Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Verhinderungspflege 2022 bis 2024 abgelehnt — lohnt sich ein Widerspruch?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 16. Juli 2026 um 04:15

Liebe Frau Niedermaier, ich habe Verhinderungspflege für 2022 bis 2024 beantrag, wurde abgelehnt, ich dachte bis das neue Gesetz in kraft ist, gilt das alte Gesetz. Lohnt sich ein Widerspruch? Wieso wird man nicht von der Pflegekasse über so wichtige Veränderung informiert?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Die Ablehnung ist leider korrekt — ein Widerspruch hat in dieser Konstellation keine Aussicht auf Erfolg. Zum Hintergrund: Bis Ende 2024 galt für Verhinderungspflege die 4-Jahres-Frist zur Einreichung der Belege. Zum 01.01.2025 wurde diese Frist im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) auf das Ende des Folgejahres verkürzt. Das heißt konkret: Ab dem 01.01.2026 sind alle Ansprüche aus 2022, 2023 und 2024 verfallen. Das gilt auch dann, wenn die Leistung nach dem alten Recht noch abrechenbar gewesen wäre — es gibt keine Übergangsregel, die Altjahre über 2025 hinaus rettet. Ein Widerspruch (§ 84 SGG) müsste innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids eingelegt werden. Rechtlich wird die Pflegekasse aber auf die neue Frist verweisen, und dagegen ist inhaltlich schwer anzukommen. Nur ein Sonderfall wäre denkbar: Wenn die Leistung bereits vor dem 01.01.2026 beantragt wurde und die Kasse den Antrag verschleppt hat. Prüfe also das Datum deiner Antragstellung — nicht das des Ablehnungsbescheids. Zur zweiten Frage — warum nicht informiert wird: Eine aktive Informationspflicht der Pflegekassen gegenüber allen Versicherten bei Gesetzesänderungen existiert nicht. Kassen müssen im Einzelfall beraten (§ 7 SGB XI), aber nicht proaktiv jeden über neue Fristen anschreiben. Das ist ein bekannter Kritikpunkt, ändert aber nichts an der Rechtslage. Wer über einen Pflegeberater nach § 7a SGB XI oder einen Pflegestützpunkt betreut wird, bekommt solche Änderungen meist mit — deshalb der Hinweis, diese kostenfreie Beratung regelmäßig zu nutzen. Für die Zukunft: Reiche Belege für Verhinderungspflege immer im laufenden oder spätestens im Folgejahr ein. Belege aus 2025 sind noch bis 31.12.2026 einreichbar, Belege aus 2026 bis 31.12.2027. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.