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Ratgeber Soziale Entschä­di­gung

GdS-Tabelle 2026: So viel zahlt die Soziale Entschädigung

Seit 2024 regelt das SGB XIV die Opfer­ent­schä­di­gung. Hier finden Sie alle Beträge nach dem Grad der Schä­di­gungs­folgen, Stand 1. Juli 2026.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 14 Minuten

Kurz beantwortet: Die Soziale Entschädigung zahlt 2026 je nach Grad der Schädigungsfolgen zwischen 452 Euro und 2.261 Euro im Monat. Die Beträge stehen in § 83 SGB XIV und gelten seit dem 1. Juli 2026. Die Zahlung ist steuerfrei und wird auf andere Sozialleistungen nicht angerechnet.

  • GdS 30 und 40: 452 Euro im Monat
  • GdS 50 und 60: 905 Euro im Monat
  • GdS 70 und 80: 1.357 Euro im Monat
  • GdS 90: 1.810 Euro im Monat
  • GdS 100: 2.261 Euro im Monat
  • Schwerste Schädigungsfolgen bei GdS 100: 20 Prozent mehr
  • GdS 10 und 20: keine monatliche Zahlung, aber Krankenbehandlung für die Folgen

Ein Überfall, ein Impfschaden oder Gewalt in der Kindheit verändert oft ein ganzes Leben. Der Staat gleicht die Folgen über die Soziale Entschädigung aus. Wie viel Geld es gibt, hängt an einer Zahl: dem Grad der Schädigungsfolgen.

Ein typisches Beispiel, keine echte Fallgeschichte: Ihre Mutter, 74 Jahre, wird auf dem Heimweg überfallen und stürzt. Seitdem traut sie sich kaum noch aus dem Haus. Die Behörde erkennt eine Angststörung als Folge der Tat an. Sie setzt einen GdS von 30 fest. Ab 1. Juli 2026 stehen Ihrer Mutter damit nach § 83 SGB XIV 452 Euro im Monat zu.

Dieser Ratgeber zeigt die vollständige Tabelle und trennt den GdS sauber vom GdB. Er ordnet außerdem OEG, Impfschäden und Wehrdienstschäden ein.

Was bedeutet GdS, der Grad der Schädigungsfolgen?

Der Grad der Schädigungsfolgen, kurz GdS, misst, wie stark eine anerkannte Schädigung das Leben beeinträchtigt. Der Grad der Schädigung ist dasselbe wie der Grad der Schädigungsfolgen nach § 5 SGB XIV.

Der GdS wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgesetzt, § 5 Abs. 1 SGB XIV. Er bewertet alle Lebensbereiche, nicht nur den Beruf. Es zählen nur Gesundheitsstörungen, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind. Störungen, die höchstens sechs Monate dauern, bleiben außen vor.

Maßstab ist die Versorgungsmedizin-Verordnung. Ihr Teil B trägt den Titel GdS-Tabelle. Sie nennt für viele Gesundheitsstörungen einen Anhaltswert oder eine Spanne. Bei Kindern gilt der Wert für Erwachsene, solange das Kind dadurch nicht schlechter gestellt wird.

Wie viel zahlt die Soziale Entschädigung 2026 je GdS?

Die Tabelle der Sozialen Entschädigung 2026 ist zugleich die Tabelle zum Grad der Schädigung 2026. Sie steht in § 83 SGB XIV. Ab 1. Juli 2026 reicht die Monatszahlung von 452 Euro bei GdS 30 bis 2.261 Euro bei GdS 100. Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli wie die Renten angepasst, § 110 SGB XIV.

Quelle: § 83 SGB XIV, Stand 2026
GdSab 1.7.2026ab 1.7.2025ab 1.7.2024
10 und 20keine Zahlungkeine Zahlungkeine Zahlung
30 und 40452 €434 €418 €
50 und 60905 €868 €837 €
70 und 801.357 €1.302 €1.255 €
901.810 €1.736 €1.673 €
1002.261 €2.169 €2.091 €
100 plus 20 %, rechnerisch2.713,20 €2.602,80 €2.509,20 €

Jede Spalte gilt bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Beträge stammen aus den Anpassungsverordnungen vom 17. Juni 2024, 13. Juni 2025 und 17. Juni 2026. Die letzte Zeile gilt bei schwersten Schädigungsfolgen, § 83 Abs. 2 SGB XIV. Sie ist rechnerisch ermittelt: GdS 100 plus 20 Prozent.

