
Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege
Geantwortet vor 7 Std.
Das DGF-Positionspapier zum Scope of Practice beschreibt, was Pflegefachpersonen mit der zweijährigen Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie fachlich verantworten dürfen und sollen. Es ist kein Gesetz, sondern eine Fachgesellschafts-Empfehlung — aber in der Praxis der Referenzrahmen, an dem sich Klinikstandards, SOPs und Stellenprofile orientieren.
Grob umrissen deckt der Scope drei Kompetenzebenen ab:
1. Erweiterte Überwachung und Diagnostik-Interpretation: invasives hämodynamisches Monitoring (arterielle Druckmessung, ZVD, PiCCO, PAK), Blutgasanalyse inklusive selbständiger Ableitung von Handlungsschritten im Rahmen ärztlicher Anordnungen, EKG-Interpretation über Basis hinaus, neurologisches Monitoring.
2. Erweiterte Interventionen nach Standard/SOP: Beatmungsmanagement (invasiv und NIV, Anpassung von Parametern im definierten Korridor), Weaning-Steuerung nach Protokoll, Analgosedierung mittels Skalen (RASS, BPS, CAM-ICU), Katecholamin-Titration auf Zielwerte, Nierenersatzverfahren (CVVHD, SLED), Assistenz bei Bronchoskopie und Anlage zentraler Zugänge, Frühmobilisation nach Konzept.
3. Prozess- und Systemkompetenz: interprofessionelle Fallbesprechungen, Anleitung nicht-fachweitergebildeter Kollegen, Standardentwicklung, Einbindung in Ethikkonsile, Angehörigenbegleitung in Grenzsituationen, evidenzbasierte Praxisentwicklung.
Wichtig zur Abgrenzung: Der DGF-Scope beschreibt Handlungskompetenz — die haftungsrechtliche Übertragung erfolgt separat. Ärztliche Tätigkeiten sind über schriftliche Delegation nach den Grundsätzen des BÄK/DKG-Papiers zu regeln. Echte Heilkundeübertragung (also eigenständige Anordnung statt Ausführung) läuft nur über Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V — das ist außerhalb dieser Modelle nicht möglich, unabhängig von der Weiterbildung.
Mein Tipp aus der Praxis: Der DGF-Scope entfaltet Wirkung erst dann, wenn er in die Stellenbeschreibung, in klinikinterne SOPs und in die Delegationsregelung eingebaut wird. In der außerklinischen Intensivpflege (1:1-Versorgung, Heimbeatmung) übernehmen fachweitergebildete Kollegen faktisch einen großen Teil dieses Kompetenzspektrums allein — hier hilft das Papier enorm bei der Argumentation gegenüber MD, Kostenträgern und Ärzten, um Qualifikationsvorbehalte in der Versorgung durchzusetzen.
Die aktuelle Fassung findest du direkt bei der DGF (dgf-online.de). Für die haftungsrechtliche Detail-Auslegung im konkreten Setting wäre Tobias die bessere Adresse.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege. —
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