Kurzantwort:Auch in Hamburg gilt das Bundes-Schonvermögen von 10.000 € pro Person nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Ehepaare haben 20.000 €. Wer während des laufenden Bezugs von Hilfe zur Pflege eigenes Erwerbseinkommen anspart, bekommt zusätzlich bis zu 25.000 € Freibetrag nach § 66a SGB XII — zusammen bis zu 35.000 € geschützt. Selbstbewohntes Hausgrundstück bleibt zusätzlich geschützt. Elternunterhalt erst ab 100.000 € Brutto-Jahreseinkommen pro Kind (Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020).
- Bundes-Schonvermögen:10.000 € pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
- Zusatzfreibetrag Hilfe zur Pflege:bis zu 25.000 € zusätzlich bei Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs (§ 66a SGB XII) — zusammen bis zu 35.000 €
- Hamburg-Praxis: Ausführung über Bezirksämter nach Fachanweisung Sozialbehörde
- Hausgrundstück:geschützt nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII — Verwertungsdruck bei Heimumzug Alleinstehender
- Elternunterhalt: erst ab 100.000 € Brutto pro Kind (bundeseinheitlich seit 2020)
Hinweis: Bei Hausgrundstück und höherem Vermögen gelten konditionale Sonderregeln — siehe Tabelle und Hausgrundstück-Abschnitt.
Wenn die Pflegekasse nicht reicht und das Einkommen nicht ausreicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ein. Bevor das passiert, wird aber geprüft: Welches Vermögen ist da, und was davon muss aufgebraucht werden? Die Schwelle nennt man Schonvermögen. In Hamburg gelten die gleichen Bundesregeln wie überall — aber die Hansestadt führt das Gesetz durch ihre Bezirksämter aus, und genau dort steckt die Praxis-Spezifik.
Dieser Artikel zeigt, was Bundesrecht vorgibt, wie die Hamburger Bezirksämter es auslegen — und wo die Unterschiede zu Flächenländern wie Bayern oder NRW spürbar werden, besonders beim Thema Hausgrundstück.
Was ist Schonvermögen bei Hilfe zur Pflege?
Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, der bei einer bedarfsabhängigen Sozialleistung wie Hilfe zur Pflege nicht angegriffen werden darf. Wer Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII beim Sozialamt beantragt, muss vorher sein Vermögen einsetzen — aber eben nicht alles. Das Schonvermögen bleibt geschützt.
Maßgeblich ist § 90 SGB XII, Bundesrecht. Die Vorschrift listet abschließend auf, was nicht eingesetzt werden muss:
- Barbetrag bzw. 10.000 € pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9)
- Angemessenes Hausgrundstück (Nr. 8)
- Hausrat, Familien- und Erbstücke (Nr. 1, 6)
- Vermögen aus Bundes-Entschädigungsleistungen (Nr. 7)
- Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks für behinderten oder pflegebedürftigen Menschen (Nr. 3)
- Angemessenes Kraftfahrzeug (Nr. 5) — kein fester Euro-Betrag, die Angemessenheit zählt
- Bestattungsvorsorge in angemessenem Umfang (Nr. 10)
Wer mehr zur allgemeinen Schonvermögen-Regelung wissen möchte, findet das im Ratgeber Schonvermögen bei Pflege.
Zusätzlicher Freibetrag bei Hilfe zur Pflege: bis zu 25.000 € mehr
Neben dem allgemeinen Schonvermögen von 10.000 € gibt es einen zweiten, oft übersehenen Freibetrag: § 66a SGB XII. Er gilt zusätzlich für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehen und während dieser Zeit eigenes Erwerbseinkommen — aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit — angespart haben.
Der Zusatzbetrag liegt bei bis zu 25.000 € und kommt zum Grundfreibetrag von 10.000 € hinzu, sofern das Vermögen ganz oder überwiegend aus diesem Erwerbseinkommen stammt.
Beispielrechnung
- Einzelperson:10.000 € Grundfreibetrag (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) + bis zu 25.000 € Zusatzfreibetrag (§ 66a SGB XII) = bis zu 35.000 € geschützt.
- Ehepaar:20.000 € Grundfreibetrag (2 × 10.000 €) + bis zu 25.000 € Zusatzfreibetrag, wenn mindestens ein Partner während des Leistungsbezugs eigenes Erwerbseinkommen erzielt hat = bis zu 45.000 € geschützt.
Ob und in welcher Höhe der Zusatzfreibetrag im Einzelfall anerkannt wird, prüft das zuständige Hamburger Bezirksamt. Eine Hamburg-spezifische Abweichung von der bundesweiten Regelung ist nicht bekannt — die konkrete Prüfpraxis regelt die Sozialbehörde per Fachanweisung.
