Pflege & Beruf

Freistellung im Pflegefall: Rechte, Pflichten, Praxis

Wenn ein Pflegefall akut eintritt: welche Rechte auf Freistellung bestehen, wann Lohn fortgezahlt wird und wie der praktische Ablauf im Betrieb aussieht.

Pflegekompass Business Redaktion 10 Min. LesezeitStand: 12. Juni 2026
Mitarbeiter telefoniert wegen akuter Freistellung im Pflegefall, während Arbeitnehmer Rechte und Nachweispflichten klärt

In drei Sätzen: Tritt ein Pflegefall akut ein, haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Freistellung. Wie schnell, wie lange und ob mit Lohn, hängt vom genutzten Instrument ab. Ein klarer Ablauf im Betrieb hilft beiden Seiten.

  • Akute Freistellung bis zehn Tage gilt in jedem Betrieb und ohne Vorlauf.
  • Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse gleicht den Verdienstausfall teilweise aus.
  • Sie dürfen einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit verlangen.
  • Ein definierter interner Ablauf vermeidet Unsicherheit auf beiden Seiten.

Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine plötzliche Verschlechterung: Pflegesituationen entstehen oft ohne Vorwarnung. In diesen Momenten müssen Beschäftigte schnell handeln, und Sie als Arbeitgeber sollten wissen, welche Rechte und Pflichten gelten. Es geht um die Freistellung im akuten Pflegefall und den praktischen Ablauf, von der ersten Meldung bis zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Der Text ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Den Gesamtüberblick über alle gesetzlichen Instrumente bietet der Pillar-Artikel Pflege und Beruf vereinbaren: Pflichten und Möglichkeiten für Arbeitgeber.

Wie lange darf man im akuten Pflegefall freigestellt werden?

Tritt ein Pflegefall unerwartet ein, dürfen Beschäftigte nach §2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Versorgung des Angehörigen zu organisieren. Dieser Anspruch gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Beschäftigtenzahl, und erfordert keinen Vorlauf. Beschäftigte müssen Sie nur unverzüglich informieren.

Diese zehn Tage sind als Akutinstrument gedacht: Sie geben Zeit, um die ersten Schritte zu organisieren, etwa die Versorgung sicherzustellen, einen Pflegedienst zu kontaktieren oder einen Krankenhausaufenthalt zu begleiten. Wichtig ist, dass es sich um eine akut aufgetretene Situation handeln muss. Für planbare oder länger absehbare Pflege sind Pflegezeit und Familienpflegezeit die passenden Instrumente.

Abgrenzung zu längeren Instrumenten

Zeichnet sich bereits während der zehn Tage ab, dass die Pflege über einen längeren Zeitraum notwendig sein wird, kann sich nach dem Pflegezeitgesetz die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit für Arbeitgeber anschließen. Es ist sinnvoll, dieses Gespräch frühzeitig zu führen, damit Beschäftigte und Betrieb planen können und keine Lücke im Schutz entsteht.

Häufigkeit und Grenzen

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann grundsätzlich erneut in Anspruch genommen werden, wenn ein neuer akuter Pflegefall eintritt. Sie ist also kein einmaliges Recht, das mit der ersten Nutzung verbraucht wäre. Allerdings bezieht sie sich stets auf eine akut auftretende Situation, nicht auf einen dauerhaften Pflegebedarf. Für laufende, planbare Pflege sind die längeren Instrumente vorgesehen. Diese Unterscheidung sollten Sie und Ihre Führungskräfte kennen, um im Einzelfall das passende Instrument zu wählen und Erwartungen sachlich einzuordnen.

Wer zahlt im akuten Pflegefall den Verdienstausfall?

Eine direkte Lohnfortzahlung durch Sie als Arbeitgeber ist während der akuten Freistellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, sofern keine günstigere arbeits- oder tarifvertragliche Regelung besteht. Stattdessen können Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Es gleicht den Verdienstausfall ähnlich wie das Kinderkrankengeld teilweise aus.

