Pflege & Beruf

Pflege und Beruf vereinbaren: Pflichten und Möglichkeiten für Arbeitgeber

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit: der Überblick über alle gesetzlichen Instrumente und das, was Sie freiwillig obendrauf legen können.

Pflegekompass Business Redaktion 15 Min. LesezeitStand: 12. Juni 2026
HR-Verantwortliche bespricht am Konferenztisch, wie sich Pflege und Beruf vereinbaren lassen, mit Unterlagen zur Pflegezeit

Worum es geht: Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen haben gesetzliche Ansprüche auf Freistellung. Als Arbeitgeber müssen Sie diese gewähren, organisieren müssen Sie sie nicht. Dort liegt das eigentliche Problem.

  • Drei Hauptinstrumente: kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage), Pflegezeit (bis 6 Monate) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate).
  • Ihre Pflichten sind formal klar geregelt: freistellen, Kündigungsschutz wahren, Rückkehr ermöglichen.
  • Das Gesetz löst die Freistellung, aber nicht die Organisation des Pflegefalls. Diese Lücke kostet Sie Produktivität.
  • Ein arbeitgeberfinanzierter Pflege-Concierge übernimmt die Organisation und hält Ihre Mitarbeitenden arbeitsfähig.

Wenn bei einem Mitarbeitenden ein Elternteil ins Krankenhaus kommt, beginnt für Sie als Arbeitgeber selten ein juristisches, meist aber ein betriebliches Problem. Die rechtlichen Ansprüche auf Freistellung sind in wenigen Paragrafen geregelt. Was diese Person in den kommenden Wochen wirklich beschäftigt, steht dort nicht: Pflegegrad beantragen, Reha klären, einen Pflegedienst finden, einen Heimplatz suchen. Das alles passiert während der Arbeitszeit, am Telefon, in der Warteschleife.

Dieser Leitfaden ordnet die gesetzlichen Instrumente für Sie ein, klärt Ihre Pflichten und zeigt, wo Ihre betrieblichen Spielräume liegen. Er ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung: für den Einzelfall ziehen Sie bitte arbeitsrechtlichen Rat hinzu. Nach der Lektüre wissen Sie, welche Ansprüche bestehen, welche Fristen gelten und an welcher Stelle Sie über das gesetzliche Minimum hinaus wirksam entlasten können.

Warum ist Pflege ein Thema für Arbeitgeber?

Pflege betrifft Ihre Belegschaft mitten in der produktivsten Phase. Die Hauptlast tragen Menschen zwischen 45 und 60, also genau Ihre erfahrenen Fach- und Führungskräfte. Wenn ein Pflegefall eintritt, entstehen Fehlzeiten, Konzentrationsverluste und im schlimmsten Fall die Reduzierung der Arbeitszeit oder die Kündigung. Anders als bei der Elternzeit lässt sich ein Pflegefall nicht planen: Er bricht meist akut über die Betroffenen herein, oft nach einem Sturz oder einer plötzlichen Diagnose.

Die gesetzlichen Instrumente helfen den Beschäftigten, ihre Arbeit für eine begrenzte Zeit ruhen zu lassen. Bei der Organisation des Pflegefalls helfen sie nicht. Wenn Sie diese Organisation als Arbeitgeber adressieren, gewinnen Sie doppelt: weniger ungeplante Ausfälle und eine spürbare Bindung der Betroffenen. Studien und Praxisberichte zeigen seit Jahren ein einheitliches Bild: Beschäftigte, die sich vom Arbeitgeber in einer Pflegesituation unterstützt fühlen, bleiben loyaler und kehren schneller in den vollen Arbeitsumfang zurück.

Hinzu kommt der demografische Druck. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, während die Zahl der erwerbsfähigen Angehörigen sinkt. In den kommenden Jahren wird es immer mehr Beschäftigte geben, die parallel zur Erwerbsarbeit pflegen. Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Das Thema verschwindet nicht, es wächst. Ein durchdachter Umgang damit ist längst ein Baustein der Personalstrategie und kein freiwilliges Nice-to-have mehr.