Die Tabelle zur Opferentschädigung 2025 hat zwei Teile, beide nach § 83 SGB XIV. Bis zum 30. Juni 2025 galten 418 Euro bis 2.091 Euro im Monat. Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 waren es 434 Euro bis 2.169 Euro.

Ein GdS von 10 oder 20 bringt keine monatliche Zahlung. Die Schädigung bleibt trotzdem anerkannt. Für die Folgen haben Sie weiter Anspruch auf Krankenbehandlung, § 42 SGB XIV.

Statt der Monatszahlung können Sie eine Abfindung beantragen, § 84 SGB XIV. Sie beträgt das 60-fache der Monatszahlung und deckt fünf Jahre ab. Bei GdS 50 sind das ab 1. Juli 2026 54.300 Euro. Den Antrag stellen Sie innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung. Schon gezahlte Monatsbeträge werden abgezogen.

Wie viel Entschädigung ergibt Ihr GdS?

Wählen Sie im Rechner den GdS aus dem Bescheid. Sie sehen die Monatszahlung ab 1. Juli 2026, die Summe für 12 Monate und die mögliche Abfindung. Bei GdS 100 können Sie schwerste Schädigungsfolgen dazunehmen. Die Beträge sind dieselben wie in der Tabelle oben. Wer Leistungen mit Besitzstand nach altem Recht erhält, bekommt andere Beträge. Der Rechner läuft ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Entscheidung der Behörde.

Welcher Grad der Schädigungs­folgen, kurz GdS, steht im Bescheid?

Den GdS setzt die Versorgungs­behörde fest. Er ist nicht dasselbe wie der GdB im Schwerbehinderten­ausweis.

Entschädigung ab 1. Juli 2026

905 € im Monat

Grundlage§ 83 Abs. 1 Nr. 2
12 Monate ab 1. Juli 202610.860 €
Abfindung für 5 Jahre, § 84Nur auf Antrag innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung. Schon gezahlte Monatsbeträge werden abgezogen. Nicht für Fälle aus dem alten Recht, § 152 SGB XIV.54.300 €

Dazu kommen je nach Fall Kranken­behandlung, Schnelle Hilfen wie Fallmanagement und Traumaambulanz sowie Hilfe bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlung ist steuerfrei und zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen. Wer schon vor 2024 Leistungen bezog und Besitzstand erhält, bekommt einen anderen Betrag. Quelle: § 83 SGB XIV, Stand 1. Juli 2026. Das Ergebnis ist nur eine Orientierung, verbindlich ist der Bescheid.

Was ist aus dem OEG und der Opferentschädigungsrente geworden?

Das Opferentschädigungsgesetz, kurz OEG, ist im SGB XIV aufgegangen. Seit dem 1. Januar 2024 entscheiden die Behörden neue Anträge nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Das gilt auch für Taten, die vor 2024 geschehen sind.

Die frühere Opferentschädigungsrente war die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Heute heißt sie monatliche Entschädigungszahlung. Eine eigene OEG-Tabelle 2026 gibt es deshalb nicht mehr. Die Tabelle der Opferentschädigungsrente 2026 ist die Tabelle der Monatszahlung nach § 83 SGB XIV. Sie reicht ab 1. Juli 2026 von 452 Euro bei GdS 30 bis 2.261 Euro bei GdS 100.

Bei Taten vor 2024 müssen die Voraussetzungen des OEG zur Tatzeit erfüllt sein, § 138 Abs. 1 SGB XIV. Rein psychische Gewalt ohne tätlichen Angriff ist deshalb erst bei Taten ab dem 1. Januar 2024 erfasst. Sexueller Missbrauch von Kindern konnte aber schon nach dem OEG ein tätlicher Angriff sein, auch ohne Gewalt. So entscheidet das Bundessozialgericht seit 1995.

Für Taten vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 gilt § 138 Abs. 3 SGB XIV. Leistungen gibt es dann nur ab GdS 50 und bei Bedürftigkeit. Außerdem müssen Sie in Deutschland wohnen. Für frühere Taten gibt es keine Leistungen, § 138 Abs. 6 SGB XIV. Im Gebiet der früheren DDR gelten eigene Stichtage, § 138 Abs. 5 SGB XIV.

