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Wie hoch darf mein Vermögen sein, wenn ich ins Pflegeheim muss?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 02. Juli 2026 um 04:15

Wie hoch darf mein Vermögen sein, wenn ich ins Pflegeheim muss?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 3 Std.

TITEL: Wieviel Vermögen darf ich behalten, wenn ich ins Pflegeheim muss? ANTWORT: Hallo, zunächst die wichtige Trennung: Die Pflegekasse zahlt einen festen Anteil zum Heimplatz (je nach Pflegegrad zwischen rund 805 € und 2.096 € monatlich plus Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI). Den Rest — den Eigenanteil — trägst du selbst aus Rente und Vermögen. Erst wenn beides nicht reicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ein. Dann wird das Vermögen geprüft. Das geschützte Vermögen (Schonvermögen) nach § 90 SGB XII liegt aktuell bei: - 10.000 € für die alleinstehende pflegebedürftige Person - 20.000 € bei Ehepaaren (jeder Partner 10.000 €) Darüber hinaus bleibt grundsätzlich geschützt: - das selbstgenutzte Eigenheim in angemessener Größe, solange der Ehepartner darin wohnen bleibt - angemessener Hausrat, ein kleineres Auto bei Bedarf - ein Bestattungsvorsorgevertrag in angemessener Höhe (in der Praxis bis etwa 7.000–10.000 €, je nach Sozialamt) - bestimmte Lebensversicherungen mit Verwertungsausschluss als Altersvorsorge Was häufig vergessen wird: Wenn der Ehepartner zu Hause bleibt, prüft das Sozialamt das Einkommen beider — aber dem zu Hause lebenden Partner muss ein Schonbetrag zum Leben verbleiben. Diese Berechnung lohnt sich mit dem Sozialamt oder einer unabhängigen Beratung im Detail durchzugehen. Zum Stichwort Kinder und Elternunterhalt: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 werden Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 € herangezogen. Darunter kein Rückgriff. Mein Tipp aus der Praxis: Wer absehbar ins Heim geht, sollte das Vermögen nicht auf den letzten Drücker verschieben. Das Sozialamt prüft Schenkungen rückwirkend 10 Jahre und kann sie zurückfordern (§ 528 BGB). Wer früh plant, sollte das mit einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Notar besprechen. Den juristischen Detail-Aspekt der Vermögensprüfung im Einzelfall klärt Tobias am besten oder die unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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