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Was vom Jahresbetrag noch übrig ist.

Verhin­de­rungs- und Kurzzeit­pflege teilen sich seit Juli 2025 einen Jahres­be­trag von 3.539 Euro. Tragen Sie ein, was Sie schon genutzt haben, und der Rechner zeigt den Rest.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Entscheidung der Pflegekasse.

Fachlich geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflegerecht
Aktu­a­li­siert am 23.09.2026
Pflege­grad
Schon genutzt in diesem Jahr

Tragen Sie ein, was die Pflegekasse in diesem Jahr schon bezahlt hat. Lassen Sie ein Feld leer, wenn noch nichts genutzt ist.

Ersatzpflege, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind (§ 39 SGB XI)

Vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung (§ 42 SGB XI)

Noch verfüg­bar in diesem Jahr

3.539 € von 3.539 €

Gemeinsamer Jahres­betrag3.539 €
Bereits genutzt− 0 €
Noch verfüg­bar3.539 €

Ihnen stehen in diesem Jahr voraussichtlich noch 3.539 € zu. Sie können den ganzen Betrag frei aufteilen, auch vollständig für nur eine der beiden Leistungen. Das ist eine Orientierung, kein Bescheid.

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Zusätzlich: der Entlastungs­betragEr ist ein eigener Anspruch und wird nicht mit dem Jahresbetrag verrechnet. Die Pflegekasse erstattet 131 Euro im Monat für anerkannte Hilfen im Alltag, ab Pflegegrad 1. Das sind 1.572 Euro im Jahr. Was Sie nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Mehr zum Entlastungsbetrag
Rechtsgrundlage§§ 39, 42, 42a und 45b SGB XI, Stand 2026. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall.

Was Sie zum Entlastungsbudget wissen sollten.

Was ist das Entlastungs­budget?

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsamer Jahresbetrag für zwei Leistungen der Pflegekasse. Gemeint sind Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Im Gesetz heißt es gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür 3.539 Euro im Kalenderjahr zu.

Verhinderungspflege springt ein, wenn Sie als pflegende Person eine Pause brauchen. Das kann Urlaub sein, eine Krankheit oder ein Termin. Dann pflegt jemand anderes, zuhause oder in einer Einrichtung. Kurzzeitpflege heißt: Ihr Angehöriger wohnt einige Wochen in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Beides ist für bis zu acht Wochen im Jahr möglich.

Was sich im Juli 2025 geändert hat

Bis zum 30. Juni 2025 waren beide Leistungen getrennte Töpfe mit eigenen Regeln. Wer einen Topf nicht brauchte, konnte ihn nur zum Teil für den anderen nutzen. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Betrag.

Beträge im Kalenderjahr. Quelle: §§ 39, 42 und 42a SGB XI, Stand 2026
LeistungBis 30.06.2025Seit 01.07.2025
Verhin­de­rungs­pflege1.685 €gemeinsam
Kurzzeit­pflege1.854 €gemeinsam
Zusammen im Jahr3.539 €3.539 €

Die Summe ist gleich geblieben. Neu ist, dass Sie den ganzen Betrag für nur eine Leistung nutzen dürfen. Außerdem ist die Vorpflegezeit von sechs Monaten bei der Verhinderungspflege entfallen.

Wie Sie das Budget aufteilen

Die Aufteilung bestimmen Sie selbst. Drei Wege sind üblich:

  • Alles für Verhinderungspflege: wenn Sie regelmäßig stunden- oder tageweise Entlastung brauchen.
  • Alles für Kurzzeitpflege: wenn Ihr Angehöriger länger in einer Einrichtung versorgt werden muss, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Gemischt: ein Teil für Entlastung im Alltag, der Rest als Reserve für eine geplante Kurzzeitpflege.

Der Entlastungs­betrag ist ein eigener Anspruch

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gehört nicht zum Entlastungsbudget. Er beträgt 131 Euro im Monat und gilt ab Pflegegrad 1 und ist für anerkannte Hilfen im Alltag gedacht. Dazu zählen etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt. Im Jahr sind das 1.572 Euro.

Was Sie davon nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.

So bean­tragen Sie die Leis­tungen

Für die Verhinderungspflege reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Das geht oft auch nachträglich, mit Rechnung oder Quittung. Die Kurzzeitpflege rechnet meist die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Voraussetzung ist in beiden Fällen Pflegegrad 2 oder höher.

Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Wie viel Pflegegeld Ihnen zusteht, zeigt der Pflegegeld-Rechner.

Heben Sie alle Belege auf und reichen Sie sie zeitnah ein. Mehr lesen Sie in den Ratgebern Verhinderungspflege 2026, Kosten der Kurzzeitpflege und Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2026?
3.539 Euro im Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2. Der Betrag gilt gemeinsam für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI. Sie dürfen ihn frei aufteilen, auch ganz für eine der beiden Leistungen. Wie viel davon bei Ihnen noch übrig ist, zeigt der Rechner oben.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag?
Es sind zwei getrennte Ansprüche. Das Entlastungsbudget von 3.539 Euro im Jahr ist für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist für anerkannte Hilfen im Alltag, etwa eine Alltagsbegleitung. Die Pflegekasse verrechnet beide nicht miteinander. Sie können also beides nutzen.
Bekommt man bei Pflegegrad 1 das Entlastungsbudget?
Nein. Das Entlastungsbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 steht Ihnen aber der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu (§ 45b SGB XI). Ist der Bedarf größer geworden, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad sinnvoll sein. Der Höherstufungs-Rechner gibt dazu eine erste Einschätzung.
Seit wann gibt es das gemeinsame Entlastungsbudget?
Seit dem 1. Juli 2025. Davor waren Verhinderungspflege mit bis zu 1.685 Euro und Kurzzeitpflege mit bis zu 1.854 Euro getrennte Töpfe. Zusammen ergab das auch damals 3.539 Euro. Neu ist, dass Sie den ganzen Betrag frei verteilen dürfen. Außerdem ist die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfallen.
Kann nicht genutztes Entlastungsbudget ins nächste Jahr übertragen werden?
Nein. Das Entlastungsbudget gilt für ein Kalenderjahr. Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt ist, wird nicht ins neue Jahr übertragen. Anders ist es beim Entlastungsbetrag: Was Sie davon nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Planen Sie Auszeiten deshalb möglichst im laufenden Jahr.

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