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Ratgeber Schwer­behinderung

Alters­rente Schwer­behinderung 2026: früher ohne Abschlag

Mit Schwer­behinderung gehen Sie nach § 236a SGB VI bis zu 2 Jahre früher ohne Abschlag in Rente, mit Abschlag bis zu 5 Jahre früher. Welche Voraus­set­zungen gelten und wann sich das rechnet.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 10.05.2026, Lesezeit 14 Minuten
Mann kurz vor der Rente plant Altersrente bei Schwerbehinderung im Garten
Vorzeitiger Ruhestand bei Schwerbehinderung (Quelle: Pflegekompass)Symbolbild, mit KI erstellt
Was gilt für mich?
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Geboren vor 1952: Sie erfüllen die alte Regel: Renteneintritt ab 60 ohne Abschlag möglich.
Wer vor 1952 geboren ist, kann nach altem Recht ab 60 Jahren ohne Abschlag in Rente, wenn 35 Versicherungsjahre und Schwerbehinderung bei Renteneintritt vorliegen. Mit Abschlag schon ab 60 möglich. Die Übergangsregeln laufen schrittweise aus, Beratungstermin bei der Rentenversicherung dringend empfohlen.
Geboren 1952 bis 1963 (Übergangsphase): Stufenweise Anhebung: abschlagfrei zwischen 63 und 65.
Geburtsjahr 1952: abschlagfrei ab 63 Jahre + 1 Monat. Pro Jahrgang erhöht sich die Altersgrenze um 1 bis 2 Monate. Geburtsjahr 1963: abschlagfrei ab 64 Jahre + 11 Monate. Mit Abschlag immer 3 Jahre früher möglich (max. 10,8 % Kürzung).
Geboren ab 1964: Abschlagfrei ab 65: mit Abschlag ab 62.
Für ab 1964 Geborene gilt die Endregel: Abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahre. Mit Abschlag bereits ab 62 Jahre möglich, dann 10,8 % Kürzung lebenslang. Wartezeit: 35 Versicherungsjahre.
Wartezeit 35 Jahre: was zählt →
Ich bin schon erwerbsgemindert: Erwerbsminderungsrente und Altersrente für Schwerbehinderte sind getrennt.
Wer Erwerbsminderungsrente bezieht, kann mit 65 (regulär) oder 62 (mit Abschlag) in die Altersrente für Schwerbehinderte wechseln. Vorteil: Die Altersrente ist meist höher als die EM-Rente. Wechsel beim Renteneintritt automatisch, vorher Beratungstermin bei der DRV.

Kurzantwort: Schwerbehinderte mit GdB mindestens 50 können nach § 236a SGB VI bis zu 2 Jahre früher als die Regelaltersgrenze in Rente, ohne Abschlag. Voraussetzung ist eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.

  • Geburtsjahr 1964 und später: abschlagfrei ab 65, mit Abschlag ab 62
  • GdB-Voraussetzung: mindestens 50 bei Renteneintritt
  • Wartezeit: 35 Versicherungsjahre nach § 51 Abs. 3a SGB VI
  • Abschlag: 0,3 % pro Monat, max. 10,8 % bei 3 Jahren Vorziehung

Hinweis: Für Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gelten Übergangsregeln, die Altersgrenzen werden schrittweise angehoben.

Wer hat Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in § 236a SGB VI geregelt. Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Schwerbehinderung anerkannt: GdB von mindestens 50 nach § 2 Abs. 2 SGB IX bei Renteneintritt
  • Wartezeit erfüllt: 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten, Beitragsjahre plus angerechnete Zeiten
  • Altersgrenze erreicht: abhängig vom Geburtsjahrgang (siehe Tabelle unten)

Wer noch keinen Schwerbehindertenausweis hat, sollte ihn rechtzeitig vor Renteneintritt beantragen, die Bearbeitung dauert 3 bis 6 Monate. Anleitung im Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Renteneintrittsalter nach Jahrgang

Die Altersgrenzen werden für die Jahrgänge 1952 bis 1963 schrittweise angehoben, von ehemals 63 Jahren (alte Regel) auf 65 Jahre (Endregel ab 1964).

GeburtsjahrAbschlagfrei abMit Abschlag abMax. Abschlag
vor 195263 Jahre60 Jahre10,8 %
195263 + 1 Monat60 Jahre10,8 %
195363 + 2 Monate60 Jahre10,8 %
195863 + 7 Monate60 + 7 Monate10,8 %
196364 + 11 Monate61 + 11 Monate10,8 %
ab 196465 Jahre62 Jahre10,8 %

Vergleich zur Regelaltersrente: Die normale Regelaltersgrenze liegt für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren. Die Altersrente für Schwerbehinderte erlaubt also einen Renteneintritt 2 Jahre früher (mit 65) ohne Abschlag, und bis zu 5 Jahre früher (mit 62) mit Abschlag.

Was zählt zur Wartezeit von 35 Jahren?

