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Ratgeber Pflege­grad

Pflege­grad noch 2026 bean­tragen: warum das Antrags­datum zählen soll

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Laut Regierungsentwurf vom 30.09.2026 soll für die Einstufung das Recht am Tag des Antrags gelten. Ein Antrag, der bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde danach nach den heutigen Schwellen bewertet: Pflegegrad 1 ab 12,5 statt geplant 15 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27 statt 30 Punkten. Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben (Stand: 18.10.2026).

Vielleicht kennen Sie die Situation: Die Mutter kommt allein noch zurecht, aber das Duschen dauert länger, Termine gehen verloren, nachts wird sie unruhig. Einen Pflegegrad hat bisher niemand beantragt, weil es "noch geht". Braucht sie schon heute Hilfe, kann ein Antrag in diesem Jahr sinnvoll sein, denn nach dem Entwurf soll das Antragsdatum mit darüber entscheiden, nach welchen Regeln eingestuft wird. Wie die Einstufung heute funktioniert, erklärt die Übersicht Pflegegrad.

Was sich 2027 bei den Pflege­graden ändern soll

Bis zum 31.12.2026 gilt das heutige Recht unverändert. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; das Gesetz selbst ist noch nicht beschlossen. Es soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Der Bundestag muss es noch verabschieden; der Bundesrat wird beteiligt, seine Zustimmung ist nach Einordnung der Bundesregierung aber nicht nötig (Einspruchsgesetz).

Nach bisheriger, nicht amtlich bestätigter Planung soll der Bundestag am 11.12.2026 abschließend beraten, der Bundesrat am 18.12.2026 zum zweiten Mal. Bis dahin können sich Einzelheiten noch ändern. Einen Überblick über alle geplanten Änderungen gibt die Seite Pflegereform 2027.

Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen die Schwellen nach dem Entwurf steigen. Für Pflegegrad 4 und 5 sollen sie unverändert bleiben.

Weniger bekannt, aber genauso wichtig: Auch die Umrechnung der Einzelpunkte in die gewichteten Punkte soll nach dem Entwurf strenger werden (Anlage 2 zu § 15 SGB XI-E). Am stärksten betrifft das die Selbstversorgung, die mit 40 Prozent zählt. Wer dort heute 8 Einzelpunkte erreicht, bekommt dafür 20 gewichtete Punkte; nach dem Entwurf wären es nur noch 10. Ähnlich, aber schwächer, sollen sich die Stufen bei Mobilität und bei der Gestaltung des Alltagslebens ändern.

PflegegradHeuteGeplant ab 01.01.2027
112,5 bis unter 27 Punkte15 bis unter 30 Punkte
227 bis unter 47,5 Punkte30 bis unter 50 Punkte
347,5 bis unter 70 Punkte50 bis unter 70 Punkte
470 bis unter 90 Punkteunverändert
590 bis 100 Punkteunverändert

Quelle: § 15 SGB XI; Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E), noch nicht beschlossen. Stand: 18.10.2026.

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Warum das Antrags­datum entscheiden soll

Der Regierungsentwurf enthält eine Übergangsregel (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Danach soll die Feststellung der Pflegebedürftigkeit auf der Grundlage des Rechts erfolgen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt; bei Wiederholungsbegutachtungen soll der Tag der Begutachtung maßgeblich sein. Ein Antrag, der im Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde danach nach dem heutigen Recht und damit nach den heutigen Schwellen bewertet, auch wenn der Medizinische Dienst erst im Januar oder Februar kommt. Auch diese Übergangsregel kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Für wen das einen Unterschied macht, zeigt ein Beispiel. Eine Frau braucht Hilfe beim Duschen, Anziehen und bei der Körperpflege (8 Einzelpunkte in der Selbstversorgung), ist etwas unsicher beim Gehen (4 Punkte), vergisst manches (3 Punkte), braucht Hilfe bei den Medikamenten (1 Punkt) und beim Planen des Tages (2 Punkte). Nach heutigem Recht ergibt das 37,5 Punkte und Pflegegrad 2 mit 347 Euro Pflegegeld im Monat. Nach dem Entwurf wären es 27,5 Punkte und nur Pflegegrad 1, ohne Pflegegeld.

Wer schon heute Hilfe braucht und noch keinen Pflegegrad hat, kann den Antrag jederzeit stellen. Nach geltendem Recht gibt es Leistungen ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Für wen sich der Antrag jetzt lohnt

Der Antrag noch in diesem Jahr ist sinnvoll, wenn der Alltag ohne Hilfe nicht mehr gelingt: beim Waschen und Anziehen, beim Gehen und Treppensteigen, bei Medikamenten und Arztterminen, bei Orientierung und Tagesablauf. Das kann auch gelten, wenn bereits ein Pflegegrad besteht und sich der Zustand verschlechtert hat. Dann ist ein Antrag auf Höherstufung der richtige Weg (zum Stichtag bei Höherstufung siehe die Fragen unten); ob die Punkte für den nächsten Grad reichen könnten, zeigt der Höherstufungsrechner.