Wichtig: Pflegekompass Business ist eine freiwillige Zusatzleistung, die Sie als Arbeitgeber anbieten, keine gesetzliche Leistung. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt und bestehen unabhängig.

Die drei gesetzlichen Instrumente im Überblick

Das deutsche Recht kennt drei zentrale Freistellungsmodelle, geregelt im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Sie unterscheiden sich in Dauer, Voraussetzungen und Lohnausgleich. Gemeinsam ist ihnen, dass sie sich auf nahe Angehörige beziehen und in der Regel eine häusliche Pflege voraussetzen.

InstrumentDauerFormBetriebsgrößeLohnausgleich
Kurzzeitige ArbeitsverhinderungBis 10 ArbeitstageVollständige FreistellungAlle BetriebePflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse
PflegezeitBis 6 MonateVoll oder teilweiseMehr als 15 BeschäftigteUnbezahlt, zinsloses Darlehen möglich
FamilienpflegezeitBis 24 MonateTeilzeit (mind. 15 Std./Woche)Mehr als 25 BeschäftigteUnbezahlt, zinsloses Darlehen möglich

Diese drei Instrumente sind kombinierbar, folgen aber einer Logik: Je akuter die Situation, desto kürzer und voraussetzungsärmer das Instrument. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist das Notfallwerkzeug, die Pflegezeit das mittelfristige und die Familienpflegezeit das langfristige.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage)

Tritt akut ein Pflegefall ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Versorgung zu organisieren. Dieser Anspruch nach §2 PflegeZG gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Für diese Zeit besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Eine erste Orientierung für Beschäftigte bietet auch das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums. Die zehn Tage sind als Soforthilfe gedacht und decken genau die erste, hektische Phase ab, in der die Versorgung organisiert werden muss. Mehr dazu lesen Sie im Detailartikel Pflegezeitgesetz einfach erklärt.

Pflegezeit (bis 6 Monate)

Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Sie eignet sich für Situationen, in denen ein Angehöriger über mehrere Monate intensiv begleitet werden muss, etwa nach einem Schlaganfall oder in einer palliativen Phase.

Familienpflegezeit (bis 24 Monate)

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden über bis zu 24 Monate. Sie greift in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber 24 Monate nicht überschreiten. Anders als bei der Pflegezeit bleiben die Beschäftigten in reduziertem Umfang im Betrieb präsent, was die Wiedereingliederung später erleichtert. Was Sie dazu wissen müssen, steht in Familienpflegezeit: was Arbeitgeber wissen müssen.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Ihre Pflichten sind im Kern formal: Sie müssen die gesetzlichen Freistellungen gewähren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Sie kein Ablehnungsrecht. Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit ist die Freistellung anzukündigen, und Sie können in engen Grenzen über die konkrete Verteilung mitreden.

  • Freistellung gewähren: bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch.
  • Kündigungsschutz wahren: ab Ankündigung bis zum Ende der Freistellung gilt ein besonderer Schutz.
  • Rückkehr ermöglichen: nach der Freistellung kehren Beschäftigte zur vorherigen Arbeitszeit zurück.
  • Nachweise prüfen: Sie dürfen einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit verlangen.

Was das Gesetz Ihnen ausdrücklich nicht auferlegt: die Organisation der Pflege. Sie müssen weder einen Pflegegrad beantragen noch einen Pflegedienst finden. Diese Aufgaben binden jedoch die Arbeitszeit Ihrer Beschäftigten, ob freigestellt oder nicht. Wer das übersieht, unterschätzt die wahren Kosten eines Pflegefalls in der Belegschaft systematisch.