Wer im Dezember 2023 nur eine Grundrente bekam, erhält seit 1. Januar 2024 automatisch die Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV. So regelt es § 152 Abs. 4 SGB XIV, mit wenigen Ausnahmen. Eine Abfindung ist dann nicht möglich.

Kamen weitere Geldleistungen dazu, etwa Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich oder Pflegezulage, gilt der Besitzstand, § 142 SGB XIV. Die Geldleistungen vom Dezember 2023 werden dann zusammengezählt und um 25 Prozent erhöht, § 144 SGB XIV. Dieser Betrag wird wie die Renten angepasst, § 150 SGB XIV.

Stattdessen können Sie das neue Recht wählen, § 152 SGB XIV. Dafür haben Sie zwölf Monate ab Bestandskraft des Bescheids über den Besitzstand. Die Wahl ist endgültig und wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. Eine Abfindung nach §§ 84 und 86 ist dann ausgeschlossen. Prüfen Sie deshalb das Datum Ihres Bescheids. Ist die Frist abgelaufen, ist die Wahl nicht mehr möglich. Fragen Sie die Behörde vor der Wahl nach beiden Beträgen.

Worin unterscheiden sich GdS, GdB, MdE und Pflegegrad?

Der GdS fragt nach der Ursache, der GdB nicht. So trennt es die Versorgungsmedizin-Verordnung in Teil A Nummer 1.1. Der GdB erfasst alle Beeinträchtigungen, egal woher sie kommen. Der GdS erfasst nur die Folgen des schädigenden Ereignisses. Beide werden nach denselben Grundsätzen bemessen.

Ein Beispiel: Ihr Vater hat seit Jahren Diabetes und erleidet zusätzlich einen Impfschaden. Der GdB zählt beides zusammen. Der GdS zählt nur den Impfschaden.

Quelle: SGB XIV, IX, VII und XI, Stand 2026
GdSGdBMdEPflegegrad
GesetzSGB XIV, SEGSGB IXSGB VIISGB XI
Misstnur Folgen der Schädigungalle BeeinträchtigungenMinderung der ErwerbsfähigkeitSelbstständigkeit im Alltag
Skala10 bis 10020 bis 100in ProzentGrad 1 bis 5
Stellt festVersorgungsbehörde des LandesVersorgungsbehörde des LandesUnfallversicherungPflegekasse
Geld452 € bis 2.261 € im Monatkein direktes GeldVerletztenrente ab 20 %Pflegegeld, z. B. 347 € bei Grad 2

Den GdB stellt dieselbe Behörde fest, die das SGB XIV durchführt, § 152 Abs. 1 SGB IX. Das Landesrecht kann das anders regeln. Bei Soldatinnen und Soldaten stellt die Bundeswehrverwaltung den GdS fest.

MdE heißt Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie gilt bei Arbeits- und Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Verletztenrente setzt eine MdE von mindestens 20 Prozent über die 26. Woche hinaus voraus. So regelt es § 56 SGB VII. Haben beide Ansprüche dieselbe Ursache, geht die Unfallversicherung vor, § 8 Abs. 3 SGB XIV.

Nachteilsausgleiche wie Steuer-Pauschbetrag, Freifahrt oder Parkausweis hängen am GdB und an den Merkzeichen, nicht am GdS. Eine amtliche PDF-Tabelle der Nachteilsausgleiche gibt es nicht. Die GdB- und GdS-Werte stehen in der Versorgungsmedizin-Verordnung als PDF. Die Voraussetzungen der Merkzeichen stehen dort in Teil D. Welche Vorteile daraus folgen, zeigt unsere Merkzeichen-Liste 2026.

Ein Bescheid über den GdS kann zugleich als Feststellung des GdB gelten, § 152 Abs. 2 SGB IX. Haben Sie weitere Erkrankungen, kann sich trotzdem ein eigener Antrag lohnen. Dann zählen alle Beeinträchtigungen zusammen. Wie das geht, erklärt unser Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Welcher GdS gilt bei PTBS und anderen Schädigungsfolgen?