Den Antrag stellen die Beschäftigten selbst, in der Regel zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit. Manche Arbeits- oder Tarifverträge sehen darüber hinaus eine bezahlte Freistellung in familiären Notfällen vor. Solche Regelungen gehen dem gesetzlichen Minimum vor und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Wichtig ist die Unterscheidung zur Entgeltfortzahlung bei eigener Krankheit: Die Pflege eines Angehörigen ist kein Krankheitsfall des Beschäftigten selbst, daher greift die Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hier nicht. Auch eine Anwendung allgemeiner Regelungen zur vorübergehenden Verhinderung ist häufig vertraglich ausgeschlossen. Deshalb ist das Pflegeunterstützungsgeld in der Regel die maßgebliche finanzielle Absicherung für diese ersten zehn Tage.

Beachten Sie: Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag. Manche enthalten Regelungen zur bezahlten Freistellung in familiären Notfällen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen und Vorrang haben.

Welchen Nachweis darf der Arbeitgeber verlangen?

Sie dürfen von Ihren Beschäftigten einen Nachweis verlangen, der die akute Pflegesituation und die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen belegt. In der Praxis genügt häufig eine ärztliche Bescheinigung. Verlangen Sie den Nachweis sachlich und zeitnah, ohne die Beschäftigten in einer ohnehin belastenden Situation zusätzlich unter Druck zu setzen.

Für die längeren Instrumente, also Pflegezeit und Familienpflegezeit, kommen weitergehende Nachweise in Betracht, etwa eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes über den Pflegegrad. Ein einheitliches Vorgehen, das in der Personalabteilung dokumentiert ist, schafft Klarheit und vermeidet Ungleichbehandlung.

Vorsorge statt Improvisation

Der beste Zeitpunkt, um den Umgang mit Pflegefällen zu regeln, ist lange vor dem ersten Ernstfall. Wer erst im akuten Moment beginnt, die Rechtslage zu recherchieren und Zuständigkeiten zu klären, verliert wertvolle Zeit und überlastet alle Beteiligten. Eine schlanke interne Richtlinie, die die wichtigsten Punkte festhält, schafft hier Abhilfe.

Eine solche Richtlinie beantwortet vier Fragen: Wer ist im Akutfall zu informieren? Welche Freistellung greift in welcher Situation? Welche Nachweise werden benötigt? Und wo bekommt der Mitarbeitende Hilfe bei der Organisation der Pflege, etwa über das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums? Sind diese Punkte vorab geklärt, kann jede Führungskraft im Ernstfall souverän reagieren, ohne improvisieren zu müssen. Ein arbeitgeberfinanzierter Pflege-Concierge ist dabei die naheliegende Antwort auf die vierte Frage.

Der praktische Ablauf im Betrieb

Ein klar definierter interner Ablauf hilft beiden Seiten, im Ernstfall schnell und richtig zu handeln. Die folgende Übersicht zeigt einen typischen Ablauf von der Meldung bis zur Rückkehr.

SchrittAufgabe des BeschäftigtenAufgabe des Arbeitgebers
1. MeldungUnverzüglich Verhinderung und voraussichtliche Dauer meldenMeldung dokumentieren, Vertretung organisieren
2. NachweisBescheinigung über Pflegebedürftigkeit vorlegenNachweis sachlich anfordern und prüfen
3. LohnersatzPflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragenAuf Lohnersatz hinweisen, tarifliche Regelung prüfen
4. OrganisationVersorgung des Angehörigen sicherstellenPflege-Concierge als Unterstützung anbieten
5. RückkehrRückkehr zur vereinbarten ArbeitszeitWiedereinstieg ermöglichen

Je klarer dieser Ablauf vorab geregelt ist, desto weniger muss im Ernstfall improvisiert werden. Führungskräfte sollten wissen, an wen sie einen betroffenen Mitarbeitenden verweisen, und die Personalabteilung sollte die nötigen Formulare und Ansprechpartner griffbereit haben.

Häufige Streitpunkte und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis entstehen rund um die Freistellung im Pflegefall immer wieder dieselben Reibungspunkte. Wer sie kennt, kann ihnen vorbeugen, bevor sie zum Konflikt werden.

