Inkontinenzmaterial bekommen Sie mit einer ärztlichen Verordnung über einen Vertragspartner Ihrer Krankenkasse. Die Verordnung nennt Diagnose, Produktart, Menge und Zeitraum. Sie zahlen 10 Prozent des Kassenbetrags zu, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf; ein Pflegegrad ist nicht nötig (§ 33 Abs. 8 SGB V, Stand: 18.10.2026).
Inkontinenzmaterial ist eine Leistung der Krankenkasse, keine Leistung der Pflegekasse. Wer das weiß, spart sich viele Umwege und oft auch Geld. Dieser Ratgeber führt Schritt für Schritt durch Rezept, Lieferung und Kosten. Den Gesamtüberblick finden Sie auf der Themenseite Inkontinenz.
Was zählt zum Inkontinenzmaterial der Krankenkasse?
Alle Inkontinenzhilfen der Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses: aufsaugende Produkte wie Vorlagen, Einlagen, Netzhosen, Pants und Windelhosen, außerdem ableitende Produkte wie Urinal-Kondome. Anspruch besteht nach § 33 SGB V, wenn die Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich sind. Für die Kasse zählt, dass eine Inkontinenz ärztlich festgestellt ist (zu den Formen siehe Harninkontinenz); eine Mindestschwere schreibt das Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 15, Fortschreibung vom 30.01.2025) nicht vor. Dass Kassen aufsaugende Produkte erst ab einer mittelgradigen Inkontinenz übernehmen, beschreibt die Verbraucherzentrale als Praxis einzelner Kassen; eine Voraussetzung ist das nicht.
Nicht dazu gehören Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Das sind Pflegehilfsmittel der Pflegekasse, für die ein Pflegegrad nötig ist. Den Unterschied zeigt der Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse.
Was muss auf dem Rezept stehen?
Diagnose, Bezeichnung des Hilfsmittels, Menge oder Versorgungszeitraum und der Grund für die Versorgung. Diese Punkte nennt die Verbraucherzentrale. Die Leitlinie zur Hilfsmittelberatung ergänzt die Diagnose mit ICD-Code. Weicht die Verordnung von der Regelversorgung ab, also von anatomischen Vorlagen mit Netzhose, sollte die Begründung dabeistehen.
| Angabe | Beispiel für den Inhalt | Warum wichtig |
|---|---|---|
| Diagnose mit ICD-Code | Harn- und/oder Stuhlinkontinenz mit Form und Schweregrad | Grundlage für den Anspruch |
| Hilfsmittel | Produktart, etwa anatomisch geformte Vorlage, Pants oder Windelhose | bestimmt, was geliefert wird |
| Menge | Tagesbedarf, getrennt für Tag und Nacht | sonst reicht die Menge oft nicht |
| Zeitraum | Dauerverordnung über mehrere Monate | spart wiederholte Rezepte |
| Begründung | etwa Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, bei Pants Grund für die Abweichung | hilft bei der Genehmigung |
Quelle: Verbraucherzentrale (Stand 20.08.2026), AWMF-Leitlinie 043-054 Kap. 3, KV Schleswig-Holstein (Stand 03/2024). Stand: 18.10.2026.
Die Verordnung ist nach Angaben der KV Schleswig-Holstein nicht an das Quartal gebunden; die Praxis soll die Notwendigkeit etwa alle drei bis sechs Monate prüfen. Bei dauerhaftem Bedarf bietet sich eine Dauerverordnung an.
Geht es auch ohne ärztliches Rezept?
In bestimmten Fällen ja. Nach geltendem Recht können auch Pflegefachpersonen Hilfsmittel verordnen oder empfehlen. Nach § 33 Abs. 5a SGB V braucht es keine ärztliche Verordnung, wenn eine Pflegefachperson die Leistung verordnet hat. Nach § 40 Abs. 6 SGB XI kann die Empfehlung einer Pflegefachperson, etwa eines Pflegedienstes beim Beratungsbesuch, die Verordnung ersetzen.
