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Ratgeber Pflege­grad

Eingliederungs­hilfe nach SGB IX: wer sie bekommt und was sie leistet

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Eingliederungshilfe bekommen Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, damit sie selbstbestimmt leben und am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, etwa durch Assistenz, Hilfen beim Wohnen oder in der Werkstatt. Sie steht gleichrangig neben der Pflegeversicherung. Einen Eigenbeitrag zahlen Rentnerinnen und Rentner erst ab einer Bruttorente von mehr als 28.476 Euro im Jahr (Grenze 2026, Stand 18.10.2026).

Eingliederungshilfe ist eine eigene Sozialleistung im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, Teil 2). Für Familien ist sie oft schwer einzuordnen: Wann zahlt die Pflegekasse, wann der Träger der Eingliederungshilfe, wann das Sozialamt? Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Leistungen, das Verhältnis zum Pflegegrad, den Eigenbeitrag und den Antrag. Er gehört zur Themenseite Schwerbehinderung.

Was ist Eingliederungshilfe?

Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Sie soll die Menschen befähigen, ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu planen und zu führen.

Seit dem 01.01.2020 steht sie nicht mehr in der Sozialhilfe (SGB XII), sondern im SGB IX. Damit gelten eigene, günstigere Regeln für Einkommen und Vermögen. Eingliederungshilfe ist aber nachrangig: Sie zahlt nur, was nicht ein anderer Träger leisten muss, etwa die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit (§ 91 Abs. 1 SGB IX).

Wer bekommt Eingliederungshilfe?

Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit einer wesentlichen Behinderung und Menschen, denen eine solche Behinderung droht (§ 99 Abs. 1 und 2 SGB IX). Wesentlich ist eine Behinderung, wenn sie die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich einschränkt. Das kann eine körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung sein. Was bei einer geistigen Behinderung gilt, erklärt der Ratgeber Geistige Behinderung.

Hinzukommen muss, dass die Leistung ihr Ziel erreichen kann: Es muss Aussicht bestehen, dass sie die Teilhabe tatsächlich verbessert (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Bei anderen, nicht wesentlichen Beeinträchtigungen kann der Träger Eingliederungshilfe gewähren, muss es aber nicht (§ 99 Abs. 3).

Wichtig für die Praxis:

  • Kein Schwerbehindertenausweis nötig: Der Grad der Behinderung (GdB) und die Eingliederungshilfe sind getrennte Verfahren. Ein Bescheid des Versorgungsamts kann die Behinderung aber belegen. Wie Sie den GdB feststellen lassen, erklärt der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.
  • Keine Altersgrenze: Auch ältere Menschen können Eingliederungshilfe erhalten. Für die Pflege zu Hause gilt aber eine Besonderheit, wenn jemand erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erstmals Eingliederungshilfe bekommt (siehe unten).
  • Kinder mit seelischer Behinderung: Für sie ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII), nicht der Träger nach SGB IX.

Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe umfasst vier Leistungsgruppen (§ 102 Abs. 1 SGB IX). Die ersten drei gehen den Leistungen zur Sozialen Teilhabe vor (§ 102 Abs. 2).

LeistungsgruppeBeispieleBeitrag aus Einkommen
Medizinische RehabilitationLeistungen entsprechend der Krankenversicherung, soweit kein anderer Träger zahltkein Beitrag
Teilhabe am ArbeitslebenWerkstatt für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeitkein Beitrag
Teilhabe an BildungHilfen zur Schulbildung, etwa Schulbegleitung; Hilfen zur Ausbildungkein Beitrag bei Schulbildung, bei Ausbildung nur in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht
Soziale TeilhabeAssistenz im Alltag, Leistungen für Wohnraum, heilpädagogische Leistungen, Mobilität, Hilfsmittel, Verständigung, BesuchsbeihilfenBeitrag möglich, wenn das Einkommen die Grenze übersteigt; kein Beitrag u. a. bei heilpädagogischen Leistungen und Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder

Quelle: §§ 102, 109 bis 113 und 138 Abs. 1 SGB IX. Stand: 18.10.2026.

