Pflege & Beruf

Familienpflegezeit: was Arbeitgeber wissen müssen

Die Familienpflegezeit erlaubt Teilzeit über bis zu 24 Monate. Was das für Sie als Arbeitgeber bedeutet, welche Fristen gelten und wo die Grenzen liegen.

Pflegekompass Business Redaktion 11 Min. LesezeitStand: 12. Juni 2026
Beschäftigte plant am Schreibtisch die Familienpflegezeit, Arbeitgeber prüft Antrag auf reduzierte Wochenstunden in Teilzeit

Kernpunkte: Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht eine teilweise Freistellung über einen längeren Zeitraum. Für Sie als Arbeitgeber gelten dabei klare Regeln zu Dauer, Stundenzahl und Kündigungsschutz.

  • Teilzeit bis zu 24 Monate, bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
  • Anspruch in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
  • Zinsloses Darlehen des BAFzA federt den Verdienstausfall ab.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate.

Während die Pflegezeit auf maximal sechs Monate begrenzt ist, richtet sich die Familienpflegezeit an Pflegesituationen, die über einen längeren Zeitraum begleitet werden müssen. Sie setzt nicht auf vollständige Freistellung, sondern auf eine reduzierte Arbeitszeit. So bleiben Beschäftigte im Betrieb präsent und können dennoch pflegen. Das macht die Familienpflegezeit zum Instrument für chronische oder fortschreitende Pflegesituationen, etwa bei Demenz oder schweren chronischen Erkrankungen.

Wie die Familienpflegezeit für Sie als Arbeitgeber funktioniert, welche Regeln zu Dauer und Stundenzahl gelten und wo die Grenzen liegen, lesen Sie hier. Der Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Den Gesamtüberblick liefert der Pillar-Artikel Pflege und Beruf vereinbaren: Pflichten und Möglichkeiten für Arbeitgeber.

Was ist die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit nach §2 FPfZG erlaubt es Beschäftigten, ihre wöchentliche Arbeitszeit über bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Anders als bei der Pflegezeit ist eine vollständige Freistellung hier nicht vorgesehen, der Fokus liegt auf der Teilzeit. Damit verfolgt das Gesetz das Ziel, Pflege über lange Zeiträume mit der Erwerbsarbeit zu vereinbaren, ohne dass die Beschäftigten dauerhaft aus dem Berufsleben ausscheiden.

Der Kreis der nahen Angehörigen entspricht dem des Pflegezeitgesetzes und umfasst unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie eigene Kinder. Die Pflege muss grundsätzlich in häuslicher Umgebung stattfinden, also im eigenen Haushalt des Beschäftigten oder des Angehörigen.

Gerade weil die Familienpflegezeit auf lange Zeiträume ausgelegt ist, eignet sie sich für Verläufe, die sich nicht von heute auf morgen erledigen lassen. Wo die Pflegezeit eine Brücke über sechs Monate schlägt, begleitet die Familienpflegezeit Beschäftigte über bis zu zwei Jahre und hält sie dabei im Beruf. Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Sie behalten einen eingearbeiteten Mitarbeitenden in reduziertem Umfang, statt die Arbeitskraft ganz zu verlieren.

Mindeststundenzahl und Dauer

Während der Familienpflegezeit muss die Arbeitszeit im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden betragen. Diese Untergrenze sorgt dafür, dass die Bindung an den Betrieb erhalten bleibt und die Beschäftigten weiterhin sozialversichert sind. Die Familienpflegezeit kann für bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden.

Die Reduzierung ist mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen. Beschäftigte geben dabei an, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie die Arbeitszeit verringern möchten. Wie die verbleibenden Stunden über die Woche verteilt werden, vereinbaren Sie gemeinsam. In der Praxis empfiehlt sich ein frühzeitiges Gespräch, damit Sie Vertretung und Aufgabenverteilung in Ruhe planen können.

Ab welcher Betriebsgröße gilt die Familienpflegezeit?

Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben besteht kein gesetzlicher Anspruch, eine einvernehmliche Vereinbarung ist aber jederzeit möglich und in der Praxis oft die bessere Lösung als ein Verlust der Arbeitskraft. Auszubildende werden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht mitgezählt.

Für kleine Betriebe: Auch ohne gesetzliche Pflicht lohnt sich eine flexible Regelung. Wer einen erfahrenen Mitarbeitenden durch eine pragmatische Teilzeitlösung hält, spart die deutlich höheren Kosten einer Neubesetzung und einer Einarbeitung.

Gerade in kleineren Betrieben ist die Bindung zwischen Belegschaft und Geschäftsführung oft enger. Eine wohlwollende, individuell vereinbarte Lösung wirkt hier besonders stark auf die Loyalität. Wichtig ist nur, eine getroffene Vereinbarung schriftlich festzuhalten, damit Umfang, Dauer und Rückkehr für beide Seiten verbindlich geregelt sind. So vermeiden Sie spätere Unklarheiten, auch wenn kein gesetzlicher Anspruch zugrunde liegt.

Wie funktioniert das zinslose Darlehen des BAFzA?

