
Kurzantwort: Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Aber: Auch mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen wichtige Leistungen zu, darunter der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro und ein Zuschuss zum Hausnotruf. Unten steht, wie Sie diese Leistungen nutzen und bei Bedarf einen höheren Pflegegrad beantragen.
Viele Menschen suchen nach „Pflegegeld Pflegegrad 1“, und sind dann enttäuscht. Die Diagnose ist verständlich: Man hat einen Pflegegrad zuerkannt bekommen und erwartet, dass damit auch Pflegegeld fließt. Doch bei Pflegegrad 1 hat der Gesetzgeber anders entschieden.
Das ist kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken. Denn Pflegegrad 1 bringt durchaus finanzielle Unterstützung mit, nur eben nicht in Form von Pflegegeld. Wir zeigen Ihnen, was Ihnen tatsächlich zusteht und wie Sie jeden Euro nutzen.
Warum gibt es kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Die Rechtsgrundlage ist eindeutig: § 37 SGB XI regelt das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Dort heißt es sinngemäß, dass Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld beantragen können. Pflegegrad 1 wird bewusst nicht genannt.
Der Hintergrund: Pflegegrad 1 entspricht einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Das bedeutet: Sie benötigen nur punktuell Hilfe im Alltag und können die meisten Tätigkeiten noch eigenständig bewältigen. Der Gesetzgeber sieht daher keinen Bedarf für eine regelmäßige Geldleistung an Pflegepersonen.
Für Pflegegrad 1 müssen Sie bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zwischen 12,5 und unter 27 Punkte im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) erreichen. Zum Vergleich: Für Pflegegrad 2 sind es 27 bis unter 47,5 Punkte.
Auch wenn es kein Pflegegeld gibt, Sie haben Anspruch auf eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Ein Pflegeberater hilft Ihnen, alle verfügbaren Leistungen auszuschöpfen. Die Kosten der Beratung trägt die Pflegekasse, bei allen Pflegegraden, auch bei Pflegegrad 1.
Diese Leistungen stehen Ihnen bei Pflegegrad 1 zu
Pflegegrad 1 bedeutet nicht „keine Leistungen“. Im Gegenteil: Die Pflegekasse übernimmt mehrere wichtige Posten. Manche davon kennen nur wenige Betroffene. Die folgende Tabelle gibt Ihnen den vollständigen Überblick:
| Leistung | Betrag | Zeitraum |
|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | 0 € | kein Anspruch |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | 131 € | pro Monat |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) | 42 € | pro Monat |
| Hausnotruf (Zuschuss Pflegekasse) | 27 € | pro Monat |
| Wohnraumanpassung (§ 40 SGB XI) | bis 4.180 € | pro Maßnahme |
| Digitale Pflegeanwendungen (§ 40a SGB XI) | 53 € | pro Monat |
| Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) | trägt die Pflegekasse | jederzeit |
| Pflegesachleistungen | 0 € | kein Anspruch |
| Verhinderungs-/Kurzzeitpflege | 0 € | kein Anspruch |
| Tages- und Nachtpflege | 0 € | kein Anspruch |
Rechnet man alle verfügbaren Leistungen zusammen, kommt bei Pflegegrad 1 ein jährliches Leistungsvolumen von über 6.500 Euro zustande, ohne Pflegegeld. Viele Familien nutzen davon nur einen Bruchteil, weil sie die Ansprüche nicht kennen.
Pflegehilfsmittel, die Pflegebox für Pflegegrad 1
Unabhängig davon, ob Sie Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 haben: Ihnen stehen monatlich 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu diesem Betrag, Sie zahlen nichts dazu.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Dazu gehören:
- Einmalhandschuhe (Latex, Nitril oder Vinyl)
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen (Einmal- oder wiederverwendbar)
- Schutzschürzen und Mundschutz
- Fingerlinge
Am bequemsten erhalten Sie diese Produkte über eine sogenannte Pflegebox. Dabei stellen Sie sich Ihre Box einmalig zusammen, und ein zugelassener Anbieter liefert sie Ihnen jeden Monat nach Hause. Die Abrechnung läuft direkt über die Pflegekasse, Sie zahlen nichts dazu.