Im Alltag älterer Menschen mit Behinderung ist die Soziale Teilhabe am wichtigsten (§ 113 Abs. 2 SGB IX). Dazu zählen zum Beispiel Assistenz beim Einkaufen, bei Behördengängen oder in der Freizeit, Unterstützung im ambulant betreuten Wohnen und Hilfen zur Mobilität. Muss ein Mensch mit Behinderung ins Krankenhaus, kann eine vertraute Assistenzperson ihn begleiten (§ 113 Abs. 6 SGB IX). Mehr zum Wohnen mit Unterstützung erklärt der Ratgeber Ambulant betreutes Wohnen.

Statt Sach- oder Dienstleistungen können Sie ein Persönliches Budget beantragen, meist als monatlichen Geldbetrag, mit dem Sie die Hilfe selbst einkaufen (§ 29 SGB IX).

Wie verhalten sich Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung zueinander?

Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung stehen gleichrangig nebeneinander. Die Eingliederungshilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung ausdrücklich nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, § 91 Abs. 3 SGB IX). Wer einen Pflegegrad hat, kann also zusätzlich Eingliederungshilfe bekommen, und umgekehrt.

Der Unterschied liegt im Ziel. Die Pflegeversicherung hilft bei der Selbstständigkeit im Alltag, etwa beim Waschen, Anziehen oder Essen. Die Eingliederungshilfe fördert die Teilhabe, etwa Arbeit, Freizeit, Kontakte und selbstbestimmtes Wohnen. Die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt springt ein, wenn die Pflegekasse nicht genug zahlt und das eigene Geld nicht reicht.

PflegeversicherungEingliederungshilfeHilfe zur Pflege
GesetzSGB XISGB IX, Teil 2SGB XII
ZielHilfe bei Selbstständigkeit im AlltagTeilhabe am Leben in der GesellschaftPflege, soweit sonst nicht gedeckt
VoraussetzungPflegegrad 1 bis 5wesentliche BehinderungPflegebedürftigkeit und Bedürftigkeit
Einkommen und Vermögenohne Bedeutungeigene Grenzen nach §§ 135 bis 140 SGB IXGrenzen der Sozialhilfe
ZuständigPflegekasseTräger der Eingliederungshilfe nach LandesrechtSozialamt

Quelle: § 13 SGB XI; §§ 91, 94, 99, 135 bis 140 SGB IX; §§ 61 ff. SGB XII. Stand: 18.10.2026.

Treffen beide Leistungen zusammen, vereinbaren Pflegekasse und Träger der Eingliederungshilfe mit Ihrer Zustimmung, dass der Träger der Eingliederungshilfe auch die Leistungen der Pflegekasse übernimmt und sich die Kosten erstatten lässt (§ 13 Abs. 4 SGB XI). Sie haben dann einen Ansprechpartner. Ihre Wunsch- und Wahlrechte bleiben bestehen. Wie der Pflegegrad festgestellt wird, erklärt die Themenseite Pflegegrad.

Was gilt für die Pflege in besonderen Wohnformen und zu Hause?

In Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe umfasst die Eingliederungshilfe auch die Pflege (§ 103 Abs. 1 SGB IX). Die Pflegekasse zahlt für Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 dann nur einen pauschalen Anteil von 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, höchstens 278 Euro im Monat (§ 43a SGB XI). Für Tage, an denen der Mensch zu Hause gepflegt wird, kann anteiliges Pflegegeld gezahlt werden; An- und Abreisetage zählen dabei als volle Tage.

Wird die Eingliederungshilfe außerhalb solcher Einrichtungen erbracht, etwa in der eigenen Wohnung, umfasst sie auch die häusliche Pflege, die sonst die Hilfe zur Pflege des Sozialamts leisten würde (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Das gilt, solange die Teilhabeziele des Gesamtplans erreichbar sind.

Die Ausnahme: Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Eingliederungshilfe bekommen hat, für den gilt diese Bündelung nicht. Dann bleibt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege zuständig. Was Pflege kostet und wer zahlt, zeigt die Themenseite Pflegekosten.

