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Pflegekompass
AllgemeinEingereichte Frage
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Wer regelt die Pflege, wenn keine Angehörigen oder Freunde da sind?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 28. Juni 2026 um 04:15

Hallo Saidi, es gibt ja auch Leute die keinerlei Verwandte mehr haben und auch niemanden im Freundeskreis, der das alles regeln könnte.....was ist dann hier zu tun? Viele Grüsse

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 5 Std.

TITEL: Pflegebedürftig ohne Angehörige — wer kümmert sich um Antrag und Betreuung? ANTWORT: Für genau diese Situation gibt es ein etabliertes System — niemand bleibt allein. Erster Anlaufpunkt ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Jede Pflegekasse stellt einen persönlichen Pflegeberater, der den Antrag koordiniert, beim MD-Termin dabei sein kann und die weitere Versorgung organisiert. Kostenlos und auf Wunsch zu Hause. Daneben gibt es die Pflegestützpunkte in fast jedem Landkreis — neutrale Beratungsstellen, von Kommune und Pflegekassen gemeinsam getragen. Dort sitzen Sozialarbeiter, die auch ohne Angehörige durch den gesamten Antrag begleiten. Für die rechtliche Vertretung, wenn jemand selbst nicht mehr alles regeln kann: - Vorsorgevollmacht, solange möglich, an eine Vertrauensperson — auch Nachbar, Hausarzt oder ehemaliger Kollege sind zulässig. - Wenn niemand da ist: Das Betreuungsgericht bestellt eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB. Seit der Reform 2023 steht die Selbstbestimmung der betreuten Person deutlich stärker im Vordergrund. Berufsbetreuer übernehmen Behördengänge, Anträge, Bankgeschäfte. - Eine Anregung beim Betreuungsgericht kann jeder stellen — der Betroffene selbst, der Hausarzt, das Krankenhaus oder der Sozialdienst. Praktische Alltagshilfe lässt sich parallel organisieren: - Ambulanter Pflegedienst über Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) - Hausnotruf mit bis zu 25,50 €/Monat Zuschuss durch die Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 SGB XI) - Ehrenamtliche Besuchsdienste über Caritas, Diakonie, AWO oder Malteser - Nachbarschaftshilfen und Seniorenbüros der Kommune - Entlastungsbetrag von 131 €/Monat ab Pflegegrad 1 für haushaltsnahe Unterstützung Der einfachste erste Schritt ist ein Anruf bei der eigenen Krankenkasse mit der Bitte um Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Die Berater übernehmen Antragsformulare, Termine und die Vermittlung an Pflegestützpunkt oder Betreuungsbehörde. Wer noch geschäftsfähig ist, sollte parallel zur Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung aufsetzen — kostenlose Mustervorlagen gibt es beim Bundesjustizministerium.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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