Bundes-Regel vs. Hamburger Praxis im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt acht Vermögensarten und vergleicht jeweils Bundesrecht, Hamburg-Verwaltungspraxis, ein konkretes Beispiel und die Rechtsquelle:
| Vermögensart | Bundes-Regel | Hamburg-Praxis | Beispiel | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Zusatzfreibetrag Erwerbseinkommen | Bis zu 25.000 € zusätzlich, wenn während des Leistungsbezugs erwirtschaftet | Keine bekannte Hamburg-spezifische Abweichung — bundeseinheitliche Prüfung durch das Bezirksamt | Pflegebedürftiger arbeitet während Leistungsbezug weiter: Ersparnisse aus Lohn zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt, bis 25.000 € | § 66a SGB XII |
| Barvermögen / Sparbuch | 10.000 € pro Person geschützt | Kontoauszüge werden im Ermessen des Bezirksamts geprüft, Zeitraum nicht gesetzlich fixiert | Ehepaar: 20.000 € geschützt, Rest einzusetzen | § 90 II Nr. 9 SGB XII |
| Hausgrundstück (selbstbewohnt) | Angemessen geschützt | Marktnahes Wertgutachten Pflicht bei Lagen mit hoher Wertdichte | EFH Eppendorf: Verkehrswertgutachten verlangt, ggf. Verwertung bei Heimumzug | § 90 II Nr. 8 SGB XII |
| Eigentumswohnung als Kapitalanlage | Kein Schonvermögen | Marktwert bestimmt Verwertung | ETW Altona vermietet: gilt als einzusetzendes Vermögen | BSG B 8 SO 9/17 R |
| Lebensversicherung | Rückkaufswert-Freibetrag | Hamburg prüft Schenkungs- und Härtefall-Aspekte aktiv | Kapital-LV 50.000 € Rückkaufswert: Anteil über Freibetrag muss aufgelöst werden | § 90 III SGB XII (Härtefall) |
| Kindesvermögen (Enkel) | Eigentum des Kindes geschützt | Schenkungen prüfen auf § 528 BGB innerhalb 10 Jahren | Großmutter schenkt Enkel 30.000 € 2024 — Rückforderung möglich bei Bedürftigkeit | § 528 BGB |
| Bestattungsvorsorge | In angemessenem Umfang geschützt | Keine gesonderte Hamburg-Grenze bekannt — Einzelfallprüfung durch das Bezirksamt | Vorsorge-Sparbuch 4.500 € beim Bestatter: bleibt geschützt | § 90 III SGB XII |
| Kraftfahrzeug | Angemessenes Fahrzeug geschützt, kein fixer Betrag | Angemessenheit wird im Einzelfall geprüft, insbesondere bei Mobilitätsbedarf | Pkw 6.000 €: bleibt, wenn nachweislich für Mobilität des Pflegebedürftigen | § 90 II Nr. 5 SGB XII |
Wann muss ich mein Haus in Hamburg verkaufen — und wann nicht?
Das ist die häufigste Sorge in der Beratung. Die Antwort hängt an drei Faktoren: Wohnt jemand weiter im Haus, ist der Verkehrswert angemessen, und ist die Verwertung wirtschaftlich zumutbar?
- Ehepartner wohnt weiter im Haus:Das Hausgrundstück bleibt komplett geschützt nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII — auch in Hamburg. Das Hamburger Bezirksamt darf nicht zur Verwertung drängen, solange der Ehepartner als nahe Angehöriger weiter darin lebt.
- Versorgungspflichtige Angehörige wohnen mit: Erwachsenes behindertes Kind oder pflegebedürftiger Bruder im Haus — Schutz besteht weiter. Nachweis erforderlich.
- Alleinstehend, dauerhaft im Heim:Schutz entfällt. Details zur Verwertungsfrist regelt die Sozialbehörde per Fachanweisung — die konkrete Frist erfragen Sie beim zuständigen Bezirksamt. Alternative: Belassen des Hauses mit Sicherung über Eintragung im Grundbuch (§ 102 SGB XII) — das Sozialamt holt sich die Kosten dann erst aus dem Erbe.
- Sehr hoher Verkehrswert: EFH in Eppendorf, Othmarschen oder am Alstervorland kann Millionenwerte erreichen. Hamburg verlangt marktnahes Verkehrswertgutachten — keine pauschale Bodenrichtwert-Schätzung. Bei klar überdimensioniertem Objekt für eine alleinstehende Person kann das Bezirksamt Teilverwertung verlangen, etwa bei Mehrfamilienhäusern mit vermieteten Einheiten.
Wichtig:Die Übertragung des Hausgrundstücks an die Kinder kurz vor Heimumzug ist selten ein Ausweg. Schenkungen können nach § 528 BGB binnen 10 Jahren zurückgefordert werden, wenn der Schenker sozialhilfebedürftig wird. Wer langfristig plant, sollte mit Nießbrauch arbeiten — mehr im Ratgeber Nießbrauch und Immobilien-Übertragung.