Dokumentation und interner Prozess

Auch wenn das Gesetz keine ausführliche Dokumentation vorschreibt, ist ein sauberer interner Prozess in Ihrem Interesse. Halten Sie Ankündigungen, vereinbarte Zeiträume und vorgelegte Nachweise schriftlich fest. Das schafft Rechtssicherheit, etwa beim Beginn und Ende des Kündigungsschutzes, und sorgt dafür, dass Vertretungen rechtzeitig organisiert werden können. Eine klare Zuständigkeit in der Personalabteilung verhindert, dass Führungskräfte im Einzelfall improvisieren müssen.

Betriebliche Spielräume jenseits der Pflicht

Oberhalb der gesetzlichen Mindestpflichten haben Sie erhebliche Gestaltungsfreiheit. Flexible Arbeitszeiten, mobiles Arbeiten und kurzfristige Vertretungsregelungen kosten wenig und entlasten spürbar. Den größten Unterschied macht jedoch die Organisation des Pflegefalls selbst, denn sie verschlingt die meiste Zeit und Energie.

Viele Arbeitgeber kombinieren mehrere Bausteine: eine wohlwollende Freistellungspraxis, flexible Arbeitszeitmodelle und eine handfeste Unterstützung bei der Organisation. Die ersten beiden Punkte sind oft schon vorhanden, der dritte fehlt fast überall. Dieser dritte Baustein entscheidet, ob ein Mitarbeitender nach drei Wochen wieder voll einsatzfähig ist oder monatelang zwischen Job und Behördengängen zerrieben wird.

Hier setzt ein arbeitgeberfinanzierter Pflege-Concierge an. Er übernimmt die komplette Organisation rund um einen Pflegefall für die ganze Familie des Mitarbeitenden: vom Pflegegrad-Antrag über Reha und Physiotherapie, die Auswahl eines Pflegedienstes, Kurzzeitpflege und Heimplatz bis zu Hilfsmitteln und dem Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt. Der Mitarbeitende hat einen festen Ansprechpartner, der die Fäden in der Hand hält, während er selbst seiner Arbeit nachgehen kann.

Was deckt ein Pflege-Concierge ab, das Gesetz nicht?

Das Gesetz schließt eine zeitliche Lücke, der Pflege-Concierge schließt die organisatorische. Die folgende Tabelle macht die Aufgabenteilung deutlich.

Aufgabe im PflegefallGesetzliche RegelungPflege-Concierge
Freistellung von der ArbeitGeregelt (PflegeZG, FPfZG)Nicht zuständig
Pflegegrad beantragen und begleitenNicht geregeltÜbernimmt vollständig
Pflegedienst und Kurzzeitpflege findenNicht geregeltOrganisiert
Reha, Physiotherapie, HilfsmittelNicht geregeltKoordiniert
Heimplatz und EntlassmanagementNicht geregeltSteuert

Für Sie als Arbeitgeber ist das Angebot ab 10 Euro pro Mitarbeitendem und Monat in der Basis verfügbar, 15 Euro in der Premium-Variante. Auf Wunsch lässt sich eine betriebliche Pflege-Zusatzversicherung als optionaler Baustein ergänzen, immer zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung, niemals als deren Ersatz. Die steuerliche Behandlung nach §3 Nr. 34a EStG ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu prüfen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Der Pflege-Concierge ist keine gesetzliche Pflegeberatung nach SGB XI und tritt nicht an deren Stelle. Er ergänzt die bestehenden Beratungsangebote der Pflegekassen um das, was diesen meist fehlt: die praktische, durchgehende Organisation aller Schritte aus einer Hand, für die ganze Familie des Mitarbeitenden.

Die Leistungen des Pflege-Concierge

Was der Pflege-Concierge übernimmt, lässt sich an den typischen Stationen eines Pflegefalls festmachen. Er stellt den Antrag auf einen Pflegegrad und begleitet die Begutachtung. Er koordiniert die Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, also das Entlassmanagement. Er sucht und vergleicht Pflegedienste, organisiert Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege und unterstützt bei der Suche nach einem Heimplatz, wenn die häusliche Versorgung nicht mehr ausreicht.

