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Pflegekompass
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Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 09. Juli 2026 um 04:15

Google PAA: "Kann ein Arbeitgeber Pflegezeit ablehnen?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Der Arbeitgeber kann die Pflegezeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen, die so schwerwiegend sind, dass sie über die Interessen an der häuslichen Pflege gestellt werden dürfen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Nein, in aller Regel nicht. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Antrag, dem der Arbeitgeber zustimmen muss. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Freistellung mit deiner ordnungsgemäßen Ankündigung ein — der Arbeitgeber muss sie hinnehmen. Voraussetzungen für den Anspruch: - Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Personen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). - Der zu Pflegende ist naher Angehöriger im Sinne von § 7 Abs. 3 PflegeZG (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Ehepartner, Geschwister etc.). - Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor, nachgewiesen durch Bescheinigung der Pflegekasse. - Die Ankündigung erfolgt spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, schriftlich, mit Angabe von Dauer und Umfang der Freistellung. Wo der Arbeitgeber tatsächlich mitreden darf: Nicht das Ob, aber das Wie der Teilfreistellung. Wenn du nur teilweise reduzieren willst (also nicht komplett aussetzt), musst du dich mit dem Arbeitgeber über die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit einigen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Er kann eine bestimmte Verteilung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen — dann muss er aber einen anderen Vorschlag annehmen. Ein pauschales "Nein zur Pflegezeit" ist damit nicht gemeint. Bei der vollständigen Freistellung gibt es diesen Vorbehalt gar nicht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, greift der Anspruch automatisch. Sonderfall Kleinbetrieb: Hat dein Arbeitgeber 15 oder weniger Beschäftigte, existiert der Anspruch nicht. Dann bist du auf eine freiwillige Vereinbarung angewiesen. Für die kurzfristige Auszeit von bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2 PflegeZG mit Pflegeunterstützungsgeld) gilt diese Betriebsgrößen-Grenze übrigens nicht — die steht dir in jedem Betrieb zu. Wenn dein Arbeitgeber die Pflegezeit trotz erfüllter Voraussetzungen ablehnt, ist das rechtswidrig. Du kannst die Freistellung ab dem angekündigten Datum antreten, während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Bei Streit hilft der Betriebsrat oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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