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Wie oft Wiederholungsbegutachtung bei Pflegegrad 2?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 11. Juli 2026 um 04:15

Wie oft Wiederholungsbegutachtung bei Pflegegrad 2? Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen sich einmal halbjährlich beraten lassen. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 mussten dies bisher einmal vierteljährlich wahrnehmen. Seit 2026 müssen sie den Beratungsbesuch ebenfalls nur noch einmal halbjährlich durchführen lassen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 6 Std.

Hier werden zwei Dinge oft verwechselt — und die Regeln sind komplett unterschiedlich: 1. Wiederholungsbegutachtung durch den Medizinischen Dienst Das ist die erneute Überprüfung des Pflegegrads durch den MD. Dafür gibt es keinen festen Turnus im Gesetz. Die Pflegekasse legt im Bescheid fest, ob und wann eine Wiederholungsbegutachtung vorgesehen ist — häufig nach 1 bis 3 Jahren, bei stabilen chronischen Verläufen manchmal gar nicht mehr. Nach § 18 Abs. 2 SGB XI kann die Begutachtung inzwischen auch nach Aktenlage erfolgen, wenn die Datenlage ausreicht. Wenn sich der Pflegebedarf verschlechtert, kannst du jederzeit selbst einen Höherstufungsantrag stellen. Die Kasse muss dann eine neue Begutachtung veranlassen (Frist 25 Arbeitstage nach § 18 Abs. 3 SGB XI). 2. Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI Das ist etwas anderes: verpflichtender Pflegeberatungsbesuch für alle, die Pflegegeld beziehen (also bei häuslicher Pflege ohne Pflegedienst). Der Text, den du zitierst, bezieht sich darauf: - Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich - Pflegegrad 4 und 5: bisher vierteljährlich, seit 2025 ebenfalls halbjährlich - Pflegegrad 1: freiwillig Wird dieser Beratungsbesuch versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder streichen. Durchgeführt wird er von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle, die Kosten trägt die Pflegekasse direkt. Beim Pflegegrad 2 heißt das in der Praxis: Beratungsbesuch alle 6 Monate — pflichtig. Wiederholungsbegutachtung — nur, wenn im Bescheid vorgesehen oder wenn du selbst einen Änderungsantrag stellst. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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