Müssen meine Kinder die Heimkosten in Hamburg zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 gilt bundesweit: Kinder müssen erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 € Elternunterhalt zahlen. Diese Freigrenze gilt auch in Hamburg — sie ist Bundesrecht, kein Ländersache.
Geprüft wird das Einkommen jedes Kindes einzeln. Wer als Hamburger Anwalt 95.000 € verdient, zahlt nichts. Die Geschwister mit 60.000 € ebenfalls nicht. Nur das Kind über 100.000 € wird in die Pflicht genommen — und auch dort nur in einem zumutbaren Rahmen mit eigenen Freibeträgen.
Hamburger Detail-Praxis:
- Bezirksämter prüfen sehr genau, was zum Einkommen zählt — Boni, geldwerte Vorteile, Mietnebeneinnahmen, Kapitaleinkünfte alle relevant.
- Bei selbstständigen Kindern werden mehrere Jahre an Steuerbescheiden herangezogen, um einen Durchschnitt zu bilden — die genaue Anzahl legt das Bezirksamt im Einzelfall fest.
- Pflegebedürftige Eltern müssen den Kindern keine Auskunft über die Einkommenshöhe geben — die Auskunftspflicht liegt beim Sozialamt nach § 94 SGB XII.
Welche Hamburger Behörde ist zuständig?
Hilfe zur Pflege wird in Hamburg durch die Grundsicherungs- und Sozialhilfeabteilung der sieben Bezirksämter bearbeitet:
- Bezirksamt Hamburg-Mitte
- Bezirksamt Altona
- Bezirksamt Eimsbüttel
- Bezirksamt Hamburg-Nord
- Bezirksamt Wandsbek
- Bezirksamt Bergedorf
- Bezirksamt Harburg
Zuständig ist das Bezirksamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort. Bei stationärer Versorgung in einem Hamburger Pflegeheim bleibt das Herkunfts-Bezirksamt zuständig (Schutz vor Heimort-Wechsel). Übergreifende Rahmenvorgaben gibt die Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fachanweisung Sozialhilfe — eine interne Verwaltungsvorschrift, die die Ermessensausübung der Bezirksämter steuert.
Häufige Fehler beim Schonvermögen in Hamburg
- Schenkungen kurz vor Antrag:Wer Geld oder Hausgrundstück innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt hat, riskiert Rückforderung nach § 528 BGB. Hamburger Bezirksämter prüfen Kontoauszüge, bei Verdacht fordern sie weitere Auskünfte an.
- Lebensversicherung ignoriert: Kapitalbildende Lebensversicherungen werden oft vergessen — sie zählen zum Vermögen bis zum Rückkaufswert-Freibetrag, alles darüber ist einzusetzen.
- Hausgrundstück übertragen ohne Nießbrauch: Reine Schenkung ans Kind verliert Schutz und Sicherheit. Mit Nießbrauch bleibt Wohnrecht und Mietertrag bei den Eltern.
- Bestattungsvorsorge nicht angemeldet: Sterbegeldversicherung und vorausbezahltes Bestatter-Sparbuch müssen aktiv als Schonvermögen geltend gemacht werden.
- Kein Verkehrswertgutachten: Bei Immobilien in begehrten Hamburger Lagen reicht keine Bodenrichtwert-Schätzung. Wer kein Gutachten vorlegt, riskiert, dass das Bezirksamt von einem zu hohen Wert ausgeht und Verwertung verlangt.
Häufige Fragen zum Schonvermögen Hilfe zur Pflege Hamburg
Wie hoch ist das Schonvermögen bei Hilfe zur Pflege in Hamburg?
10.000 € pro Person, 20.000 € pro Ehepaar — die Bundesgrenze nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gilt auch in Hamburg. Wer während des Leistungsbezugs eigenes Erwerbseinkommen anspart, erhält zusätzlich bis zu 25.000 € nach § 66a SGB XII — zusammen bis zu 35.000 €. Zusätzlich bleiben Hausgrundstück, Hausrat, Familienstücke, angemessenes Auto und Bestattungsvorsorge geschützt.
Gibt es einen zusätzlichen Freibetrag bei Hilfe zur Pflege?
Ja. Nach § 66a SGB XII kommt zum Grundfreibetrag von 10.000 € ein Zusatzbetrag von bis zu 25.000 € hinzu, wenn das Vermögen ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des laufenden Leistungsbezugs stammt — insgesamt bis zu 35.000 € geschützt. Eine Hamburg-spezifische Abweichung von dieser Bundesregel ist nicht bekannt.
Bleibt mein Haus in Hamburg geschützt, wenn ich ins Pflegeheim ziehe?