Da die reduzierte Arbeitszeit zu weniger Gehalt führt, können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und gleicht etwa die Hälfte des durch die Reduzierung entstehenden Nettoeinkommensverlusts aus. Nach der Familienpflegezeit zahlen die Beschäftigten das Darlehen in Raten zurück.

Für Sie als Arbeitgeber entsteht durch das Darlehen kein finanzieller Aufwand und keine Verwaltungslast. Das Darlehen wird vollständig zwischen dem Beschäftigten und dem BAFzA abgewickelt. Sie müssen lediglich die reduzierte Arbeitszeit ermöglichen und gegebenenfalls die für die Antragstellung nötigen Angaben zur Arbeitszeit bestätigen.

Rückzahlung in der Nachpflegephase

Nach dem Ende der Familienpflegezeit folgt die sogenannte Nachpflegephase, in der das Darlehen in Raten zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung ist so bemessen, dass sie das wieder höhere Einkommen nach der Rückkehr in die vorherige Arbeitszeit nicht übermäßig belastet. In Härtefällen, etwa bei fortbestehender Pflege oder eigener Erkrankung, kann die Rückzahlung gestundet oder ein Teil erlassen werden. Auch das wird direkt mit dem BAFzA geklärt und betrifft Sie als Arbeitgeber nicht.

Abgrenzung zur Pflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, sind aber an eine gemeinsame Obergrenze gebunden. Wie die kürzere Pflegezeit im Einzelnen funktioniert, lesen Sie im Beitrag Pflegezeitgesetz einfach erklärt. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede.

MerkmalPflegezeitFamilienpflegezeit
Rechtsgrundlage§3 PflegeZG§2 FPfZG
Maximale Dauer6 Monate24 Monate
FreistellungsformVoll oder teilweiseNur Teilzeit (mind. 15 Std.)
BetriebsgrößeMehr als 15 BeschäftigteMehr als 25 Beschäftigte
Ankündigungsfrist10 Arbeitstage8 Wochen
Finanzielle HilfeZinsloses DarlehenZinsloses Darlehen

Wichtig: Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen für denselben Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten. Wer also zuerst sechs Monate Pflegezeit nimmt, dem verbleiben noch 18 Monate Familienpflegezeit. Eine Familienpflegezeit muss sich direkt an eine vorausgegangene Pflegezeit anschließen, wenn beide kombiniert werden. Diese Reihenfolge sollten Sie und der Beschäftigte von Anfang an gemeinsam planen, damit keine Lücke entsteht.

Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit planen

Da sich Pflegesituationen oft entwickeln, ist die geschickte Kombination beider Instrumente in der Praxis besonders wertvoll. Ein typischer Verlauf: Auf einen akuten Einschnitt folgt zunächst die akute Freistellung im Pflegefall, danach sechs Monate Pflegezeit mit voller oder hoher Freistellung und anschließend eine längere Phase Familienpflegezeit in reduzierter Teilzeit. So wird die intensive Anfangsphase abgedeckt und danach ein langfristig tragfähiges Modell etabliert.

Damit die gemeinsame Obergrenze von 24 Monaten eingehalten wird, sollten Beschäftigter und Arbeitgeber den Gesamtzeitraum von Beginn an gemeinsam skizzieren. Es empfiehlt sich, die geplanten Phasen, die jeweilige Stundenzahl und die Übergänge schriftlich festzuhalten. Das schafft Planungssicherheit für die Vertretung und verhindert, dass am Ende eine ungewollte Lücke im Kündigungsschutz entsteht.

Soziale Absicherung in der Familienpflegezeit

Weil die Beschäftigten in der Familienpflegezeit weiterhin mindestens 15 Stunden arbeiten, bleiben sie regulär sozialversichert. Darüber hinaus kann die Pflege eines Angehörigen mit anerkanntem Pflegegrad zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse auslösen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Kombination macht die Familienpflegezeit für viele Beschäftigte attraktiver als eine vollständige Auszeit, weil die Absicherung weitgehend erhalten bleibt.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet die fortbestehende Teilzeitbeschäftigung, dass die Lohnabrechnung und die Sozialversicherung im Wesentlichen wie bei jeder anderen Teilzeit laufen. Es entsteht kein Sonderaufwand durch komplexe Sonderregelungen.

Kündigungsschutz und Rückkehr

Auch während der Familienpflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der mit der Ankündigung beginnt und bis zum Ende der Freistellung reicht. Nach Ablauf der Familienpflegezeit kehren Beschäftigte zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück. Diese Rückkehrgarantie sollten Sie in Ihrer Personalplanung von Anfang an mitdenken, denn der Arbeitsplatz muss in der ursprünglichen Stundenzahl wieder zur Verfügung stehen.

Planen Sie die Vertretung deshalb von Beginn an so, dass sie zum Ende der Familienpflegezeit wieder aufgelöst oder umgewidmet werden kann. Eine befristete Vertretung mit Sachgrund ist hier der übliche Weg und schafft Planungssicherheit für beide Seiten. Sprechen Sie zudem rechtzeitig vor der Rückkehr über den Wiedereinstieg, damit der Übergang reibungslos verläuft.