Wichtig: Für die Pflegebox brauchen Sie kein Rezept vom Arzt. Es genügt ein anerkannter Pflegegrad, und den haben Sie mit Pflegegrad 1 bereits. Viele Familien nutzen diesen Anspruch nicht, obwohl die Bestellung wenig Aufwand macht.
Sie möchten Ihre Pflegebox zusammenstellen? In unserem Ratgeber Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 erklären wir, welche Produkte Sie wählen können. Oder starten Sie direkt:
Entlastungsbetrag richtig nutzen
Der Entlastungsbetrag ist die wichtigste Geldleistung bei Pflegegrad 1. Er beträgt seit dem 1. Januar 2025 genau 131 Euro pro Monat (§ 45b SGB XI). Zuvor waren es 125 Euro. Für 2026 bleibt der Betrag unverändert.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Sie können ihn nicht frei ausgeben, sondern nur für bestimmte anerkannte Leistungen verwenden:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Einkaufshilfe, Begleitung bei Arztbesuchen, Haushaltshilfe
- Tages- und Nachtpflege: Eigenanteile, die über den regulären Anspruch hinausgehen
- Kurzzeitpflege: bei Pflegegrad 1 ausschließlich über den Entlastungsbetrag finanzierbar
- Zugelassene Pflegedienste: für hauswirtschaftliche Versorgung (nicht für Grundpflege bei Pflegegrad 1)
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht am Monatsende. Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Innerhalb des laufenden Kalenderjahres können Sie den Betrag auch rückwirkend ansparen, etwa um eine größere Leistung auf einmal zu finanzieren.
Um den Entlastungsbetrag zu nutzen, beauftragen Sie einen zugelassenen Anbieter mit der gewünschten Leistung. Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nichts aus eigener Tasche, solange der Betrag von 131 Euro pro Monat nicht überschritten wird.
Mehr zur aktuellen Höhe und zu allen Pflegegraden erfahren Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld 2026: Alle Beträge im Überblick.
Hausnotruf bei Pflegegrad 1
Der Hausnotruf gehört zu den unterschätzten Leistungen bei Pflegegrad 1. Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Kosten für den Basistarif in Höhe von 27 Euro. Eine Anschlussgebühr sieht der Vertrag der Pflegekassen nicht vor, der Anschluss ist mit der Monatsvergütung abgegolten.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme:
- Anerkannter Pflegegrad (ab Pflegegrad 1)
- Die Person mit Pflegegrad lebt allein oder ist zeitweise unbeaufsichtigt
- Es besteht ein gesundheitliches Risiko (z. B. Sturzgefahr)
Im Basistarif erhalten Sie ein Notrufgerät, das auf Knopfdruck eine Notrufzentrale alarmiert. Zusatzleistungen wie eine Schlüsselverwahrung oder ein Sturzsensor kosten extra und müssen selbst getragen werden.
Wenn Sie zu Hause allein leben, ist ein Hausnotruf eine sinnvolle Absicherung, gerade bei Pflegegrad 1, wo keine regelmäßige professionelle Pflege stattfindet. In unserem Vergleich finden Sie passende Anbieter:
Von Pflegegrad 1 auf 2: der Höherstufungsantrag
Wenn sich Ihr Pflegebedarf erhöht hat, können Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Höherstufung beantragen. Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen deutlich mehr Leistungen zu, darunter das Pflegegeld von 347 Euro monatlich, Pflegesachleistungen (796 Euro) und Verhinderungspflege.
So gehen Sie vor
- Formlosen Antrag an die Pflegekasse schreiben. Ein Satz genügt: „Hiermit beantrage ich die Höherstufung meines Pflegegrades.“ Geben Sie Ihre Versichertennummer und den aktuellen Pflegegrad an.