Die GdS-Tabelle für eine posttraumatische Belastungsstörung steht in Teil B Nummer 3.7 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Die Gruppe heißt dort Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen. Leichtere Störungen liegen bei GdS 0 bis 20. Stärker behindernde Störungen liegen bei 30 bis 40. Schwere Störungen liegen bei 50 bis 100, je nach sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Maßgeblich ist, wie stark die Störung Alltag, Beziehungen und Beruf einschränkt.

Quelle: VersMedV Anlage Teil B, Stand 2026
GdSSchädigungsfolgeTeil B Nr.
0 bis 20Traumafolge, leichter3.7
30 bis 40Traumafolge, stärker behindernd3.7
50 bis 70Traumafolge schwer, mittelgradig3.7
80 bis 100Traumafolge schwer, schwergradig3.7
30 bis 40Tinnitus, stark einschränkend5.3
50Verlust der ganzen Hand18.13
70Arm im Oberarm verloren18.13
70Bein im Oberschenkel verloren18.14
100Beide Beine im Oberschenkel18.14
100Querschnitt mit Blasen- oder Darmstörung3.9

Das sind Anhaltswerte, kein Anspruch auf einen bestimmten Wert. Mittelgradig und schwergradig beziehen sich auf die sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Die Gutachterin oder der Gutachter wählt den Wert innerhalb der Spanne nach dem Einzelfall. Mehrere Folgen werden nicht zusammengezählt. Ausgangspunkt ist die schwerste Beeinträchtigung, so steht es in Teil A Nummer 3.2.

Bei psychischen Folgen hilft eine Beweisregel. Der Zusammenhang wird vermutet, wenn Art und Schwere der Tat die Störung erklären können, § 4 Abs. 5 SGB XIV. Die Vermutung gilt, solange kein anderer Ursachenverlauf sie widerlegt.

Wer hat Anspruch auf Soziale Entschädigung?

Anspruch hat, wer durch ein schädigendes Ereignis gesundheitlich geschädigt wurde. § 1 SGB XIV nennt vier Arten von Ereignissen:

  • Gewalttaten, körperlich oder psychisch, § 13 SGB XIV. Psychische Gewalt meint etwa sexuellen Missbrauch, Menschenhandel, schwere Nachstellung oder Geiselnahme.
  • Auswirkungen der beiden Weltkriege.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zivildienst.
  • Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, § 24 SGB XIV.

Den Opfern stehen weitere Personen gleich, § 14 SGB XIV. Das gilt etwa bei Giftanschlägen und bei erheblicher Vernachlässigung von Kindern. Auch wer die Tat miterlebt oder das Opfer findet, kann Ansprüche haben. Gleiches gilt nach einer Todesnachricht, wenn eine enge Beziehung zum Opfer bestand. Man spricht dann von einem Schockschaden.

Bei einem Impfschaden zählen diese Impfungen, § 24 SGB XIV:

  • von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen,
  • auf Grund einer Verordnung nach § 20i Abs. 3 SGB V, etwa die Corona-Schutzimpfung,
  • vom Gesundheitsamt unentgeltlich durchgeführt,
  • angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben.

Der Schaden muss über eine übliche Impfreaktion hinausgehen.

Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche, § 7 SGB XIV. Bei einer Gewalttat im Ausland gibt es statt der Monatszahlung eine Einmalzahlung, § 102 SGB XIV. Sie reicht ab 1. Juli 2026 von 2.941 Euro bei GdS 30 bis 32.342 Euro bei GdS 100. Voraussetzung ist ein gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. Außerdem darf der Auslandsaufenthalt höchstens sechs Monate gedauert haben, § 15 SGB XIV. Bei Schule, Studium, Ausbildung oder Freiwilligendienst gilt ein Jahr.

Stirbt die geschädigte Person an den Folgen der Tat im Ausland, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Sie beträgt ab 1. Juli 2026 2.941 Euro für Halbwaisen und 3.958 Euro für Vollwaisen. Weitere Hinterbliebene erhalten 8.820 Euro, § 102 Abs. 5 SGB XIV.

Was gilt bei einer Wehrdienstbeschädigung?

Für Soldatinnen und Soldaten gilt seit dem 1. Januar 2025 das Soldatenentschädigungsgesetz, kurz SEG. Eine Wehrdienstbeschädigung liegt etwa nach einem Unfall im Dienst oder einem Angriff im Auslandseinsatz vor, § 3 SEG. Den GdS bewertet das SEG nach denselben Regeln, § 6 SEG.

