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Pflegekompass
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Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI — wer kontrolliert die Pflegekassen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 16. Juli 2026 um 04:15

😢Beratungsgespräche werden aber nicht von allen Pflegekassen kontrolliert. Ich kenne einige Pflegebedürftige mit Pflegestufe 4 die noch nie so ein Gespräch hatten. Alle Pflegekassen sollten sich doch bitte an dieses Gesetzt halten. Wieso ist das nicht so? Wer kontrolliert die Arbeitsweise der Pflegekassen? Hier herrschen große Ungerechtigkeiten gegenüber denen die sich ans Pflegegesetz halten. Das Beispiel ...Pflegegrad 4 seit zwei Jahren Pflegegeld aber noch nie ein Beratungsgespräch !!!! Im übrigen auch anderen pflegebedürftigen Personen ungerecht. Mich ärgern solche Ungerechtigkeiten.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 5 Std.

Dein Ärger ist nachvollziehbar, und rechtlich hast du recht: Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist bei Pflegegeldbezug verpflichtend — bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Zuständig für die Organisation ist die Pflegekasse, durchführen darf ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Zur Frage, warum das trotzdem oft nicht passiert: Die Pflegekasse muss die Beratungsbesuche zwar sicherstellen, aber der Pflegebedürftige selbst ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI verantwortlich, den Besuch abzurufen und den Nachweis einzureichen. Passiert das nicht, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder ganz einstellen (§ 37 Abs. 6 SGB XI) — sie muss es aber nicht sofort tun. In der Praxis mahnen viele Kassen erst nach längerer Zeit, andere sofort, wieder andere gar nicht. Daher das ungleiche Bild, das dir auffällt. Wer kontrolliert die Pflegekassen? Zwei Ebenen: - Aufsichtsbehörde: Bei bundesweiten Kassen (Techniker, Barmer, DAK etc.) das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn. Bei landesunmittelbaren Kassen (z. B. AOK Bayern, IKK classic teilweise) das jeweilige Landessozialministerium. - Medizinischer Dienst Bund und die Landes-MD: Sie prüfen die Qualität und Umsetzung der Pflegeversicherungs-Leistungen und veröffentlichen dazu regelmäßige Prüfberichte. Wenn dich eine konkrete Ungleichbehandlung stört — etwa dass die Kasse deiner Angehörigen den Beratungsbesuch strikt einfordert, während andere Kassen nichts tun — kannst du eine Aufsichtsbeschwerde beim BAS oder beim zuständigen Landesministerium einreichen. Das ist formlos möglich und kostenfrei. Für die Betroffenen mit Pflegegrad 4, die noch nie einen Beratungsbesuch hatten: Es liegt in ihrem eigenen Interesse, den Besuch aktiv anzufordern. Nicht wegen der Kontrolle, sondern weil dort auf Hilfsmittel, Entlastungsangebote und Antragsmöglichkeiten hingewiesen wird, die viele Familien gar nicht kennen. Ein guter Beratungsbesuch ist keine Prüfung, sondern eine Unterstützung — und kostet die Familie nichts, die Pflegekasse zahlt. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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