Streit um die Dauer der Freistellung

Manche Beschäftigte gehen davon aus, die zehn Tage stünden ihnen pro Jahr und Angehörigem mehrfach zu. Sie beziehen sich jedoch auf die akute Situation. Eine klare, sachliche Erläuterung der Rechtslage zu Beginn beugt späteren Missverständnissen vor und zeigt zugleich, dass Sie das Anliegen ernst nehmen.

Streit um den Nachweis

Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist Ihr gutes Recht, sollte aber mit Augenmaß eingefordert werden. Wer mitten in einer Krise mit formalen Anforderungen überzogen wird, empfindet das als Misstrauen. Ein knapper, freundlicher Hinweis auf den benötigten Nachweis, verbunden mit einer angemessenen Frist, ist hier der bessere Weg.

Unsicherheit über die Rückkehr

Beschäftigte sorgen sich oft, ob ihr Arbeitsplatz nach der Freistellung erhalten bleibt. Bestätigen Sie die Rückkehr zur vereinbarten Arbeitszeit frühzeitig und schriftlich. Diese Klarheit nimmt Druck aus der ohnehin belastenden Situation und stärkt das Vertrauen in das Arbeitsverhältnis.

Kommunikation mit dem Team

Eine Freistellung im Pflegefall betrifft nicht nur den einzelnen Mitarbeitenden, sondern auch das Team, das die Arbeit auffängt. Eine offene, aber datenschutzkonforme Kommunikation hilft, Verständnis zu schaffen und Spannungen zu vermeiden. Geben Sie nur die Informationen weiter, die für die Vertretung tatsächlich nötig sind, und respektieren Sie die Privatsphäre des Betroffenen. Ein wertschätzender Umgang in dieser Phase wirkt weit über den Einzelfall hinaus auf das Betriebsklima.

Sinnvoll ist es, die Vertretungsregelung gemeinsam mit dem Team kurz und transparent zu besprechen, ohne private Details preiszugeben. Wenn die Kolleginnen und Kollegen wissen, dass die Mehrarbeit befristet und gut organisiert ist, sinkt die Belastung im Team und es entsteht weniger Unmut. Ein Pflege-Concierge, der die Versorgung des Angehörigen organisiert, verkürzt zudem die Phase der Mehrbelastung, weil der betroffene Mitarbeitende schneller wieder voll einsatzfähig ist.

Die Rolle des Arbeitgebers über die Pflicht hinaus

Rechtlich endet Ihre Aufgabe bei Freistellung, Kündigungsschutz und der Ermöglichung der Rückkehr. Wirtschaftlich wird es genau dort interessant, wo das Gesetz aufhört. Die zehn Tage akute Freistellung reichen selten aus, um einen Pflegefall vollständig zu ordnen. Pflegegrad-Antrag, Pflegedienstsuche, Kurzzeitpflege und Hilfsmittel ziehen sich oft über Wochen und greifen tief in die Arbeitszeit hinein.

Ein arbeitgeberfinanzierter Pflege-Concierge übernimmt diese Organisation für die ganze Familie des Mitarbeitenden. Er beantragt den Pflegegrad, findet den Pflegedienst, organisiert Kurzzeitpflege, Reha und Hilfsmittel und steuert das Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt. So bleiben Ihre Beschäftigten nach Ablauf der Freistellung arbeitsfähig, statt monatelang in Warteschleifen zu telefonieren.

Der Effekt zeigt sich besonders in den ersten Wochen. Wird die Anschlussversorgung schon während der zehn Tage akuter Freistellung in geordnete Bahnen gelenkt, zieht sich der Pflegefall nicht unkontrolliert in den Arbeitsalltag hinein. An die Stelle einer offenen Hängepartie tritt ein klarer Plan mit festen Zuständigkeiten. Für den Mitarbeitenden bedeutet das spürbare Entlastung, für Sie als Arbeitgeber planbare Abwesenheiten und ein Team, das nicht über Gebühr belastet wird.

Pflegekompass Business ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, keine gesetzliche Pflegeberatung. Die optionale betriebliche Pflege-Zusatzversicherung ergänzt die gesetzliche Pflegeversicherung, ersetzt sie aber nicht. Die steuerliche Behandlung nach §3 Nr. 34a EStG ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu prüfen.

