Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
3 Ansichten

Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe — beides über dieselbe Person abrechnen?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 18. Juni 2026 um 04:15

Hi, kann die gleiche person die verhinderungspflege macht auch nachbarschaftshilfe machen? Also 2 Sachen auf eine Person anmelden?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 13 Std.

Ja, das ist grundsätzlich möglich — die beiden Leistungen laufen rechtlich getrennt und schließen sich nicht aus. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: Die Person übernimmt die Pflege, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt (Urlaub, Krankheit, freie Stunden). Abgerechnet wird stundenweise oder tageweise aus dem gemeinsamen Jahresbudget mit der Kurzzeitpflege (3.539 € pro Jahr). Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Nachbarschaftshilfe: 131 €/Monat, zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe ist Landessache — in vielen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg, NRW, Niedersachsen u. a.) müssen Helfer einen Kurzlehrgang absolvieren und sich registrieren lassen. Erst dann kann die Pflegekasse den Entlastungsbetrag dafür auszahlen. Worauf ihr achten solltet: - Saubere Trennung der Stunden: Für jede Leistung getrennte Stundenzettel mit Datum, Uhrzeit, Tätigkeit und Unterschrift. Dieselbe Stunde darf nicht doppelt abgerechnet werden. - Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis 2. Grad) oder Haushaltsmitglieder gilt die Begrenzung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr — Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich geltend gemacht werden. - Für die Nachbarschaftshilfe muss die Person nach Landesrecht anerkannt sein, sonst zahlt die Kasse den Entlastungsbetrag dafür nicht. - Die Anerkennungsvoraussetzungen erfährt man bei der Pflegekasse oder beim zuständigen Sozialministerium des Bundeslandes. Bei konkreten Formulierungen auf den Stundenzetteln oder Unsicherheit zur Landesregelung lohnt eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.