Die 35-Jahre-Wartezeit umfasst nicht nur klassische Beitragsjahre aus Anstellung. Auch viele andere Zeiten werden angerechnet:

  • Pflichtbeitragszeiten: Anstellung mit Sozialversicherung, Selbstständigkeit mit Pflichtversicherung, Wehr- und Zivildienst
  • Kindererziehungszeiten: 3 Jahre pro Kind (für Kinder ab 1992 geboren), 2,5 Jahre für vorher
  • Pflegezeiten: häusliche Pflege eines Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 (mehr im Ratgeber Pflegegeld und Rente)
  • Krankheitszeiten: Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld
  • Arbeitslosenzeiten: Bezug von ALG I (nicht ALG II/Bürgergeld)
  • Schul- und Ausbildungszeiten: ab dem 17. Lebensjahr, max. 8 Jahre
  • Freiwillige Beiträge: Wer Lücken füllen möchte, kann freiwillige Beiträge nachzahlen

Wichtig: Bezugszeiten von ALG II / Bürgergeld werden nicht auf die 35-Jahre-Wartezeit angerechnet, das ist ein häufiger Irrtum. Wer länger Bürgergeld bezogen hat, könnte die Wartezeit knapp verfehlen.

Mit Abschlag oder ohne: die Beispielrechnung

Bei vorzeitigem Renteneintritt fällt ein Abschlag von 0,3 % pro Monat an: maximal 10,8 % bei 3 Jahren Vorziehung. Diese Kürzung gilt lebenslang. Ein Beispiel:

Szenario (Geburtsjahr 1964)RenteneintrittVorziehungAbschlagBrutto bei 1.500 € Basis
Abschlagfrei (Schwerbehinderung)65 Jahre2 Jahre vor Regelalter0 %1.500 €
Mit Abschlag (1 Jahr früher)64 Jahre3 Jahre vor Regelalter3,6 %1.446 €
Mit Abschlag (2 Jahre früher)63 Jahre4 Jahre vor Regelalter7,2 %1.392 €
Maximaler Vorzug (3 Jahre)62 Jahre5 Jahre vor Regelalter10,8 %1.338 €

Bei einer Brutto-Basisrente von 1.500 € bedeutet maximaler Abschlag also 162 € weniger pro Monat, lebenslang. Das summiert sich bei 20 Jahren Rentenbezug auf knapp 39.000 € weniger. Dem stehen aber 3 zusätzliche Rentenjahre gegenüber, die Faustregel sagt: Der Break-Even-Punkt liegt bei etwa 17 Jahren Bezugsdauer.

Wann lohnt sich der frühere Renteneintritt?

Der frühere Renteneintritt mit Abschlag lohnt sich nicht automatisch. Drei Faktoren entscheiden:

  • Gesundheitliche Belastbarkeit: Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte den frühen Eintritt nutzen, oder besser eine Erwerbsminderungsrente prüfen (keine Abschläge wegen vorzeitigem Eintritt bis Regelalter)
  • Lebenserwartung: Bei guter Gesundheit und langer erwartbarer Lebenserwartung ist der spätere, abschlagfreie Eintritt finanziell besser
  • Finanzieller Bedarf: Wer auf jedes Euro angewiesen ist, sollte abschlagfrei in Rente, die Kürzung schmerzt jeden Monat

Tipp: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berät ohne Gebühr. Ein Beratungstermin spätestens 2 Jahre vor geplantem Renteneintritt lohnt sich. Die DRV erstellt eine individuelle Rentenauskunft mit allen Optionen.

Hinzuverdienen während der Altersrente

Seit 1. Januar 2023 können Frührentner unbegrenzt hinzuverdienen. Die alten Hinzuverdienst-Grenzen sind komplett entfallen. Wer also mit 62 in Rente geht und nebenbei weiterarbeitet, verliert keine Rente, auch nicht bei hohem Verdienst.

Allerdings: Ab dem 65. Lebensjahr (Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte) entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung in die Sozialversicherung. Wer trotzdem weiterarbeitet, kann freiwillig Beiträge zahlen, um die Rente zu erhöhen, meist nicht sinnvoll, weil der Effekt gering ist.

Häufige Fehler beim Renteneintritt

  1. Schwerbehinderung erst kurz vorher beantragt: Der Antrag dauert 3 bis 6 Monate. Wer mit 62 in Rente gehen möchte, stellt den Antrag am besten mit 61, damit die Anerkennung zum Renteneintritt vorliegt.
  2. Wartezeit nicht geprüft: Viele glauben, 35 Versicherungsjahre erreicht zu haben, sind aber knapp drunter. Vor Renteneintritt unbedingt Rentenauskunft anfordern.
  3. Rentenantrag nicht vorbereitet: Den Rentenantrag stellen Sie selbst, am besten einige Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV helfen beim Ausfüllen.
  4. Krankenversicherung nicht geklärt: Der KVdR-Status (Krankenversicherung der Rentner) hat Voraussetzungen, 9/10 der zweiten Lebenshälfte gesetzlich versichert. Wer nicht qualifiziert, muss freiwillig weiterversichern.
  5. Steuern unterschätzt: Renten sind teilweise steuerpflichtig. Bei höheren Renten zusätzliche Einkommen bedenken, auch hier hilft die DRV-Beratung.