Für Sie zählt am Ende der Zeitfaktor. Je schneller die Versorgung des Angehörigen geordnet ist, desto kürzer fällt die Phase aus, in der Ihr Mitarbeitender nur eingeschränkt einsatzfähig ist. Ein Pflege-Concierge, der bereits in den ersten zehn Tagen die Weichen stellt und die Anschlussversorgung organisiert, verkürzt diese Phase. Aus einer drohenden monatelangen Ausnahmesituation wird ein überschaubarer, gut begleiteter Übergang.

Worauf Sie achten sollten

Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte einen Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung, in jedem Betrieb und ohne Vorlauf. Den Verdienstausfall gleicht das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse teilweise aus, eine Lohnfortzahlung durch Sie ist nicht zwingend. Ein klar definierter interner Ablauf von der Meldung bis zur Rückkehr schafft Sicherheit auf beiden Seiten. Da die akute Freistellung selten ausreicht, um den Pflegefall vollständig zu ordnen, schließt ein freiwilliger Pflege-Concierge die organisatorische Lücke und hält Ihre Mitarbeitenden arbeitsfähig.

Häufige Fragen

Wie schnell dürfen Beschäftigte im akuten Pflegefall freigestellt werden?

Im akuten Pflegefall besteht ein Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage Freistellung, sofort und ohne Vorlauf. Beschäftigte müssen Sie als Arbeitgeber lediglich unverzüglich über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer informieren. Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich, weil der Anspruch unmittelbar aus dem Pflegezeitgesetz folgt.

Muss der Arbeitgeber im akuten Pflegefall den Lohn fortzahlen?

Eine Lohnfortzahlung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, sofern kein günstigerer Arbeits- oder Tarifvertrag besteht. Stattdessen können Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen, das den Verdienstausfall teilweise ausgleicht. Die Pflege eines Angehörigen ist kein eigener Krankheitsfall, daher greift die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hier nicht.

Welchen Nachweis darf der Arbeitgeber verlangen?

Sie dürfen einen Nachweis über die akute Pflegesituation und die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen. In der Praxis genügt häufig eine ärztliche Bescheinigung. Fordern Sie den Nachweis sachlich und zeitnah an, ohne in einer ohnehin belastenden Situation zusätzlichen Druck aufzubauen. Für die längeren Instrumente kommen weitergehende Nachweise in Betracht.

Reichen zehn Tage Freistellung aus, um einen Pflegefall zu organisieren?

In der Regel nicht. Pflegegrad-Antrag, Pflegedienstsuche, Kurzzeitpflege und Hilfsmittel ziehen sich oft über Wochen und greifen tief in die Arbeitszeit hinein. Ein arbeitgeberfinanzierter Pflege-Concierge übernimmt diese Organisation für die ganze Familie und hält Ihre Mitarbeitenden auch nach Ablauf der gesetzlichen Freistellung arbeitsfähig.

Welche Rolle spielt der Arbeitgeber über die gesetzlichen Pflichten hinaus?

Rechtlich endet die Pflicht bei Freistellung, Kündigungsschutz und Rückkehr. Wirtschaftlich entscheidend ist jedoch die freiwillige Unterstützung bei der Organisation des Pflegefalls. Ein Pflege-Concierge senkt Ausfallkosten, verkürzt die Phase eingeschränkter Einsatzfähigkeit und stärkt die Bindung Ihrer erfahrenen Fachkräfte gerade in einer ihrer schwersten Lebenssituationen.

Wie sollte der Arbeitgeber das Team über eine Freistellung informieren?

Kommunizieren Sie offen, aber datenschutzkonform. Geben Sie nur die Informationen weiter, die für die Vertretung tatsächlich nötig sind, und schützen Sie die Privatsphäre des Betroffenen. Ein wertschätzender Umgang stärkt das Vertrauen im gesamten Team. Eine kurze, transparente Vertretungsregelung verringert zudem den Unmut über vorübergehende Mehrarbeit.

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