Müssen Sie einen Beitrag aus Einkommen und Vermögen zahlen?

Einen Beitrag zahlen Sie nur, wenn Ihr Einkommen eine Grenze übersteigt, die sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung orientiert (§ 136 SGB IX). Maßgeblich ist das Einkommen des Vorvorjahres laut Steuerbescheid, bei Renten die Bruttorente des Vorvorjahres (§ 135 Abs. 1). Das Einkommen des Ehepartners zählt nicht; bei Minderjährigen zählt das Einkommen der Eltern im Haushalt.

Einkommen überwiegend ausAnteil der BezugsgrößeGrenze 2026 im Jahr
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit85 %40.341 €
nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung oder anderen Einkünften75 %35.595 €
Renten60 %28.476 €
Zuschlag für Ehe- oder Lebenspartner, dessen Einkommen unter der Grenze liegt15 %7.119 €
Zuschlag je unterhaltsberechtigtes Kind im Haushalt10 % (5 %, wenn der Partner über der Grenze liegt)4.746 € (2.373 €)
geschütztes Barvermögen150 %71.190 €

Quelle: §§ 135, 136, 139 SGB IX; Bezugsgröße 2026 von 47.460 € nach § 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026; Berechnung der Redaktion. Stand: 18.10.2026.

Liegt Ihr Einkommen darüber, beträgt der Beitrag monatlich 2 Prozent des übersteigenden Jahresbetrags, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 Abs. 2). Der Beitrag wird von der Leistung abgezogen. Keinen Beitrag zahlen Sie unter anderem bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Schulbildung sowie dann, wenn Sie zugleich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII erhalten (§ 138 Abs. 1).

Vom Vermögen bleiben Barvermögen bis 150 Prozent der Bezugsgröße und das sonst in der Sozialhilfe geschützte Vermögen unangetastet, etwa ein angemessenes selbst bewohntes Haus (§ 139 SGB IX). Wie das Schonvermögen in der Hilfe zur Pflege geregelt ist, unterscheidet sich davon deutlich.

Ein Rechenbeispiel: Rentnerin mit Assistenzbedarf

Eine Frau, 67 Jahre, lebt allein in ihrer Wohnung und hat seit vielen Jahren eine Sehbehinderung und eine Gehbehinderung. Sie erhält Eingliederungshilfe als Assistenz im Alltag. Ihre Bruttorente im Jahr 2024, dem Vorvorjahr, betrug 31.000 Euro. Auf dem Sparkonto hat sie 40.000 Euro.

  1. Die Grenze für Renteneinkünfte liegt 2026 bei 28.476 Euro.
  2. Ihre Rente übersteigt die Grenze um 2.524 Euro im Jahr.
  3. 2 Prozent davon sind 50,48 Euro, abgerundet 50 Euro.
  4. Sie zahlt also 50 Euro im Monat als Beitrag; der Träger zieht ihn von der Leistung ab.
  5. Ihr Sparguthaben liegt unter 71.190 Euro und bleibt geschützt.

Lebte sie mit einem Ehemann zusammen, dessen eigenes Einkommen unter der Grenze liegt, stiege ihre Grenze um 7.119 Euro auf 35.595 Euro. Dann müsste sie keinen Beitrag zahlen.

Wie beantragen Sie Eingliederungshilfe?

Eingliederungshilfe gibt es nur auf Antrag, frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht (§ 108 Abs. 1 SGB IX). Wer Träger ist, bestimmt jedes Land selbst (§ 94 Abs. 1 SGB IX); die zuständige Stelle nennt Ihnen die Kreis- oder Stadtverwaltung. Geht der Antrag bei einem unzuständigen Reha-Träger ein, muss dieser ihn innerhalb von zwei Wochen weiterleiten (§ 14 Abs. 1 SGB IX).