Der frühe Antrag bringt nichts, wenn kein Hilfebedarf besteht. Der Medizinische Dienst bewertet die Selbstständigkeit, wie er sie beim Besuch vorfindet, und die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Ein Antrag "auf Vorrat" führt dann in der Regel zur Ablehnung.

So stellen Sie den Antrag bis zum 31. Dezember

  1. Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse, sie sitzt bei der Krankenkasse. Ein formloser Satz genügt: "Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung." Schicken Sie ihn per Brief, Fax oder E-Mail, damit der Eingang belegbar ist. Wer anruft, lässt sich den Antrag schriftlich bestätigen. Wie es danach weitergeht, beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  2. Bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf. Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
  3. Führen Sie bis zum Besuch des Medizinischen Dienstes ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen und legen Sie Arztberichte, Medikamentenplan und Entlassbriefe bereit.
  4. Rechnen Sie mit Wartezeit. Heute muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden, sonst zahlt sie in der Regel 70 Euro je begonnene Woche der Verspätung (§ 18c Abs. 1 und 5 SGB XI). Nach dem Entwurf soll diese Frist vom 01.01. bis 30.04.2027 unbeachtlich sein, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E). Was das für die 70 Euro bedeutet, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Was passiert, wenn die Reform nicht kommt

Dann bleibt alles, wie es heute ist. Der Antrag gilt trotzdem, die Einstufung folgt den bekannten Schwellen, und Sie haben nichts verloren. Wer Hilfe braucht, bekommt Leistungen nach geltendem Recht ab dem Antragsmonat; ein früher Antrag verschenkt also keine Zeit.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Antrag bei der Pflegekasse sein?
Damit nach dem Regierungsentwurf noch das heutige Recht gelten soll, spätestens am 31.12.2026. Es kommt auf die Antragstellung an, also den Eingang bei der Pflegekasse, nicht auf das Datum des Briefes. Planen Sie bei Post einige Tage Laufzeit ein oder schicken Sie den Antrag per E-Mail oder Fax.

Muss die Begutachtung noch 2026 stattfinden?
Nach dem Regierungsentwurf nein: Maßgeblich soll das Recht am Tag der Antragstellung sein. Der Besuch des Medizinischen Dienstes darf dann auch 2027 sein.

Gilt das auch für einen Antrag auf Höherstufung?
Ausdrücklich nennt der Entwurf den Höherstufungsantrag nicht. Die Übergangsregel stellt aber allgemein auf die Antragstellung ab und unterscheidet nicht zwischen Erstantrag und Höherstufung (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E); die Begründung spricht an anderer Stelle selbst von Höherstufungsanträgen. Anders ist es bei einer Wiederholungsbegutachtung, die die Pflegekasse ohne Antrag veranlasst: Dort soll der Tag der Begutachtung maßgeblich sein. Den bisherigen Pflegegrad soll eine neue Begutachtung nicht allein wegen der neuen Schwellen kosten können (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).

Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad durch die Reform?
Nach dem Regierungsentwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen. Ein bestehender Pflegegrad soll bis zur nächsten Begutachtung erhalten bleiben, und diese soll nicht allein wegen der neuen Schwellen und Punktwerte zum Verlust des Pflegegrades führen können (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Hat sich der Zustand tatsächlich gebessert, bleibt eine niedrigere Einstufung möglich. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro bei Pflegegrad 1 soll allerdings auch für heutige Bezieher entfallen.

Was kann ich tun, wenn der Bescheid nicht stimmt?
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Geht es um einen Antrag aus 2026, liegt es nahe, dass auch im Widerspruchsverfahren das alte Recht gilt, weil der Entwurf auf den Tag des Antrags abstellt; ausdrücklich geregelt ist das nicht. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Wie das geht, erklärt der Ratgeber Pflegegrad-Widerspruch.

Zusammenfassung

Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 soll für die Einstufung das Recht am Tag des Antrags gelten, ein Antrag bis 31.12.2026 würde also nach den heutigen Schwellen bewertet. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen, Einzelheiten können sich ändern. Ein Antrag lohnt sich nur, wenn heute schon Hilfe nötig ist; ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt. Alles Weitere zur Einstufung finden Sie in der Übersicht Pflegegrad.

Quellen

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