Darüber hinaus klärt er Ansprüche auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, koordiniert Reha und Physiotherapie und beantwortet die vielen Detailfragen, die im Verlauf eines Pflegefalls auftauchen. Für den Mitarbeitenden bedeutet das einen einzigen festen Ansprechpartner statt eines Geflechts aus Kassen, Ärzten, Diensten und Behörden. Dieses Geflecht frisst ohne Unterstützung die Arbeitszeit auf.

Merksatz: Die gesetzliche Freistellung verschafft Ihrem Mitarbeitenden Zeit, der Pflege-Concierge nimmt ihm die Arbeit ab, die diese Zeit sonst auffressen würde.

Freistellung im Akutfall richtig handhaben

Akute Pflegesituationen entstehen meist ohne Vorwarnung, häufig durch einen Sturz oder eine plötzliche Verschlechterung. In diesen Momenten zählt, dass Beschäftigte schnell handeln können und Sie als Arbeitgeber wissen, welche Rechte gelten. Eine klare interne Regelung verhindert Unsicherheit auf beiden Seiten. Den praktischen Ablauf beschreibt der Beitrag Freistellung im Pflegefall: Rechte, Pflichten, Praxis.

Empfehlenswert ist eine schriftlich festgehaltene Vorgehensweise, die jede Führungskraft kennt: Wer ist im Akutfall zu informieren, welche Freistellung greift, wo bekommt der Mitarbeitende organisatorische Hilfe. Wenn diese Punkte vorab geklärt sind, muss niemand in einer ohnehin belastenden Situation erst recherchieren, welche Rechte gelten.

Häufige Konstellationen aus der Praxis

So unterschiedlich Pflegesituationen sind, in der betrieblichen Praxis folgen sie oft wiederkehrenden Mustern. Wenn Sie diese Muster kennen, reagieren Sie als Arbeitgeber gelassener und schneller.

Der akute Sturz eines Elternteils

Eine Mitarbeiterin erfährt am Morgen, dass ihre Mutter gestürzt ist und ins Krankenhaus muss. In dieser Konstellation greift zunächst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen. In dieser Zeit muss geklärt werden, wie es nach der Entlassung weitergeht: Reha, häusliche Pflege oder Kurzzeitpflege. Hier entstehen die meisten Telefonate und Behördengänge, die ohne Unterstützung voll in die Arbeitszeit fallen.

Die fortschreitende Demenz

Ein Mitarbeiter begleitet seinen an Demenz erkrankten Vater über Monate. Hier passt die Familienpflegezeit mit reduzierter Stundenzahl, weil die Begleitung dauerhaft, aber nicht rund um die Uhr nötig ist. Über einen so langen Zeitraum summiert sich der organisatorische Aufwand erheblich, von der Anpassung des Pflegegrads bis zur Suche nach einer geeigneten Tagespflege.

Die plötzliche Pflegebedürftigkeit des Partners

Nach einem Schlaganfall wird der Ehepartner einer Beschäftigten pflegebedürftig. Je nach Verlauf kommen Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Betracht. In allen drei Fällen gilt: Das Gesetz regelt die Freistellung, die eigentliche Organisation der Versorgung bleibt offen und bindet Zeit und Nerven der Betroffenen.

Was kostet ein Pflegefall in der Belegschaft?

Ein Pflegefall in der Belegschaft kostet Geld, auch wenn die Kosten selten in einer Zeile auftauchen. Sie verteilen sich auf ungeplante Fehltage, reduzierte Leistung während der Arbeitszeit, Überstunden des Teams und im schlimmsten Fall die Kosten einer Neubesetzung. Gerade der Verlust einer erfahrenen Fachkraft schlägt mit einem Vielfachen eines Jahresgehalts zu Buche, wenn man Recruiting, Einarbeitung und Wissensverlust einrechnet.