Wo der Pflege-Concierge ansetzt

Die Familienpflegezeit verschafft Beschäftigten Zeit, sie nimmt ihnen aber nicht die organisatorische Last ab. Pflegegrad-Antrag, Pflegedienst, Kurzzeitpflege, Hilfsmittel und Entlassmanagement bleiben ihre Aufgabe. Gerade über einen langen Zeitraum summiert sich dieser organisatorische Aufwand und belastet die ohnehin reduzierte Arbeitskraft zusätzlich.

Ein arbeitgeberfinanzierter Pflege-Concierge übernimmt diese Organisation für die ganze Familie und hält Ihre Mitarbeitenden auch in der reduzierten Arbeitszeit produktiv. Der Beschäftigte muss nicht zwischen Telefonaten mit Behörden und seiner Arbeit jonglieren. Er hat einen festen Ansprechpartner, der die Versorgung steuert.

Das Angebot ist ab 10 Euro pro Mitarbeitendem und Monat in der Basis verfügbar, die Premium-Variante kostet 15 Euro. Damit ist die Investition für Sie als Arbeitgeber kalkulierbar und gering im Verhältnis zu den Kosten, die ein dauerhaft überlasteter oder ausscheidender Leistungsträger verursacht.

Pflegekompass Business ist dabei eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, keine gesetzliche Pflegeberatung. Eine betriebliche Pflege-Zusatzversicherung ergänzt die gesetzliche Pflegeversicherung optional, ersetzt sie aber nicht. Die steuerliche Begünstigung nach §3 Nr. 34a EStG ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu prüfen.

Über die lange Dauer einer Familienpflegezeit zahlt sich diese Entlastung besonders aus. Pflegesituationen verändern sich: Der Pflegegrad wird neu bewertet, ein Pflegedienst fällt aus, eine Tagespflege muss gefunden werden. Jeder dieser Schritte würde sonst erneut Zeit und Aufmerksamkeit des Beschäftigten binden. Der Pflege-Concierge fängt diese laufenden Veränderungen ab und sorgt dafür, dass die reduzierte Arbeitszeit der Arbeit zugutekommt und nicht in Organisationsaufgaben versickert.

Der Punkt für die Geschäftsführung

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden über bis zu 24 Monate und greift in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Das zinslose Darlehen des BAFzA federt den Einkommensverlust ab, ohne Sie als Arbeitgeber finanziell zu belasten. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich bis zur gemeinsamen Obergrenze von 24 Monaten kombinieren. Die organisatorische Last des Pflegefalls bleibt jedoch bestehen, und an dieser Stelle entlastet ein freiwilliger Pflege-Concierge Ihre Belegschaft.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden muss man in der Familienpflegezeit mindestens arbeiten?

Während der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen. Diese Untergrenze stellt sicher, dass die Beschäftigten dem Betrieb erhalten bleiben und weiterhin regulär sozialversichert sind. Damit unterscheidet sich die Familienpflegezeit grundlegend von einer vollständigen Auszeit, wie sie die Pflegezeit ermöglicht.

Ab welcher Betriebsgröße besteht ein Anspruch auf Familienpflegezeit?

Der gesetzliche Anspruch auf Familienpflegezeit besteht in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden. In kleineren Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch, eine einvernehmliche Teilzeitvereinbarung ist aber jederzeit möglich und häufig die wirtschaftlich sinnvollere Lösung als der Verlust einer eingearbeiteten Fachkraft.

Wie lange kann die Familienpflegezeit dauern?

Die Familienpflegezeit kann für bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Wird sie mit einer vorausgegangenen Pflegezeit kombiniert, dürfen beide zusammen für denselben Angehörigen die Obergrenze von 24 Monaten nicht überschreiten. Eine kombinierte Familienpflegezeit muss sich dabei unmittelbar an die Pflegezeit anschließen.

Belastet das zinslose Darlehen den Arbeitgeber finanziell?

Nein. Das zinslose Darlehen zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben direkt an die Beschäftigten aus, die es später in der Nachpflegephase zurückzahlen. Für Sie als Arbeitgeber entsteht dadurch kein finanzieller Aufwand und kein Verwaltungsrisiko. Sie ermöglichen lediglich die reduzierte Arbeitszeit und bestätigen gegebenenfalls die Angaben dazu.

Wie unterscheiden sich Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit erlaubt bis zu sechs Monate volle oder teilweise Freistellung, die Familienpflegezeit nur Teilzeit über bis zu 24 Monate. Beide lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber 24 Monate nicht überschreiten und gelten ab unterschiedlichen Betriebsgrößen. Auch die Ankündigungsfristen unterscheiden sich: zehn Arbeitstage gegenüber acht Wochen.

Wann muss die Familienpflegezeit angekündigt werden?

Die Familienpflegezeit ist mindestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich anzukündigen. Beschäftigte geben Zeitraum und gewünschten Umfang der Arbeitszeit an. Über die konkrete Verteilung der verbleibenden Stunden treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine Vereinbarung. Ein frühzeitiges Gespräch hilft, Vertretung und Aufgabenverteilung in Ruhe zu planen.

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