So läuft das Verfahren ab:

  1. Antrag stellen: formlos genügt, um das Datum zu sichern. Nennen Sie, wobei Unterstützung nötig ist, etwa beim Wohnen, bei der Arbeit oder in der Freizeit.
  2. Bedarfsermittlung: Der Träger ermittelt mit Ihnen Ihre Ziele und Ihren Bedarf in allen Lebensbereichen. Sie sind an jedem Schritt beteiligt, Ihre Wünsche werden dokumentiert (§ 117 Abs. 1 SGB IX).
  3. Gesamtplankonferenz: Auf Vorschlag oder mit Ihrer Zustimmung beraten Träger, Sie und andere Leistungsträger gemeinsam, etwa die Pflegekasse (§ 119 SGB IX, § 13 Abs. 4a SGB XI).
  4. Bescheid und Gesamtplan: Der Träger entscheidet und stellt einen schriftlichen Gesamtplan auf, der spätestens nach zwei Jahren überprüft wird (§ 121 SGB IX).

Hilfreich sind ärztliche Berichte, ein vorhandener Bescheid des Versorgungsamts und, wenn vorhanden, das Pflegegutachten. Vor dem Antrag berät die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die unabhängig von Leistungsträgern arbeitet (§ 32 SGB IX).

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Fordern Sie die Unterlagen der Bedarfsermittlung an und prüfen Sie, ob alle Lebensbereiche erfasst sind.

Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr auf der Seite Widerspruch.

Ändert die Pflegereform 2027 etwas an der Eingliederungshilfe?

Am Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung soll sich nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes nichts ändern. Der Entwurf vom 30.09.2026 ist noch nicht beschlossen. Er streicht in § 13 SGB XI nur einen erledigten Prüfauftrag (Abs. 4b); die Regeln zum Gleichrang und zur Pauschale nach § 43a SGB XI bleiben nach dem Entwurf bestehen.

Ändern sollen sich die Leistungen der Pflegeversicherung selbst, etwa das Pflegegeld, das nach dem Entwurf im Umfang eines Entlastungsbudgets von 380, 630, 890 oder 1.080 Euro gezahlt werden soll. Mehr auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eingliederungshilfe und Pflegegeld?
Pflegegeld kommt von der Pflegekasse und hilft bei der Pflege im Alltag. Eingliederungshilfe fördert die Teilhabe, etwa durch Assistenz, und kommt vom Träger der Eingliederungshilfe. Beides kann nebeneinander bestehen.

Brauche ich für Eingliederungshilfe einen Schwerbehindertenausweis?
Nein. Entscheidend ist eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX. Ein Bescheid des Versorgungsamts kann aber als Beleg helfen.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners?
Nein. Seit 2020 zählt nur das Einkommen der antragstellenden Person, bei Minderjährigen das der Eltern im Haushalt. Ein Partner mit geringem Einkommen erhöht sogar Ihre Einkommensgrenze.

Wie viel Vermögen darf ich behalten?
2026 sind Barvermögen und sonstige Geldwerte bis 71.190 Euro geschützt, dazu etwa ein angemessenes selbst bewohntes Haus. Bei den beitragsfreien Leistungen, etwa in der Werkstatt, spielt Vermögen gar keine Rolle (§ 140 Abs. 3 SGB IX).

Ab wann wird Eingliederungshilfe gezahlt?
Frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wenn die Voraussetzungen da schon vorlagen.

Zusammenfassung

Eingliederungshilfe nach SGB IX unterstützt Menschen mit wesentlicher Behinderung bei der Teilhabe, vor allem durch Assistenz, Hilfen beim Wohnen, bei der Arbeit und bei der Bildung. Sie steht gleichrangig neben der Pflegeversicherung; Pflegekasse und Träger stimmen sich ab. Ein Eigenbeitrag fällt erst oberhalb von Einkommensgrenzen an, 2026 zum Beispiel 28.476 Euro Rente im Jahr, Barvermögen bis 71.190 Euro bleibt geschützt. Den Antrag stellen Sie beim Träger Ihres Landes; er wirkt ab dem Monat der Antragstellung.

Den Überblick über GdB, Ausweis und Nachteilsausgleiche gibt die Themenseite Schwerbehinderung.

Quellen

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