Versorgung durch Vertragspartner (Abs. 1 Satz 1), abgerufen am 18.10.2026
- § 127 SGB V, Verträge (Abs. 6 Information der Versicherten), abgerufen am 18.10.2026
- Verbraucherzentrale: Inkontinenzhilfen auf Rezept, Stand 20.08.2026, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 12a: § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V, 15 statt 10 Euro), abgerufen am 18.10.2026
- AOK-Bundesverband, Fachportal: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Beratungsfolge (geplante Termine), abgerufen am 18.10.2026
- Pharmazeutische Zeitung: Hilfsmittel-Zuzahlungen, Übergangslösung wegen Fehler im Gesetz, 19.08.2026 (Sekundärquelle, nur Hinweis zur Praxis), abgerufen am 18.10.2026