Demgegenüber stehen die überschaubaren Kosten eines Pflege-Benefits. Ab 10 Euro pro Mitarbeitendem und Monat ist die Investition planbar und vergleichsweise gering. Der Nutzen entsteht doppelt: Mitarbeitende, die im Ernstfall entlastet werden, bleiben arbeitsfähig und loyal. Und alle anderen sehen, dass ihr Arbeitgeber für den Fall der Fälle vorgesorgt hat, was die Bindung in der gesamten Belegschaft stärkt.

Hinzu kommt ein selten beachteter Effekt: Pflege ist ein stilles Thema. Viele Betroffene sprechen aus Scham oder Sorge nicht darüber. Sie reduzieren still ihre Leistung oder kündigen ohne klare Begründung. Ein sichtbar im Unternehmen verankerter Pflege-Benefit signalisiert, dass das Thema offen angesprochen werden darf. Das senkt die Hemmschwelle, sich frühzeitig Unterstützung zu holen, und verhindert, dass Leistungsträger unbemerkt abrutschen.

Die Rolle von HR und Führungskräften

Damit die gesetzlichen Instrumente und ein freiwilliger Pflege-Benefit ihre Wirkung entfalten, braucht es klare Zuständigkeiten im Unternehmen. Die Personalabteilung sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, Standardprozesse für Ankündigung, Nachweis und Vertretung vorhalten und als erste Anlaufstelle für formale Fragen dienen. Führungskräfte wiederum sind oft die Ersten, die von einer Pflegesituation erfahren, manchmal nur indirekt über nachlassende Leistung oder häufige kurzfristige Abwesenheiten.

Entscheidend ist, dass Führungskräfte sensibel reagieren und wissen, wohin sie verweisen können. Sie müssen weder Rechtsberater noch Pflegeexperten sein. Es genügt, wenn sie das Thema ansprechen dürfen, die internen Ansprechpartner kennen und auf den Pflege-Benefit hinweisen können. Eine kurze interne Handreichung, die die wichtigsten Schritte und Kontakte bündelt, leistet hier mehr als jede umfangreiche Schulung.

Dieser Dreiklang aus klaren HR-Prozessen, sensiblen Führungskräften und einem handfesten Entlastungsangebot macht den Unterschied. Er sorgt dafür, dass Betroffene sich früh melden, statt still zu leiden, und dass die richtige Hilfe schnell greift.

Einordnung in das Benefit-Portfolio

Ein Pflege-Benefit steht nicht in Konkurrenz zu anderen Leistungen. Er schließt eine Lücke, die viele Portfolios offen lassen. Angebote wie betriebliche Altersvorsorge, Gesundheitsförderung oder flexible Arbeitsmodelle sprechen die breite Belegschaft an. Der Pflege-Benefit wirkt gezielt in einer der härtesten Lebenssituationen, die Beschäftigte treffen können. Gerade weil Pflege so belastend ist, hat Unterstützung an dieser Stelle eine überdurchschnittliche Bindungswirkung.

Hinzu kommt die Reichweite über die ganze Familie. Der Pflege-Concierge unterstützt neben dem Mitarbeitenden selbst auch dessen Angehörige bei der Organisation der Pflege. Damit erreicht der Benefit über die ältere Belegschaft hinaus auch jüngere Beschäftigte, deren Eltern pflegebedürftig werden. Das macht ihn zu einem Angebot, das über Altersgruppen hinweg relevant ist.

So führen Sie den Benefit ein

Die Einführung eines Pflege-Concierge ist organisatorisch unkompliziert. Sie entscheiden über den Leistungsumfang, also Basis oder Premium und ob die optionale betriebliche Pflege-Zusatzversicherung ergänzt werden soll. Anschließend wird der Benefit in der Belegschaft kommuniziert, idealerweise eingebettet in die übrige Benefit-Kommunikation, damit ihn alle kennen, bevor der Ernstfall eintritt.