Erwerbsminderungsrente vs. Altersrente Schwerbehinderte

Beide Renten sind getrennt. Wer langfristig erwerbsgemindert ist, sollte zuerst die Erwerbsminderungsrente prüfen, sie hat keine Abschläge wegen vorzeitigem Eintritt bis zum Regelalter.

MerkmalErwerbsminderungsrenteAltersrente Schwerbehinderte
Voraussetzung3 von 6 Stunden täglich nicht arbeitsfähigGdB 50 + 35 Versicherungsjahre
Frühester EintrittJederzeit (kein Mindestalter)62 Jahre (mit Abschlag)
AbschlagMax. 10,8 % bei vorzeitigem BezugMax. 10,8 % bei vorzeitigem Bezug
HinzuverdienstBegrenzt (volle EM: 18.558 €/J)Unbegrenzt seit 2023
Übergang AltersrenteAutomatisch mit 65/67entfällt

Häufige Fragen zur Altersrente bei Schwerbehinderung

Welcher GdB ist für die Altersrente nötig?

Nur GdB 50 oder mehr, also schwerbehindert nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Bei GdB 30 oder 40 mit Gleichstellung ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI nicht möglich. Die Schwerbehinderung muss bei Renteneintritt formal anerkannt sein, also der Schwerbehindertenausweis ausgestellt sein.

Wie hoch sind die Abschläge?

0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat, maximal 10,8 % bei 3 Jahren früherem Renteneintritt. Bei 36 Monaten Vorziehung beträgt der Abschlag 36 × 0,3 = 10,8 %. Diese Kürzung gilt lebenslang, auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze. Beispiel: Bei 1.500 € Brutto-Rente sind das 162 € weniger pro Monat.

Was ist die Wartezeit von 35 Jahren?

Die Wartezeit umfasst alle Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung plus angerechnete Zeiten, Kindererziehungszeiten (3 Jahre pro Kind), Pflegezeiten, Krankheitszeiten mit Krankengeld, Arbeitslosigkeit mit ALG I, Wehr- und Zivildienst, Ausbildung ab 17 Jahre. Bürgergeld-Bezug wird nicht angerechnet.

Lohnt sich der frühere Renteneintritt?

Faustregel: Der Frührenten-Vorteil wird durch geringere monatliche Rente und längere Bezugsdauer ausgeglichen. Bei 10,8 % Abschlag liegt der Break-Even bei etwa 17 Jahren Rentenbezug, wer länger lebt, hat insgesamt weniger. Wer früher gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte trotzdem den frühen Eintritt prüfen oder besser eine Erwerbsminderungsrente beantragen.

Was passiert, wenn die Schwerbehinderung später wegfällt?

Die Altersrente bleibt bestehen. Entscheidend ist allein, dass die Schwerbehinderung bei Renteneintritt anerkannt war. Verschlechterung oder Wegfall danach hat keinen Einfluss. Wer also direkt nach Renteneintritt eine Heilungsbewährung erlebt und der GdB unter 50 sinkt, behält die Altersrente für Schwerbehinderte zu den ursprünglichen Konditionen.

Kann ich neben der Altersrente arbeiten?

Ja, seit 1. Januar 2023 können Frührentner unbegrenzt hinzuverdienen. Die alten Hinzuverdienst-Grenzen sind komplett entfallen. Wer also mit 62 in Rente geht und nebenbei weiterarbeitet, verliert keine Rente. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Hinzuverdienst unbegrenzt.

Zusammenfassung

Schwerbehinderte mit GdB 50 und 35 Versicherungsjahren können nach § 236a SGB VI 2 Jahre früher in Rente, ohne Abschlag. Mit Abschlag bis zu 5 Jahre früher möglich (max. 10,8 % Kürzung). Für ab 1964 Geborene gilt: abschlagfrei ab 65, mit Abschlag ab 62.

Vor Renteneintritt unbedingt: Schwerbehindertenausweis rechtzeitig beantragen, DRV-Beratungstermin wahrnehmen, Wartezeit prüfen lassen. Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte zuerst die Erwerbsminderungsrente prüfen, keine Abschläge wegen vorzeitigem Eintritt bis zum Regelalter.

Weiterführend: Schwerbehinderung 50, Vorteile zeigt alle Rechte ab GdB 50. Schwerbehinderung beantragen erklärt den Antragsweg. GdB-Tabelle 2026 listet alle Stufen mit Vorteilen.

Quellen und Hinweise

Alle Angaben wurden im Mai 2026 recherchiert und geprüft. Renten-Berechnungen sind individuell, eine verbindliche Auskunft gibt nur die Deutsche Rentenversicherung. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Renten- oder Rechtsberatung.

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