Ja, solange der Ehepartner oder ein versorgungspflichtiger Angehöriger weiter darin wohnt. Wer alleinstehend dauerhaft ins Heim umzieht, verliert den Schutz — die konkrete Verwertungsfrist legt das zuständige Bezirksamt im Einzelfall fest. Alternative: Belassen mit Grundbuch-Sicherung nach § 102 SGB XII.
Müssen meine Kinder die Pflegekosten in Hamburg übernehmen?
Nur bei Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 € pro Kind seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020. Geprüft wird jedes Kind einzeln. Hamburger Bezirksämter rechnen aber Boni und Kapitaleinkünfte mit ein — Steuerbescheide sind Pflichtbeleg.
Was passiert mit meinem Sparbuch und Wertpapieren?
Alles über 10.000 € pro Person zählt zum einzusetzenden Vermögen — Sparbücher, Festgeld, Aktien, Fonds, Lebensversicherungen über dem Rückkaufswert-Freibetrag. Hamburger Bezirksämter können Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum anfordern, Schenkungen werden dabei geprüft.
Unterscheidet sich die Hamburger Praxis von anderen Bundesländern?
Die Rechtsgrundlage (§ 90 SGB XII) ist bundesweit gleich. Hamburg führt das Gesetz durch Bezirksämter nach Fachanweisung der Sozialbehörde aus und prüft Immobilienwerte konsequenter als Flächenländer — eine Folge der hohen Hamburger Boden- und Immobilienpreise.
Was zählt nicht zum Schonvermögen?
Schonvermögen umfasst die 10.000 € pro Person (plus bis zu 25.000 € Zusatzfreibetrag nach § 66a bei Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs), angemessenes Hausgrundstück, Hausrat, Familien- und Erbstücke, ein angemessenes Auto, Bestattungsvorsorge und kapitalbildende Lebensversicherung bis Rückkaufswert-Freibetrag. Aktiv geltend machen — die Bezirksämter prüfen nicht von sich aus.
Zusammenfassung
Auch in Hamburg gilt das Bundes-Schonvermögen von 10.000 € pro Person nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Ehepaare: 20.000 €. Wer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen anspart, erhält zusätzlich bis zu 25.000 € nach § 66a SGB XII — zusammen bis zu 35.000 €. Hausgrundstück, Hausrat, Familienstücke, ein angemessenes Auto und Bestattungsvorsorge bleiben zusätzlich geschützt.
Hamburger Praxis-Spezifika: Bezirksämter können bei Immobilien ein marktnahes Verkehrswertgutachten verlangen und prüfen Schenkungen nach § 528 BGB. Konkrete Fristen und den Prüfumfang regelt die Sozialbehörde per Fachanweisung — Details erfragen Sie beim zuständigen Bezirksamt. Hausgrundstück bleibt geschützt, solange Ehepartner oder versorgungspflichtige Angehörige darin wohnen.
Elternunterhalt nur ab 100.000 € Brutto-Jahreseinkommen pro Kind (bundesweit, seit 2020). Vor jedem Antrag bei höherem Vermögen oder Hausgrundstück: Sozialrechtsberatung beim Pflegestützpunkt oder Fachanwalt. Weiterführend: Schonvermögen bei Pflege erklärt die Bundesregeln im Detail. Pflegekosten und Erbe klärt Rückforderungen aus dem Nachlass. Nießbrauch bei Immobilien zeigt die rechtssichere Übertragung.
Quellen und Hinweise
- § 90 SGB XII — Einzusetzendes Vermögen (Schonvermögen-Katalog)
- § 66a SGB XII — Zusätzlicher Freibetrag für Erwerbseinkommen während Hilfe zur Pflege (bis 25.000 €)
- § 61 ff. SGB XII — Hilfe zur Pflege
- § 94, 102 SGB XII — Übergang Ansprüche
- § 528 BGB — Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum SGB XII (HmbAGSGB XII)
- Fachanweisung Sozialhilfe — Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
- hamburg.de — Sozialbehörde: Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege
- § 90 SGB XII — Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de
- § 66a SGB XII — Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de
- BSG-Urteile B 8 SO 9/17 R (Hausgrundstück-Wertgrenze), B 8 SO 7/16 R (angemessenes Auto)
Alle Angaben wurden im Mai 2026 recherchiert und geprüft. Die Auslegung des § 90 SGB XII durch die Hamburger Bezirksämter kann im Einzelfall variieren — verbindlich Auskunft gibt das zuständige Bezirksamt. Details zu Fristen und Prüfpraxis regelt die Sozialbehörde per interner Fachanweisung, die nicht öffentlich einsehbar ist. Bei höherem Vermögen oder Immobilieneigentum: vorab anwaltliche Sozialrechtsberatung. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