Für welche Hilfsmittel das gilt, legen Richtlinien des GKV-Spitzenverbands fest, die seit 01.09.2026 gelten. Aus der Produktgruppe 15 nennen sie nur aufsaugende Inkontinenzvorlagen, aufsaugende Inkontinenzhosen und Fixierhosen (Anhang III); für ableitende Produkte wie Katheter oder Urinbeutel ersetzt die Empfehlung die Verordnung nicht. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Die Empfehlung gibt eine Pflegefachperson zu Hause bei einem Einsatz des Pflegedienstes, beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI oder bei der häuslichen Krankenpflege ab; für Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims gilt das nicht. Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Unabhängig davon gilt: Neuer Urin- oder Stuhlverlust gehört zuerst ärztlich abgeklärt.
Wie finden Sie den richtigen Lieferanten?
Unter den Vertragspartnern Ihrer Krankenkasse; nur sie dürfen zu Lasten der Kasse liefern (§ 126 Abs. 1 SGB V). Die Kasse muss Sie über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren (§ 127 Abs. 6 SGB V). Unter den Vertragspartnern dürfen Sie frei wählen (§ 33 Abs. 6 SGB V).
- Rufen Sie Ihre Kasse an oder schauen Sie auf deren Website nach den Vertragspartnern für Inkontinenzhilfen.
- Fragen Sie den Lieferanten nach einer Beratung, auf Wunsch auch zu Hause, und nach Mustern. Die Leitlinie zur Hilfsmittelberatung empfiehlt im Regelfall mindestens zwei Produkte ohne Aufzahlung und zwei mit Aufzahlung, jeweils für zwei bis drei Tage.
- Lassen Sie sich die Beratung dokumentieren. Der Lieferant muss Sie beraten, was geeignet und notwendig ist, die Beratung festhalten und von Ihnen unterschreiben lassen (§ 127 Abs. 5 SGB V).
- Bestehen Sie auf einer Versorgung ohne Aufzahlung, wenn sie für Sie ausreicht. Die Verträge müssen eine hinreichende Zahl mehrkostenfreier Produkte sicherstellen (§ 127 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
- Melden Sie Probleme mit Menge, Qualität oder Lieferung zuerst dem Lieferanten, dann der Kasse. Die Kasse muss die Versorgung sicherstellen; ein Wechsel des Lieferanten ist möglich.
Was kostet Sie das Inkontinenzmaterial?
Die gesetzliche Zuzahlung und gegebenenfalls Mehrkosten. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Betrags, den die Kasse übernimmt. Gesetzlich gilt seit 30.07.2026 höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V, vorher 10 Euro). Laut Pharmazeutischer Zeitung vom 19.08.2026 rechnen viele Apotheken und Versorger bis Ende 2026 noch nach dem alten Höchstbetrag ab. Unter 18 Jahren fällt keine Zuzahlung an.
Rechenbeispiel: Wann greift die Obergrenze? Die Kasse zahlt dem Lieferanten eine Monatspauschale, deren Höhe je Kasse unterschiedlich ist. Liegt der Kassenbetrag unter 150 Euro im Monat, zahlen Sie 10 Prozent davon. Ab 150 Euro im Monat greift die Obergrenze, und Sie zahlen 15 Euro, egal wie hoch der Betrag ist. Fragen Sie den Lieferanten, welcher Betrag für Sie gilt.
| Kostenart | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Zuzahlung | 10 %, höchstens 15 € für den Monatsbedarf | § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V |
| Mehrkosten | Aufpreis für Wunschprodukte über das Notwendige hinaus, nur nach vorheriger Information | § 33 Abs. 1 Satz 9, § 127 Abs. 5 SGB V |
| Belastungsgrenze | alle Zuzahlungen im Jahr höchstens 2 % der Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken | § 62 SGB V |
Quelle: SGB V in der Fassung, die gesetze-im-internet.de am 18.10.2026 ausweist. Stand: 18.10.2026.
Rechenbeispiel Belastungsgrenze: Bei Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 18.000 Euro im Jahr liegt die Grenze bei 360 Euro, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 180 Euro, vor Abzug möglicher Freibeträge für Angehörige. Sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen, auch für Medikamente und Therapien, und beantragen Sie bei Erreichen der Grenze die Befreiung bei Ihrer Kasse; wie das geht, zeigt der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt oder zu wenig bewilligt?