Die Tabelle zur Wehrdienstbeschädigung nach § 11 SEG hat dieselben Beträge wie das SGB XIV. Der Ausgleich beträgt ab 1. Juli 2026 452 Euro bei GdS 30 und 40 bis 2.261 Euro bei GdS 100. Auch hier gibt es 20 Prozent mehr bei schwersten Schädigungsfolgen. Sie liegen nach § 11 Abs. 2 SEG insbesondere vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen Schädigungsfolgen anerkannt sind. Einzeln bewertet bedingt eine davon GdS 100, eine weitere mindestens GdS 80.

Zuständig ist die Bundeswehrverwaltung, § 70 SEG. Einige Leistungen erbringt die Unfallversicherung Bund und Bahn. Der Zivildienst bleibt dagegen im SGB XIV.

Welche Leistungen gibt es außer dem Geld?

Die Soziale Entschädigung umfasst zwölf Leistungsbereiche, § 3 SGB XIV. Für den Alltag sind vier besonders wichtig.

Schnelle Hilfen. So heißen im Gesetz Fallmanagement und Traumaambulanz, § 29 SGB XIV. Ein Fallmanagement begleitet Sie durch das Verfahren, wenn Sie zustimmen. In einer Traumaambulanz gibt es bis zu 15 Sitzungen, für Kinder und Jugendliche bis zu 18. Die ersten fünf, bei Kindern acht, sind schon vor der Entscheidung möglich, § 34 SGB XIV.

Krankenbehandlung. Für anerkannte Folgen übernimmt die Behörde die Behandlung nach den Regeln der Krankenkasse, § 42 SGB XIV. Ab GdS 50 kann das in Härtefällen auch für andere Erkrankungen gelten.

Pflege. Ist Ihre Mutter wegen der Schädigung pflegebedürftig, gibt es Leistungen wie in der Pflegeversicherung, § 74 SGB XIV. Diese zahlt die Versorgungsbehörde, nicht die Pflegekasse. Die Leistungen der Behörde gehen der Pflegeversicherung vor, § 13 Abs. 1 SGB XI. Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, ihre Entscheidung bindet die Behörde, § 72 SGB XIV. Bei Pflegegrad 2 sind das zum Beispiel 347 Euro Pflegegeld im Monat, § 37 SGB XI, Stand 2026. Reichen Sachleistung, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Heim nicht, zahlt die Behörde notwendige Mehrkosten, § 75 SGB XIV.

Berufsschadensausgleich. Wer ab GdS 30 wegen der Schädigung weniger verdient, kann diesen Ausgleich bekommen, § 89 SGB XIV. Er gleicht die Lücke zu einem pauschalen Vergleichseinkommen aus. Voraussetzung ist, dass Reha oder berufliche Förderung nicht mehr helfen oder nicht zumutbar sind.

Mehr zum Pflegegeld und seinen Beträgen lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld 2026.

Was bekommen Hinterbliebene?

Stirbt die geschädigte Person an den Schädigungsfolgen, erhalten Hinterbliebene eigene Zahlungen. Die Beträge stehen in den §§ 85 bis 88 SGB XIV.

Quelle: §§ 85 bis 88 SGB XIV, Stand 2026
Werab 1.7.2026Grundlage
Witwe oder Witwer1.193 € im Monat§ 85 Abs. 1
Zuschlag je minderjähriges Kind im Haushalt56 € im Monat§ 85 Abs. 1
Abfindung für Witwe oder Witwer143.160 € einmalig§ 86 Abs. 2
Halbwaise441 € im Monat§ 87 Abs. 1
Vollwaise690 € im Monat§ 87 Abs. 2
Eltern, ein Elternteil lebt noch282 € im Monat§ 88 Abs. 2
Eltern, beide lebenje 170 € im Monat§ 88 Abs. 2

Waisen erhalten die Zahlung bis zum 18. Geburtstag, in einer Ausbildung längstens bis 27. Die Zahlung an Witwen und Witwer endet bei einer neuen Heirat. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten sie auch, § 85 Abs. 2 SGB XIV. Voraussetzung ist, dass sie ein gemeinsames Kind betreuen und dafür nicht erwerbstätig sind. Das gilt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Eltern erhalten sie ab 60 Jahren, bei voller Erwerbsminderung oder aus anderen zwingenden Gründen. Die Abfindung beantragen Witwen und Witwer innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung.