- Pflegetagebuch führen. Dokumentieren Sie mindestens zwei Wochen lang, bei welchen Tätigkeiten Sie Hilfe benötigen. Das hilft dem Gutachter bei der Einschätzung.
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Der MD kommt zu Ihnen nach Hause und prüft erneut die sechs Module des NBA. Für Pflegegrad 2 benötigen Sie 27 bis unter 47,5 Punkte.
- Bescheid abwarten. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.
- Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen. Wird der Antrag abgelehnt, haben Sie nach Bekanntgabe des Bescheids einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Beachten Sie: Bei jeder Begutachtung kann der Medizinische Dienst auch niedriger einstufen. Bei Pflegegrad 1 hieße das, dass der Pflegegrad ganz entfällt.
Gut zu wissen: Ein Höherstufungsantrag führt zu einer neuen Begutachtung, bei der der Medizinische Dienst auch niedriger einstufen kann. Nutzen Sie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, um sich auf die Begutachtung vorzubereiten.
Mehr zum Antrag auf Pflegegeld und den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Häufige Fragen zu Pflegegeld bei Pflegegrad 1
Bekommt man bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Pflegegeld wird nach § 37 SGB XI erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Bei Pflegegrad 2 beträgt es 347 Euro pro Monat.
Welche Leistungen bekommt man bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen folgende Leistungen zu: Entlastungsbetrag (131 Euro im Monat), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro im Monat), Zuschuss zum Hausnotruf (27 Euro im Monat), Wohnraumanpassung (bis 4.180 Euro pro Maßnahme), Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und digitale Pflegeanwendungen (53 Euro im Monat).
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 beträgt 131 Euro pro Monat (§ 45b SGB XI). Der Betrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro angehoben und gilt 2026 unverändert. Nicht genutzte Beträge können ins Folgequartal übertragen werden.
Wie komme ich von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2?
Stellen Sie einen formlosen Höherstufungsantrag bei Ihrer Pflegekasse. Der Medizinische Dienst führt eine neue Begutachtung durch. Für Pflegegrad 2 benötigen Sie 27 bis unter 47,5 Punkte im Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Bei der neuen Begutachtung kann der Medizinische Dienst auch niedriger einstufen.
Hat man bei Pflegegrad 1 Anspruch auf Verhinderungspflege?
Nein. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. Das gemeinsame Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber zur Pflege bei Pflegegrad 3.
Zusammenfassung: Ihre Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber Sie stehen nicht mit leeren Händen da. Die wichtigsten Punkte:
- Kein Pflegegeld, erst ab Pflegegrad 2 (347 Euro im Monat)
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für Alltagshilfen, Haushaltshilfe oder Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich für die Pflegebox, Sie zahlen nichts dazu, ohne Rezept
- Hausnotruf: 27 Euro monatlich von der Pflegekasse
- Wohnraumanpassung: bis 4.180 Euro pro Maßnahme
- Pflegeberatung: nach § 7a SGB XI, die Kosten trägt die Pflegekasse
- Höherstufung: Jederzeit formlos beantragbar; bei der neuen Begutachtung ist auch eine niedrigere Einstufung möglich
Nutzen Sie alle Leistungen, die Ihnen zustehen. Viele Familien nutzen Leistungen nicht, weil sie ihre Ansprüche nicht kennen. Beginnen Sie zum Beispiel mit Ihrer Pflegebox.
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Quellen und Hinweise
- GKV-Spitzenverband, Hausnotrufvertrag AC/TK 19/00/452, § 3 Abs. 5 und Anlage 1, gültig seit 01.04.2026
- § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (erst ab Pflegegrad 2)
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag (131 Euro im Monat, alle Pflegegrade)
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel (42 Euro im Monat) und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.180 Euro)
- § 40a SGB XI, Digitale Pflegeanwendungen (53 Euro im Monat)
- § 7a SGB XI, Pflegeberatung
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (Stand: 2026)
- Medizinischer Dienst: Begutachtungsrichtlinien und NBA-Module
Alle Angaben in diesem Artikel wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.