Zuerst klären, woran es liegt, dann gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Oft fehlt eine Angabe auf dem Rezept, etwa der Schweregrad oder die Begründung für Pants. Eine ergänzte Verordnung oder ein kurzes Attest löst das häufig.
Lehnt die Kasse schriftlich ab, haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Sozialverband.
Wann gelten diese Regeln nicht?
- Private Krankenversicherung: Es gilt der Tarif. Die Leitlinie zur Hilfsmittelberatung weist darauf hin, dass auch privat Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel aus dem Katalog haben, mit tariflichen Grenzen.
- Pflegeheim: Der Anspruch gegenüber der Krankenkasse besteht auch dort; die Organisation läuft meist über das Heim.
- Leichte Inkontinenz: Die Kasse lehnt aufsaugende Produkte hier häufig ab.
- Pflegereform 2027: Für Inkontinenzmaterial der Krankenkasse sieht der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 keine Änderung vor. Wegfallen soll die Pauschale der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI-E gestrichen); das ist noch nicht beschlossen, siehe Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Wer stellt das Rezept für Inkontinenzmaterial aus?
Die Hausarztpraxis oder eine Fachpraxis wie Urologie oder Gynäkologie. In bestimmten Fällen kann eine Pflegefachperson verordnen oder empfehlen.
Wie lange gilt das Rezept?
Bei Dauerbedarf kann es über mehrere Monate ausgestellt werden. Die Praxis prüft den Bedarf in regelmäßigen Abständen.
Muss ich die Zuzahlung jeden Monat zahlen?
Ja, solange Sie nicht befreit sind. Sie beträgt höchstens 15 Euro im Monat; mit Erreichen der Belastungsgrenze können Sie sich befreien lassen.
Brauche ich einen Pflegegrad?
Nein. Ein Pflegegrad ist für Inkontinenzmaterial nicht nötig. Für die Begutachtung zählt Inkontinenz trotzdem, siehe Inkontinenz und Pflegegrad.
Zusammenfassung
Inkontinenzmaterial ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse und kommt über ein Rezept und einen Vertragspartner der Kasse ins Haus. Auf dem Rezept sollten Diagnose, Produktart, Menge, Zeitraum und Begründung stehen. Sie zahlen höchstens 15 Euro im Monat zu; Mehrkosten entstehen nur, wenn Sie mehr als das Notwendige wählen. Bei Ablehnung hilft oft eine ergänzte Verordnung, sonst der Widerspruch binnen eines Monats.
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Quellen
- § 33 SGB V, Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 9, Abs. 5a, Abs. 6, Abs. 8), abgerufen am 18.10.2026
- § 126 SGB V, Versorgung nur durch Vertragspartner, abgerufen am 18.10.2026
- § 127 SGB V, Verträge (Abs. 1 Satz 4 mehrkostenfreie Hilfsmittel, Abs. 5 Beratung, Abs. 6 Information), abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze, abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Abs. 6 Empfehlung durch Pflegefachpersonen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft 01.09.2026 (Abschnitt 3, Anhang III PG 15), abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist, abgerufen am 18.10.2026
- Verbraucherzentrale, Inkontinenzhilfen auf Rezept, Stand 20.08.2026, abgerufen am 18.10.2026
- KV Schleswig-Holstein, Verordnungsinfo Inkontinenzhilfen, Stand 03/2024, abgerufen am 18.10.2026
- AWMF S2k-Leitlinie Hilfsmittelberatung bei Harninkontinenz, Reg.-Nr. 043-054 (02/2025), Kap. 3 Rezept, Kap. 5 Bemusterung, Kap. 7 Kosten, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 12a: § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V, 15 statt 10 Euro), abgerufen am 18.10.2026
- Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BR-Drs. 587/26(neu) vom 09.10.2026, Kabinettsfassung 30.09.2026, abgerufen am 18.10.2026
- Pharmazeutische Zeitung: Hilfsmittel-Zuzahlungen, Übergangslösung wegen Fehler im Gesetz, 19.08.2026 (Sekundärquelle, nur Hinweis zur Praxis), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Fortschreibung Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen vom 30.01.2025, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft 01.09.2026 (Anhang III), abgerufen am 18.10.2026