Wichtig ist, dass die Leistung niederschwellig und vertraulich abrufbar ist. Betroffene melden sich direkt beim Pflege-Concierge, nicht beim Arbeitgeber, was die Hemmschwelle weiter senkt. Sie als Arbeitgeber tragen die Kosten und schaffen den Rahmen, halten sich aber aus dem einzelnen Pflegefall heraus. Die genaue Ausgestaltung, von den Leistungsbausteinen bis zur steuerlichen Behandlung nach §3 Nr. 34a EStG, klären wir gemeinsam im kostenlosen Vorgespräch.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Das Gesetz gibt Ihren Beschäftigten Zeit für die Pflege, über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Ihre Pflichten als Arbeitgeber sind dabei klar umrissen und überschaubar. Die eigentliche Belastung liegt in der Organisation des Pflegefalls, die das Gesetz vollständig offen lässt. Ein arbeitgeberfinanzierter Pflege-Concierge schließt diese Lücke und hält Ihre Mitarbeitenden arbeitsfähig. So verbinden Sie rechtssicheres Vorgehen mit echtem Nutzen für Belegschaft und Betrieb.

Häufige Fragen

Welche gesetzlichen Freistellungen müssen Arbeitgeber bei Pflege gewähren?

Es gibt drei Instrumente: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zehn Tage, die Pflegezeit bis sechs Monate und die Familienpflegezeit bis 24 Monate. Bei erfüllten Voraussetzungen besteht jeweils ein Rechtsanspruch, den Sie als Arbeitgeber gewähren müssen. Sie unterscheiden sich in Dauer, Voraussetzungen, Form der Freistellung und im finanziellen Ausgleich für die Beschäftigten.

Muss ich als Arbeitgeber den Pflegefall meiner Mitarbeitenden organisieren?

Nein, das Gesetz verpflichtet Sie nur zur Freistellung, zum Kündigungsschutz und zur Ermöglichung der Rückkehr. Die Organisation des Pflegefalls, etwa Pflegegrad-Antrag, Pflegedienstsuche oder Kurzzeitpflege, bleibt Sache der Beschäftigten. An dieser Stelle entlastet ein freiwilliger Pflege-Concierge Ihre Belegschaft und hält Mitarbeitende trotz Pflegefall arbeitsfähig.

Ab welcher Betriebsgröße gelten Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit greift in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, die Familienpflegezeit in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zehn Tage gilt dagegen in jedem Betrieb, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Auch kleine Betriebe können freiwillige Regelungen treffen, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht.

Was kostet ein Pflege-Concierge als Mitarbeiter-Benefit?

Pflegekompass Business startet bei 10 Euro pro Mitarbeitendem und Monat in der Basis, die Premium-Variante kostet 15 Euro. Eine betriebliche Pflege-Zusatzversicherung lässt sich optional als Baustein ergänzen. Die genaue Ausgestaltung, vom Leistungsumfang bis zur steuerlichen Behandlung, klären wir gemeinsam im kostenlosen Vorgespräch.

Ist der Pflege-Concierge eine gesetzliche Pflegeberatung?

Nein. Pflegekompass Business ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers und keine gesetzliche Pflegeberatung nach SGB XI. Der Pflege-Concierge organisiert die praktischen Schritte rund um den Pflegefall, ergänzend zu den gesetzlichen Beratungsangeboten der Pflegekassen. Er tritt nicht an deren Stelle, sondern füllt die organisatorische Lücke, die diese offen lassen.

Sind die Kosten für den Pflege-Benefit steuerlich begünstigt?

Eine Begünstigung nach §3 Nr. 34a EStG kommt in Betracht. Die steuerliche Behandlung im Einzelfall ist allerdings mit dem Steuerberater zu prüfen, da sie von der konkreten Ausgestaltung der Leistung abhängt. Wir liefern Ihnen dafür die nötigen Unterlagen, sodass Ihr Steuerberater die Einordnung verlässlich vornehmen kann.

Sie überlegen, wie Sie Ihre pflegenden Mitarbeiter konkret entlasten?

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