Zählt die Entschädigung als Einkommen oder wird sie versteuert?

Nein, sie zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen. § 28 Abs. 2 SGB XIV schließt die Anrechnung als Einkommen oder Vermögen aus. Das gilt auch für die Einmalzahlungen bei Taten im Ausland. Bürgergeld oder Grundsicherung werden wegen der Zahlung also nicht gekürzt.

Auch Einkommensteuer fällt nicht an. § 3 Nr. 6 EStG stellt Versorgungsbezüge an Beschädigte steuerfrei. Wer Ansprüche nach dem SGB XIV oder dem SEG hat, ist dort ausdrücklich gleichgestellt.

Wie beantragen Sie die Entschädigung?

Die Leistungen gibt es nur auf Antrag, § 10 SGB XIV. Zuständig ist die Behörde, die Ihr Bundesland bestimmt, § 112 SGB XIV. Bei Gewalttaten ist das Land zuständig, in dem Sie wohnen, § 113 Abs. 2 SGB XIV. Bei Impfschäden ist das Land zuständig, in dem geimpft wurde, § 113 Abs. 5 SGB XIV. Alle Anschriften stehen in der Liste der Landesversorgungsbehörden des BMAS.

Schritt 1

Behörde finden

Suchen Sie Ihre Landesbehörde in der Adressliste des BMAS, bei Gewalttaten im Land Ihres Wohnorts.

Schritt 2

Antrag stellen

Ein formloser Brief genügt als Antrag, stellen Sie ihn möglichst innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis.

Schritt 3

Unterlagen beilegen

Legen Sie Arztberichte, die Namen der Behandelnden und das Aktenzeichen einer Strafanzeige bei, soweit vorhanden.

Schritt 4

Bescheid prüfen

Prüfen Sie GdS und anerkannte Folgen, für einen Widerspruch gilt ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Der Antrag braucht keine bestimmte Form, § 9 SGB X. Ein kurzer formloser Brief wahrt die Frist. Ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle wird weitergeleitet, § 16 Abs. 2 SGB I. Für die Traumaambulanz genügt ein Antrag direkt nach der zweiten Sitzung, § 10 Abs. 5 SGB XIV. Die Behörde holt Befunde ein und lässt den GdS ärztlich begutachten.

Wichtig: die JahresfristNur ein Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis sichert Zahlungen für die Zeit davor. So regelt es § 11 Abs. 2 SGB XIV. Ein späterer Antrag wirkt erst ab dem Antragsmonat.

Was können Sie tun, wenn der GdS zu niedrig ist?

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, § 84 SGG. Der Widerspruch geht schriftlich an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch, gilt ein Jahr, § 66 SGG.

Prüfen Sie zuerst, ob alle Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge anerkannt sind. Vergleichen Sie dann den GdS mit den Spannen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Beschreiben Sie konkret, was im Alltag nicht mehr geht. Sie dürfen die Akte samt Gutachten einsehen, § 25 SGB X.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie beim Sozialgericht klagen. Gerichtskosten fallen für Sie dort in der Regel nicht an, § 183 SGG. Verschlechtert sich der Zustand später, beantragen Sie eine Neufeststellung, § 48 SGB X.

Ist die Frist versäumt und war der Bescheid von Anfang an falsch, hilft ein Überprüfungsantrag, § 44 SGB X. Leistungen gibt es dann bis zu vier Jahre rückwirkend.

Welche Details übersehen viele Betroffene?

