
Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege
Geantwortet vor 3 Std.
TITEL: Wieviel Vermögen darf ich behalten, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?
ANTWORT:
Hallo,
die Antwort hat zwei Ebenen: Solange du die Heimkosten aus Rente, Einkommen, Pflegekasse und ggf. Pflegezusatzversicherung selbst tragen kannst, fragt niemand nach deinem Vermögen. Du darfst behalten, was du hast.
Spannend wird es erst, wenn das Geld nicht reicht und du Hilfe zur Pflege beim Sozialamt nach SGB XII beantragst. Dann gilt eine Vermögensgrenze, das sogenannte Schonvermögen:
- 10.000 € pro Person als geschütztes Barvermögen
- bei Ehepaaren 20.000 € gemeinsam
- zusätzlich geschützt: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, eine selbstgenutzte Immobilie in den Grenzen der Angemessenheit, Bestattungsvorsorge in vertretbarer Höhe, Riester-Guthaben
Alles darüber gilt als einzusetzendes Vermögen und muss zunächst aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt einspringt.
Drei Punkte, die in der Praxis oft missverstanden werden:
1. Die Heimkosten zahlst du nicht komplett selbst. Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 einen festen Anteil, und seit 2022 gibt es den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI: je länger der Heimaufenthalt, desto höher der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil. Im ersten Jahr 15 %, im zweiten 30 %, im dritten 50 %, ab dem vierten Jahr 75 %.
2. Der Ehepartner muss aus seinem Vermögen nur eingeschränkt beisteuern — eine getrennte Vermögensbetrachtung ist möglich, dazu gibt es klare Regeln.
3. Der Elternunterhalt ist seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 stark entschärft: Kinder werden erst ab 100.000 € Brutto-Jahreseinkommen herangezogen.
Mein Tipp aus der Praxis: Bevor du Vermögen umschichtest oder verschenkst — Finger weg von Schnellschüssen. Schenkungen der letzten 10 Jahre können vom Sozialamt zurückgefordert werden (§ 528 BGB). Das schadet am Ende mehr, als es nutzt.
Die juristischen Detailfragen zu Schonvermögen, Ehegatten-Einsatz und Schenkungsrückforderung prüft Tobias am besten — oder du holst dir eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege. —
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