  • Ein Wert von 25 wird zu GdS 30. Bis zu fünf Grad weniger zählen zum höheren Zehnergrad, § 5 Abs. 1 SGB XIV. Das entscheidet ab 1. Juli 2026 über 452 Euro im Monat.
  • Die ersten zwei Sitzungen in der Traumaambulanz werden immer bezahlt, auch ohne späteren Anspruch, § 11 Abs. 5 SGB XIV.
  • Der Zusammenhang mit der Tat muss nur wahrscheinlich sein, nicht sicher, § 4 Abs. 4 SGB XIV.
  • Fehlen Beweise ohne Ihr Verschulden, reichen glaubhafte eigene Angaben, § 117 SGB XIV.
  • Eine Strafanzeige ist keine ausdrückliche Voraussetzung. Die Behörde kann Leistungen aber versagen, wenn Sie nicht Zumutbares zur Aufklärung beitragen, § 17 Abs. 2 SGB XIV.
  • Wer das Ereignis vorwerfbar selbst verursacht hat, hat keinen Anspruch, § 16 Abs. 1 SGB XIV. Leistungen werden auch versagt, wenn sie wegen des eigenen Verhaltens unbillig wären, § 17 Abs. 1 SGB XIV.
  • Die Abfindung wird bei späteren Erhöhungen nicht nachträglich angepasst, § 110 Abs. 4 SGB XIV.

Wer hilft Ihnen neutral weiter?

Wann unser Angebot nicht passt: Pflegekompass berät nicht rechtlich zur Sozialen Entschädigung und stellt keine Anträge für Sie. Dafür sind die Stellen oben da. Ist Ihre Mutter pflegebedürftig, helfen wir bei Pflegegrad, Pflegehilfsmitteln und Hilfe im Alltag. Den Weg zum Pflegegrad erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen. Für Hilfe etwa beim Badumbau oder Treppenlift können Sie in der Expertensuche Ihre Situation schildern.

Häufige Fragen zur Sozialen Entschädigung

Wie hoch ist die Opferentschädigung 2026?
452 Euro im Monat bei GdS 30 und 40, das ist der niedrigste Betrag. Bei GdS 50 und 60 sind es 905 Euro, bei 70 und 80 1.357 Euro. GdS 90 bringt 1.810 Euro, GdS 100 bringt 2.261 Euro. Die Beträge gelten seit dem 1. Juli 2026 nach § 83 SGB XIV. Bei schwersten Schädigungsfolgen kommen 20 Prozent hinzu.
Ist der GdS dasselbe wie der GdB?
Nein. Der GdS misst nur die Folgen eines schädigenden Ereignisses, etwa einer Gewalttat oder eines Impfschadens. Der GdB misst alle Beeinträchtigungen, egal woher sie kommen. Beide nutzen dieselben Werte der Versorgungsmedizin-Verordnung. Geld nach § 83 SGB XIV gibt es nur über den GdS. Nachteilsausgleiche wie Merkzeichen oder Steuer-Pauschbetrag hängen dagegen am GdB.
Gibt es eine GdS-Tabelle für die posttraumatische Belastungsstörung?
Ja. Die Versorgungsmedizin-Verordnung ordnet Folgen psychischer Traumen in Teil B Nummer 3.7 ein. Leichtere Störungen liegen bei GdS 0 bis 20. Stärker behindernde Störungen liegen bei 30 bis 40. Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten liegen bei 50 bis 70, mit schweren bei 80 bis 100. Entscheidend ist der Einzelfall.
Wird die Entschädigung auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angerechnet?
Nein. Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV zählen bei anderen Sozialleistungen weder als Einkommen noch als Vermögen, § 28 Abs. 2 SGB XIV. Das gilt auch für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Einkommensteuer fällt ebenfalls nicht an, § 3 Nr. 6 EStG. Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe werden wegen der Zahlung also nicht gekürzt.
Wird die Entschädigung rückwirkend gezahlt?
Ja, wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis stellen. Dann zahlt die Behörde auch für die Zeit vor dem Antrag, § 11 Abs. 2 SGB XIV. Waren Sie ohne eigenes Verschulden verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Bei einem späteren Antrag beginnt die Zahlung frühestens im Antragsmonat.
Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen den GdS-Bescheid?
Ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, § 84 SGG. Den Widerspruch richten Sie schriftlich an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Die Begründung können Sie nachreichen. Hilfreich sind aktuelle Arztberichte, die die Einschränkungen im Alltag genau beschreiben. Sozialverbände und der WEISSE RING unterstützen Sie dabei.
Gibt es Entschädigung für sexuellen Missbrauch in der Kindheit vor 2024?
Ja, wenn die Voraussetzungen des Opferentschädigungsgesetzes zur Tatzeit erfüllt waren, § 138 Abs. 1 SGB XIV. Sexueller Missbrauch eines Kindes konnte schon nach dem OEG ein tätlicher Angriff sein, auch ohne Gewalt. So urteilt das Bundessozialgericht seit 1995. Für Taten vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 gelten strengere Regeln: mindestens GdS 50 und Bedürftigkeit. Den Antrag stellen Sie bei der Versorgungsbehörde Ihres Landes.
Bekommen Soldaten bei einer Wehrdienstbeschädigung dieselben Beträge?
Ja. Für Soldatinnen und Soldaten gilt seit 2025 das Soldatenentschädigungsgesetz. Der Ausgleich nach § 11 SEG beträgt ab 1. Juli 2026 ebenfalls 452 Euro bis 2.261 Euro. Zuständig ist die Bundeswehrverwaltung, nicht das Versorgungsamt. Auch das SEG kennt einen Zuschlag von 20 Prozent bei schwersten Schädigungsfolgen.

Zusammenfassung

  • Die Soziale Entschädigung zahlt ab 1. Juli 2026 je nach GdS 452 bis 2.261 Euro im Monat, § 83 SGB XIV.
  • Der GdS misst nur die Folgen der Schädigung, der GdB alle Beeinträchtigungen. Mehr dazu in der GdB-Tabelle 2026.
  • Das OEG gilt für neue Anträge nicht mehr. Seit 2024 entscheidet die Behörde nach dem SGB XIV. Für Taten vor 2024 gelten die Voraussetzungen des OEG zur Tatzeit.
  • Wer im Dezember 2023 nur eine Grundrente bekam, erhält seit 2024 die neuen Beträge.
  • Soldatinnen und Soldaten erhalten nach dem SEG dieselben Beträge.
  • Die Zahlung ist steuerfrei und zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen.
  • Den Antrag stellen Sie formlos bei der Versorgungsbehörde Ihres Landes.

Quellen und Stand

  1. Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2652, in Kraft seit 1. Januar 2024, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026: §§ 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 24, 28, 29, 34, 42, 72, 74, 75, 83 bis 89, 102, 110, 112, 113 Abs. 2 und 5, 117, 138, 142, 144, 150, 152.
  2. Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen zum 1. Juli 2026 vom 17. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 179.
  3. Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen zum 1. Juli 2025 vom 13. Juni 2025, BGBl. 2025 I Nr. 144.
  4. Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen vom 17. Juni 2024, BGBl. 2024 I Nr. 195, in Kraft seit 1. Juli 2024.
  5. Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2412, zuletzt geändert am 29. September 2025, BGBl. 2025 I Nr. 228: Anlage Teil A Nummer 1.1 und 3.2, Teil B Nummer 3.7, 3.9, 5.3, 18.13 und 18.14.
  6. Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021, BGBl. I S. 3932, in Kraft seit 1. Januar 2025, zuletzt geändert am 18. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 185: §§ 3, 6, 11, 70. Wortlaut von § 11 SEG.
  7. § 152 SGB IX, Feststellung der Behinderung, Stand September 2026.
  8. § 56 SGB VII, Verletztenrente, Stand September 2026.
  9. § 3 Nr. 6 EStG, Steuerfreiheit, Stand September 2026.
  10. Elftes Buch Sozialgesetzbuch, Stand September 2026: § 13, § 15 und § 37 SGB XI.
  11. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Stand September 2026: § 9, § 25, § 44 und § 48 SGB X.
  12. Sozialgerichtsgesetz, Stand September 2026: § 66, § 84 und § 183 SGG. Dazu § 16 SGB I.
  13. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 1995, 9 RVg 4/93, BSGE 77, 7. Bestätigt im Urteil vom 17. April 2013, B 9 V 3/12 R.
  14. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Adressen und Internetseiten der Landesversorgungsbehörden, Stand Dezember 2025.
  15. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Häufig gestellte Fragen zum Sozialen Entschädigungsrecht, abgerufen am 24. September 2026.

So ist dieser Text entstanden: Alle Beträge und Paragrafen stammen aus den genannten Gesetzen, Verordnungen und Urteilen. Abgerufen haben wir sie am 24. September 2026. Das Beispiel im Einstieg ist typisch und keine echte Fallgeschichte. Thema, Aufbau und Einordnung verantwortet die Redaktion von Pflegekompass. Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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